RS Lvwg 2021/1/22 LVwG-S-2276/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich – einer beweglichen Sache – entledigen will oder entledigt hat (vgl VwGH Ra 2016/05/0012), wobei […] ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl VwGH Ro 2014/007/0032). […] Der Umstand, dass es für die zu beurteilende Sache nach einem Verbrauchs- oder Benutzungsvorgang keine Verwendung für den ursprünglichen Zweck mehr gibt, ist als starkes Indiz für das Vorliegen eines Entledigungswillens anzusehen (vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K14 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Ablagerung; Entledigung; Zigarettenstummel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2276.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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