TE Bvwg Beschluss 2020/11/27 W137 2235452-2

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Entscheidungsdatum

27.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W137 2235452-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER beschlossen:

A)

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mit Schriftsatz einer berufsmäßigen Parteienvertreterin vom 10.11.2020 (rechtswirksam eingebracht per ERV am 12.11.2020) übermittelte er Anträge, aus denen sich inhaltlich die Vermutung einer beabsichtigten Beschwerde gegen eine laufende Anhaltung in Schubhaft ergab.

In Reaktion auf einen gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag vom 13.11.2020 präzisierte die Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 18.11.2020 (rechtswirksam per ERV eingebracht erst am 27.11.2020) die Schubhaftbeschwerde und stellte einen „Antrag auf Erlassung der Eingabegebühr“.

Begründet wurde dieser einerseits mit der „finanziellen Lage“ des Beschwerdeführers, insbesondere durch die „hohe finanzielle Inanspruchnahme durch die bevorstehende Vaterschaft“. Andererseits widerspreche sie „der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des Gerichtsaktes, insbesondere den anwaltlichen Schriftsätzen und den diesbezüglichen Übermittlungsprotokollen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Eine Erlassung der Eingabegebühr (in der beantragten Form) ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb es dem gegenständlichen Antrag an einer gesetzlichen Grundlage mangelt. Eine ungebührliche Beschränkung des Zugangs zu einem effektiven und zugänglichen Rechtsmittel durch die – im Übrigen ohnehin geringe – Eingabegebühr wird von den Höchstgerichten in ständiger Judikatur verneint.

Aus Rechtsschutzerwägungen sei angemerkt, dass die Eingabegebühr – wie vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt - ersatzfähig ist. Zudem besteht – unter Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr Rechtsgrundlage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2235452.2.00

Im RIS seit

03.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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