TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/12 LVwG-2021/25/0047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.01.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §340 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 20.12.2020 gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 02.12.2020, Zl ***, betreffend Verfahren nach § 340 Abs 3 GewO 1994,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt I. fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Rechtsmittelwerber angemeldeten Gewerbes „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Wärme- und Kältedämmung“ im Standort **** Z, Adresse 1, nicht vorliegen. Im Spruchpunkt II. wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gem § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr A im Wesentlichen ausführt, dass er seit Februar 2002 zuerst als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und nach der Umwandlung dieser in eine GmbH als geschäftsführender Gesellschafter dieser tätig gewesen wäre; er sei in beiden Gesellschaften als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen. Sowohl die KG als auch die GmbH hätten neben dem rechtmäßig ausgeübten Gewerbe für Bautreibende, eingeschränkt auf Verputzarbeiten, auch das Teilgewerbe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, eingeschränkt auf Wärmedämmer, ohne die benötigte Gewerbeberechtigung bis 2017 ausgeübt. Damit sei eine mindestens sechsjährige faktische Tätigkeit als Wärmedämmer vorgelegen. Gem Z 4 der Zugangsverordnung für das Handwerk „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, eingeschränkt auf Wärmedämmer“ reiche eine mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter für die Erteilung der Gewerbeberechtigung aus. Er sei seit 2002 als Selbstständiger tätig und habe faktisch bis 2017 neben dem Verputzgewerbe ohne eine zusätzliche Gewerbeberechtigung auch das Teilgewerbe des Wärmedämmers ausgeübt. Er habe der belangten Behörde sechs Bestätigungen von Kunden über seine fachlich einwandfreie Ausführung und fachliche Eignung als Wärmedämmer vorgelegt. Die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen in BGBl II 399/2008 stellte nur auf eine mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger ab und damit auf das reine Faktum der Ausübung. Durch Referenzschreiben seiner Kunden und Rechnungskopien habe er den Nachweis der Befähigung erbracht bzw seine fachliche Eignung nachgewiesen. Es werde deshalb beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes vorliegen.

II.      Sachverhalt:

AA war in den Jahren 2002 bis 2017 persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und in weiterer Folge Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie in beiden Fällen deren gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe „Bautreibende, eingeschränkt auf Verputzarbeiten“. Diese Gesellschaften übten neben dem rechtmäßig ausgeübten Gewerbe für Bautreibende, eingeschränkt auf Verputzarbeiten, auch das Gewerbe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, eingeschränkt auf Wärmedämmer, aus, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Am 21.09.2020 meldete AA bei der Gewerbebehörde das Gewerbe „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk), eingeschränkt auf Wärme- und Kältedämmung“ an. Zum Nachweis seiner fachlichen Befähigung reichte er ein Konvolut von Rechnungen ein, aus denen sich ergibt, dass die Firmen, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr A war, Fassaden- und Wärmedämmaufträge ausführten. Vorgelegt wurden auch Referenzschreiben von Kunden, in welchen diese dem Rechtsmittelwerber bestätigen, dass er bzw dessen Firmen Wärmedämmaufträge zur Zufriedenheit der Kunden ausgeführt haben.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Stadtmagistrates Z.

IV.      Rechtslage:

Nach Z 4 der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung, BGBl II Nr 99/2003, idF BGBl II Nr 399/2008, ist unter anderem durch folgenden Beleg die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994).

V.       Erwägungen:

Da die formale Befähigung von der Partei im Sinn der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung nicht nachgewiesen werden kann, war gem § 19 GewO 1994 von der belangten Behörde festzustellen, ob aufgrund der beigebrachten Beweismittel die individuelle Befähigung für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes vorliegt.

Kann der nach § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften gem § 18 Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Der Antragsteller muss in einem Verfahren gem § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit gleichwertig ist. Die Behörde hat auf ein Äquivalent zu dem Erfordernis nach § 18 GewO 1994 abzustellen (VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018).

Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, die Voraussetzungen der Z 4 der gegenständlichen Zugangsverordnung zu erfüllen, welche ein Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter verlangt. Die vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Rechnungen bzw Referenzschreiben von Kunden stellen aber kein Zeugnis im Sinn dieser Zugangsverordnung dar, aus denen die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Bei den Kundenbestätigungen über die fachlich einwandfreie Ausführung der Aufträge handelt es sich um Aussagen von Laien, die die fachliche Eignung nicht beurteilen können. Mit den vorgelegten Unterlagen konnten jedenfalls nicht die adäquaten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gem § 19 GewO 1994 nachgewiesen werden, welche der Zugangsvoraussetzungen-Verordnung für dieses Gewerbe unter Maßgabe der Vorschriften des § 18 Abs 1 GewO entsprechen.

Nur durch die Tätigkeit unter Anleitung eines Inhabers der fachlichen Befähigung kann die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden. Ist ein solcher im Betrieb nicht vorhanden, kann sich entsprechendes Fachwissen nicht angeeignet werden. Es entspricht jedenfalls dem Sinn und Ziel der betreffenden Zugangsverordnung, dass das Aneignen der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten durch das Vorhandensein eines Inhabers des Befähigungsnachweises sichergestellt wird.

Wenn der Intention des Rechtsmittelwerbers gefolgt würde, hätte dies zur Folge, dass glaubhaft gemachte gewerbsmäßige Tätigkeiten im Zuge von unbefugter Gewerbeausübung als einschlägige Praxis zum Nachweis für die fachliche Qualifikation für ein bestimmtes reglementiertes Gewerbe von der Behörde zu akzeptieren wäre. Derartiges würde dem gesamten System des gewerblichen Berufsrechts zuwiderlaufen und es ins Absurde abgleiten lassen. Die Entscheidung der belangten Behörde und deren Begründung, dass mit den vorgelegten Unterlagen nicht die adäquaten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen wurden, die der Zugangsvoraussetzungs-Verordnung entsprechen, ist damit zutreffend und korrekt, weshalb dem Rechtsmittel kein Erfolg zukommen konnte.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Individueller Befähigungsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.0047.1

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten