RS Lvwg 2021/1/7 LVwG-VG-15/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137

Rechtssatz

§ 137 Abs 2 BVergG zählt nur jene Fälle auf, in welchen der öffentliche Auftraggeber Angebote verpflichtend vertieft zu prüfen hat. Nach der Rsp des VwGH verbietet diese Bestimmung dem öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht, auch in anderen Fällen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen (vgl VwGH 2003/04/0181).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Verhandlungsverfahren; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; vertiefte Angebotsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Plausibilität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.15.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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