Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6Rechtssatz
§ 137 Abs 2 BVergG zählt nur jene Fälle auf, in welchen der öffentliche Auftraggeber Angebote verpflichtend vertieft zu prüfen hat. Nach der Rsp des VwGH verbietet diese Bestimmung dem öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht, auch in anderen Fällen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen (vgl VwGH 2003/04/0181).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Verhandlungsverfahren; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; vertiefte Angebotsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Plausibilität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.15.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021