Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6Rechtssatz
Auch die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen (vgl BVA F/0001-BVA/14/2006-44; N/0040- BVA/14/2009-31), sodass sich die Bedeutung der Angebotserklärung weder nach den Motiven des erklärenden Bieters (wie etwa Unklarheiten oder Unmöglichkeiten, unnötige Leistungsdetaillierung oder allfällige Widersprüche der Ausschreibungsbestimmungen bzw der Auspreisung diverser Leistungspositionen) noch danach richtet, wie dies der Erklärungsempfänger (Auftraggeber) subjektiv verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (vgl 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Verhandlungsverfahren; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; vertiefte Angebotsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Plausibilität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.15.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021