RS Lvwg 2021/1/7 LVwG-VG-15/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137

Rechtssatz

Auch die Auslegung von Angeboten - als zivilrechtliche Willenserklärungen - hat anhand des objektiven Erklärungswertes zu erfolgen (vgl BVA F/0001-BVA/14/2006-44; N/0040- BVA/14/2009-31), sodass sich die Bedeutung der Angebotserklärung weder nach den Motiven des erklärenden Bieters (wie etwa Unklarheiten oder Unmöglichkeiten, unnötige Leistungsdetaillierung oder allfällige Widersprüche der Ausschreibungsbestimmungen bzw der Auspreisung diverser Leistungspositionen) noch danach richtet, wie dies der Erklärungsempfänger (Auftraggeber) subjektiv verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (vgl 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Verhandlungsverfahren; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; vertiefte Angebotsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Plausibilität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.15.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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