Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6Rechtssatz
Ausschreibungsunterlagen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgebend (vgl VwGH 2004/04/0144, 0156, 0157; ebenso BVA N/0112-BVA/14/2007-20, N/0006-BVA/04/2008-24, N/0110-BVA/09/2009-28; N/0002-BVA/04/2011-23).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Verhandlungsverfahren; Ausscheidung; Ausschreibungsunterlagen; vertiefte Angebotsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Plausibilität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.15.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021