Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2218451-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kongo, vertreten Mag. Brigitte Tchoukwe Tchoua MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 15.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 04.07.2018 wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Republik Kongo erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
2. Am 30.10.2018 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2018 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in die Republik Kongo erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.01.2019 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid behoben.
Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2019 wurde der Antrag neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in die Republik Kongo in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbots erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
3. Am 25.03.2019 wurde der BF behördlich abgemeldet und erst nach seiner am 16.04.2019 erfolgten Festnahme sodann am 24.04.2019 von Amts wegen im Zentralen Melderegister wieder mit einem Wohnsitz registriert.
4. Am 17.04.2019 wurde der BF aufgegriffen und zur geplanten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Er gab dort im Wesentlichen an, er sei gesund, bekomme jedoch Schmerzmittel und Anti-Depressiva. Beim Amtsarzt sei er bereits gewesen. Er könne nicht zurück in seine Heimat und hatte er beabsichtigt, am 24.04.2019 seinen Meldezettel zu holen. Er habe am 29.03.2019 eine Bestätigung über seine Anmeldung in der XXXX bekommen. Er habe eine Straßenzeitung verkauft und sei ein paar Mal zu spät in das ihm zugewiesene Quartier gekommen. Daraufhin sei er abgemeldet worden. Er sei seit 15.05.2016 durchgehend in Österreich aufhältig und habe seit seiner Abmeldung aus dem GVS-Quartier in der XXXX übernachtet. Personaldokumente habe er nicht und habe er Sozialhilfe von bisher 40 Euro monatlich bezogen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei in seiner Heimat traditionell verheiratet. Er habe drei Kinder von zwei Frauen. Gegen die Durchführung einer beabsichtigten Abschiebung werde er Widerstand leisten.
5. Ebenso am 17.04.2019 wurde sohin die gegenständliche Schubhaft über den BF verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF auf Grund seines Vorverhaltens im Inland die Tatbestände des § 76 Absatz 3 Ziffer 1,3,8 und 9 erfüllt habe und daher die Behörde vom Sicherungsbedarf ausgehe. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF auf Grund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen sei. Es läge daher ein berechtigter Verdacht vor, dass sich der BF bei einer Entlassung dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen werde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit den Interessen des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hätte.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht zweckmäßig, da schon bisher der behördlichen Auflage (Anordnung zur Unterkunftnahme) nicht entsprochen worden sei. Die Verhängung der Schubhaft sei daher notwendig und sei auch eine ultima-ratio-Situation gegeben.
6. Gegen den Schubhaftbescheid vom 17.04.2019 richtete sich die am 07.05.2019 bei Gericht eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem BF sei bis dato das Recht auf einen Richter im Asylverfahren verweigert worden, da das BVwG keine mündliche Verhandlung anberaumt habe.
Der BF habe Straßenzeitungen verkauft und sich stets an die österreichischen Rechtsvorschriften halten wollen. Das BFA habe dem BF rechtswidrigerweise die Aushändigung einer weißen Asylkarte verweigert und habe dieser daher keinen Saisonarbeitsplatz antreten können. Der BF sei auf Grund dieser rechtswidrigen Verweigerung nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfüge über eine Meldebestätigung in der XXXX , war jedoch auf Grund der Festnahme nicht mehr in der Lage, diesen Meldezettel abzuholen. Er sei daher polizeilich gemeldet und daher auch für die Behörde greifbar gewesen. Der BF habe sehr wohl soziale Bindungen, dies sei jedoch schwierig, da er in einem Container am Flughafen gewohnt habe. Eine Erreichbarkeit des BF über seine Rechtsvertretung sei jedenfalls immer möglich.
Der Schubhaftbescheid sei mangelhaft begründet und verfüge der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF habe sich um einen Meldezettel bemüht und habe diesbezüglich auch eine Bestätigung des Vereins in der XXXX . Die Schubhaft sei daher rechts- und verfassungswidrig. Da keine Fluchtgefahr bestehe, sei die Durchführung der Abschiebung auch nicht zulässig. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den BF angewandt habe. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben und die ordentliche Revision zuzulassen. Ein Kostenersatzantrag wurde nicht gestellt.
7. Am 08.05.2019 erfolgte die Vorlage des behördlichen Aktes. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet, ein Kostenersatzantrag nicht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.
1.2. Er stellte am 15.05.2016 und am 30.10.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden bisher insgesamt zwei durchsetzbare Rückkehrentscheidungen erlassen.
1.3. Der BF ist im Wesentlichen gesund, erhält jedoch Schmerzmittel und Antidepressiva vom Arzt.
Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Seit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 26.03.2019 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
2.2. Der BF ist haftfähig.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
3.2. Dem BF konnte eine Wohnsitzauflage nicht zugestellt werden, da er untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar war. Er hat dadurch seine Abschiebung umgangen und sich dem laufenden Verfahren entzogen.
3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.
3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.
3.5. Der BF war in der Zeit von 07.11.2018 bis 13.11.2018 und von 26.03.2019 bis zu seiner Anmeldung durch das PAZ am 16.04.2019 polizeilich nicht angemeldet.
3.6. Zum Zeitpunkt seiner Asylfolgeantragsstellung bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.
4.2. Der BF verkaufte zuletzt Straßenzeitungen, war jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.
4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
4.4. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):
Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben im behördlichen Akt. In den bisherigen Verfahren gehen die Behörden und das Gericht von einer Staatsangehörigkeit zur Republik Kongo aus. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Behörde im jeweiligen Asylantragsverfahren auch eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen hat. Durch die Abweisung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden sind die beiden Rückkehrentscheidungen sodann in Rechtskraft erwachsen.
Nach eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 17.04.2019 ist davon auszugehen, dass dieser auch im Wesentlichen als gesund zu bezeichnen ist. Nach eigenen Angaben erhält der BF Schmerzmittel und Anti-Depressiva, dies jedoch auf Verordnung eines Amtsarztes. Hierzu wird festgehalten, dass sich auch in der Beschwerdeschrift keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des BF entnehmen lassen. In Zusammensicht mit den Aufzeichnungen in der Anhaltedatei war das Gericht nicht veranlasst, von wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen des BF auszugehen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich ebenso aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.2.):
Hinsichtlich des Bestehens zumindest einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung darf auf die im Verfahren unbestrittenen Angaben des Behördenakts verwiesen werden. Das BVwG hatte mit Erkenntnis vom 26.03.2019 die Beschwerde gegen den vorherigen Bescheid zur Zurückweisung des Folgeantrags in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot abgewiesen. Die seinerzeitige Rückkehrentscheidung erwuchs sohin in Rechtskraft.
Hinsichtlich einer bestehenden Haftfähigkeit darf ausgeführt werden, dass sich keinerlei Hinweise in der Anhaltedatei finden, dass eine Haftfähigkeit nicht vorliegen würde. Darüber hinaus finden sich auch keine gegenteiligen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Hinsichtlich des Vorliegens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (3.1.) darf auf die Ausführungen zu Punkt 2.1. verwiesen werden.
Im Rahmen der Aktendurchsicht konnte festgestellt werden, dass seitens des BFA eine mit 25.10.2018 datierte behördliche Auflage zur Unterkunftaufnahme gemäß § 57 Absatz 1 FPG bescheidmäßig an den BF gerichtet wurde (Wohnsitzauflage). Mit Kurzbrief vom 08.11.2018 wurde dem BFA mitgeteilt, dass eine Zustellung dieses Mandatsbescheids an den BF auf Grund des fehlenden Wohnsitzes (der BF wurde am 06.11.2018 in diesem Wohnheim abgemeldet) nicht erfolgen konnte (AS 24). Der BF hat daher zu jener Zeit seine Abschiebung umgangen bzw. sich einem laufenden Verfahren entzogen.
Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig (3.3.). In seiner Einvernahme vom 17.04.2019 (EVS 3), behauptet der BF, dass er in der XXXX gemeldet sei, jedoch seine Meldebestätigung noch nicht abholen konnte. Durch Einsicht in das Zentrale Melderegister lässt sich erkennen, dass der BF bisher zu keinem Zeitpunkt an einer Adresse in der XXXX aufrecht gemeldet gewesen ist. Es ist daher auch nicht möglich, wie in der Beschwerdeschrift auf Seite 3 oben behauptet, dass der Beschwerdeführer über eine Meldebestätigung für die XXXX verfügt. Er ist daher nach Ansicht des Gerichtes insofern nicht vertrauenswürdig, als die von ihm getätigten Angaben nicht in jedem Fall korrekt gewesen sind.
Der BF ist auch nicht rückreisewillig und auch nicht kooperativ (3.4.). Wie sich aus der Einvernahme vom 17.04.2019 klar ergibt, hat der BF bisher keine eigenen Bemühungen angestellt, ein Reisedokument für die ihm aufgetragene Ausreise selbst zu beantragen bzw. zu beschaffen. Auf Grund der ihn jedoch treffenden Verpflichtung hiezu, lässt sich in weiterer Folge klar erkennen, dass der BF hinsichtlich einer ihn treffenden Ausreise nicht bereit ist, kooperative Handlungen zu setzen. Weiters gibt der BF im Rahmen dieser Einvernahme klar an, sich einer Abschiebung widersetzen zu wollen.
Die Feststellungen zu 3.5. begründet sich lediglich auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zu 3.6. begründet sich auf die im Akt manifestierte chronologische Abfolge der Asylantragstellungen.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Aufgrund der Aktenlage (Schubhaftakt und Asylakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderwärtige nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich verfügt. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und war lediglich geringfügig als Straßenzeitungsverkäufer tätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Das Vorhandensein einer gesicherten Wohnmöglichkeit wurde im Rahmen der Beschwerde nicht einmal behauptet und hat das Verfahren keine Hinweise auf einen gesicherten Wohnsitz gegeben. Nach den Angaben in der Anhaltedatei beträgt sein Bargeldstand dort € 0,--.
2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.
2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Dies deshalb, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestehen. Während des Zustellversuchs einer ausgesprochenen Wohnsitzauflage tauchte der BF unter und war für die Behörde auch nicht greifbar. Er hat sich daher dem laufenden Verfahren entzogen und seine Abschiebung umgangen. Durch unwahre Angaben zu seiner polizeilichen Meldung in der XXXX und den Aussagen in der Einvernahme am 17.04.2019 hat er sich als ausreiseunwillig und unkooperativ präsentiert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung der negativen Beschwerdeentscheidung des BVwG tauchte der BF erneut unter und konnte erst im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle festgenommen werden.
Der BF verfügt im Inland über keine wesentliche soziale Verankerung, weder familiär, noch sonst in einer Weise und konnte keinen gesicherten Wohnsitz angeben. Das Vorbringen in der Beschwerde, er habe soziale Kontakte, blieb völlig unsubstanziiert und konnte der BF auch keine der behaupteten Kontakte auch tatsächlich nennen. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbestandselementen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erhärtet.
Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3, 8 und 9 als erfüllt an.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte und sonst auch keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat gegen mehrere verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn mittlerweile zwei Mal eine Rückkehrentscheidung verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Es ist dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, die Zeit bis zu einer Klärung über die Abschiebung in Schubhaft zuzubringen.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an behördlicherseits ergangene Anordnungen zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.
3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bescheinigung einer Wohnmöglichkeit wurde erst nach der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft erbracht, konnte allerdings auch für den Fortsetzungsausspruch keine Änderung der Beurteilung des Gerichts herbeiführen.
Weder die Behörde, noch der BF begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Kostenzuspruch an die obsiegende Partei konnte daher nicht erfolgen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Kooperation Mandatsbescheid Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz Wohnsitzauflage ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2218451.1.00Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021