TE Bvwg Beschluss 2020/8/24 L515 2190260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

1.) L515 2190260-1/12E

2.) L515 2190652-1/12E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird wegen Wegfall der Beschwer gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführenden Parteien („bP“, bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „bP1“ und „bP2“) stellten am XXXX .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden ua. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht.

Eine Abfrage im Bundesbetreuungssystem – GVS, sowie im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass ein Aufenthaltsort der bP nicht bekannt ist.

Die bP gaben ihren Aufenthaltsort auch auf sonstige geeignete Weise dem ho. Gericht nicht bekannt.

Die vormals rechtsfreundliche Vertretung der bP gab auf Anfrage durch das ho. Gericht gleichzeitig mit der Zurücklegung der Vollmacht bekannt, dass ihr der Aufenthalt der bP nicht bekannt ist.

Weitere Hinweise auf den Aufenthaltsort der bP liegen beim ho. Gericht nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben beschriebenen Verfahrenshergang.

Der Aufenthalt der bP ist nicht bekannt, zumal dieser von den bP weder dem ho. Gericht noch ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bekanntgegeben wurde, dieser auch der belangten Behörde unbekannt ist und war es dem ho. Gericht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen nicht möglich, den aktuellen Aufenthaltsort der bP zu ermitteln. Die bP haben sichtlich kein Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ist das Interesse an einer Schutzerlangung in Österreich offenkundig weggefallen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Aufenthalt der bP unbekannt ist, sie kein Interesse an einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren und kein Interesse an einer Schutzerlangung in Österreich haben, ergibt sich aus der Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung und aus dem sonstigen bereits beschriebenen Verhalten der bP.

3. Rechtliche Beurteilung

Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.

Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Die bP haben während des laufenden Beschwerdeverfahrens ihren Aufenthalt weder ihrer Vertretung noch dem ho. Gericht bekannt gegeben. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht haben sie trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das VwG keinen neuen Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben.

Ebenso steht fest, dass sie kein Interesse an einer Verhandlung und Schutzerlangung in Österreich haben und damit kein Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienverfahren mangelnde Beschwer Mitwirkungspflicht Prozessvoraussetzung unbekannter Aufenthalt Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2190260.1.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten