TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W144 2234288-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W144 2234288-1/3E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.08.2020, Zl. 1258403601/200080660, und Vorlageantrag über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ( XXXX ) alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX alias XXXX geb., StA. von Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2020, Zl. 1258403601-200080660, betreffend den Spruchpunkt V., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den oben genannten Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt VI).

Das BFA begründete in diesem Bescheid vom 09.07.2020 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund seines schweren Fehlverhalten (Verurteilung zu einer 18monatigen Freiheitsstrafe aufgrund gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) in Verbindung mit seinem Gesamtverhalten und seiner Lebensumstände, die keinen privaten oder familiären Bezug zu Österreich aufweisen, eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise (nach Verbüßung der Strafhaft) daher erforderlich sei.

Gegen den Bescheid erhob der BF Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.08.2020 abgewiesen wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag an das BVwG ein.

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsbürger von Georgien, spricht Georgisch, ist am XXXX geboren und bereits unter Verwendung zahlreicher Aliasidentitäten in Erscheinung getreten, so verwendete er unter anderem die Namen

?         XXXX , XXXX geb.,

?         XXXX , XXXX geb., und

?         XXXX , XXXX geb.

der BF ist im Besitz eines georgischen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am 04.10.2019, gültig bis 04.10.2029. Der BF verfügt in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel, vielmehr besteht gegen ihn seit 6.11.2018 ein rechtskräftiges Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren. Der BF ist gesund. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wird festgestellt, dass der BF rechtswidrig und illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Er wurde in Österreich straffällig und von einem inländischen Gericht verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

01) LG St. Pölten vom 18.03.2020, rk seit 15.06.2020 zu XXXX , wegen §§ 127, 128 abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 1.Fall und 2. Fall StGB und § 15 StGB, Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten

Vor seiner Festnahme war der BF nicht behördlich gemeldet, er verfügt somit über keine ordnungsgemäße Unterkunft in Österreich. Laut vorliegendem Gerichtsurteil war der BF vor seiner Festnahme in Tschechien und in Österreich unsteten Aufenthalts. Derzeit befindet sich der BF in der Justizanstalt St. Pölten im Stande der Strafhaft.

Zum Privat- und Familienleben des BF wird festgestellt, dass sich keine Hinweise über einen Aufenthalt von Familienmitgliedern oder engen Bezugspersonen im Bundesgebiet ergeben haben. Es liegt kein berücksichtigungswürdiges Familienleben des BF im Bundesgebiet vor. Er befindet sich erst seit kurzem im Bundesgebiet, sodass auch kein relevantes Privatleben entstanden ist.

Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Georgien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die in der Beschwerde allein vorgebrachten Gründe, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, zeigen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.

Die Beschwerdebegründung, welche ausschließlich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer thematisiert, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Er hat durch seine Delinquenz in Verbindung mit dem Umstand, dass er unter diversen Alias-Identitäten aufgetreten ist, unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.

Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2234288.1.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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