Entscheidungsdatum
10.09.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2181749-1/7E
W257 2181734-1/8E
W257 2181742-1/7E
W257 2181745-1/7E
W257 2181752-1/7E
W257 2181758-1/5E
W257 2216718-1/4E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 24.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von
Name
Geb.Datum
Abk.
Gz.: W 257 …
IFA-Zahl
Familienstand
XXXX
XXXX
BF1
2181749-1
XXXX
Vater, 52
XXXX
XXXX
BF2
2181758-1
XXXX
Mutter, 38
XXXX
XXXX
BF3
2181752-1
XXXX
mj. Sohn, 17
XXXX
XXXX
BF4
2181742-1
XXXX
mj. Tochter, 12
XXXX
XXXX
BF5
2181745-1
XXXX
mj. Tochter, 9
XXXX
XXXX
BF6
2181734-1
XXXX
mj. Tochter,7
XXXX
XXXX
BF7
2216718-1
XXXX
mj. Sohn, 1
alle StaatsbürgerInnen der Islamischen Republik von Afghanistan, BF 3 bis BF 7 vertreten durch BF2, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017 (BF1 bis BF6), sowie vom 21.02.2019 (die BF7 betreffend), die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 zu Recht erkannt:
A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, den übrigen Beschwerdeführern gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.08.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 24.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2181745.1.00Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021