Entscheidungsdatum
12.09.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2153673-1/17E
W257 2153675-1/15E
W257 2153677-1/15E
W257 2153671-1/15E
W257 2162094-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 25.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von
Name
Geb.Datum
Abk.
Gz.: W 257 …
IFA-Zahl
Familienstand
XXXX
XXXX
BF1
2153673-1
XXXX
Vater
XXXX
XXXX
BF2
2153675-1
XXXX
Mutter
XXXX
XXXX
BF3
2153671-1
XXXX
Sohn
XXXX
XXXX
BF4
2153677-1
XXXX
Tochter
XXXX
XXXX
BF5
2162094-1
XXXX
Sohn
alle StaatsbürgerInnen der Islamischen Republik Afghanistan, BF 3 bis BF5 vertreten durch BF2, alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017 (BF1 bis BF4 betreffend) bzw vom 31.05.2017 (BF5 betreffend), die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag zu Recht erkannt:
A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, den übrigen Beschwerdeführern gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.08.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.08.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2153671.1.00Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021