TE Bvwg Beschluss 2020/9/16 W144 2225233-2

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W144 2225233-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2020, Zl. 200696237/200841245 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , XXXX geb., StA Georgien beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein georgischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 01.10.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend führte der BF im damaligen Verfahren in der Erstbefragung am 01.10.2019 zum Fluchtgrund befragt an, dass er beim georgischen Militär als Offizier gedient habe. Er habe für eine Hypothek gebürgt und dadurch 20.000 € Schulden gehabt. Er habe in seiner Freizeit zusätzlich gearbeitet, um seine Schulden zu bezahlen. Es sei aber immer noch zu wenig gewesen. Da er sich physisch verausgabt habe, sei seine Gesundheit beeinträchtigt. Er habe starke Probleme mit der Wirbelsäule, eine Operation sei notwendig. Eine Krankenversicherung, welche die Operation decken würde, habe er nicht.

In den niederschriftlichen Einvernahmen (am 01.10.2019 und am 08.10.2019) bestätigte er diese Angaben. Er sei nur hier, um Geld zu verdienen und seine Schulden rasch zu tilgen.

Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2019 wurde dem Antrag in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz keine Folge gegeben wurde; unter einem wurde gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf das BFA ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet.

Gegen den zitierten Bescheid des BFA hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 15.11.2019, Zl. L529 2225233-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen und zur allgemeinen Situation in Afghanistan im Wesentlichen Folgendes festgestellt und beweiswürdigend erwogen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des BF steht mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes nicht fest. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger und orthodoxer Christ. Der BF war Offizier beim georgischen Militär und in seiner Freizeit im Nebenerwerb tätig. Er ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 7 bis 12 Jahren. Die Ehefrau und die Kinder leben in einem Haus in Tiflis/Georgien. In Georgien leben auch noch seine Eltern und ein Bruder. Der BF verfügt über ausreichend Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat und spricht Georgisch als Muttersprache, ebenso Russisch und wenig Englisch und Deutsch. Er verfügt im Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage. Der BF hat Schulden aus einer Hausrenovierung.

Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Er nimmt derzeit keine Medikamente und befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Anderweitige Integrationsaspekte waren nicht feststellbar.

Der BF reiste im Jahr 2018 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Unter falscher Identität (Staatsangehörigkeit: Griechenland) war er von 18.06.2018 - 03.09.2019 an einer Adresse in Wien gemeldet, allerdings an wechselnden Unterkünften aufhältig. Unter dieser Identität wurde für den BF auch eine E-Card ausgestellt und nahm er insoweit Leistungen in Anspruch.

Der BF wurde am 30.09.2019, 21:45 Uhr, in 1190 Wien, Rampengasse 2, anlässlich einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion angehalten und dabei der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt. Bei der Anhaltung wies sich der BF mit gefälschten Dokumenten (griechische ID Karte, griechischer Führerschein) aus.

Die fremdenpolizeiliche Einvernahme des BF fand am 01.10.2019, zw. 09:40 Uhr und 10:45 Uhr, statt.

Am 01.10.2019, 12:30 Uhr, stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF war großteils seit seiner Einreise in Österreich illegal erwerbstätig; ab 27.09.2019 scheint für den BF bei der Sozialversicherung eine Anmeldung auf.

II.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Georgien

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

II.1.3. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

Es konnte, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird festgestellt, dass dem BF im Rückkehrfall keine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage droht. Dem BF ist eine Rückkehr nach Georgien zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§ 37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Hinsichtlich seiner Schulbildung und Berufstätigkeit machte der BF im Verfahren gleichlautende Angaben und ist daher davon auszugehen, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. Die Feststellungen zur Einreise ließen sich in Anbetracht des Akteninhaltes lediglich im oben genannten Ausmaß eruieren, weil der BF hier keine gleichlautenden Angaben machte. Einerseits gab er an, er sei im Jänner 2019 eingereist (AS 61), andererseits vor einem Jahr (demnach im Oktober 2018; AS 141, 147). Beide Angaben sind mit der Eintragung (ab 18.06.2018) ins ZMR [unter griechischer Identität] nicht vereinbar.

Die Feststellung zur Meldeadresse ergibt sich aus dem entsprechenden ZMR-Auszug, die Feststellung zu wechselnden Aufenthaltsorten aus seinen eigenen Angaben („Ich wohne dann dort, wo ich was günstiges finde.“ bzw. „In verschiedenen Herbergen.“ – vgl. AS 61).

II.2.3. Die Höhe der Schulden des BF konnte ebenso nicht festgestellt werden, weil es dazu unterschiedliche Angaben des BF gibt. Einerseits gab er an, er habe Schulden in Höhe von € 20.000,-- (AS 15), andererseits aber, dass er 20.000,-- georgische Lari selbst aufgenommen und für einen Freund für 10.000,-- georgische Lari gebürgt habe; diese Bürgschaft sei schlagend geworden. Nunmehr habe er Schulden in Höhe von 45.000,-- georgische Lari (AS 145).

II.2.4. Dass der BF über eine E-Card (unter griechischer Identität) verfügte und Leistungen in Anspruch nahm, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und den vorgelegten medizinischen Dokumenten (AS 161 ff).

II.2.5. Der Befundbericht des Diagnosezentrums Brigittenau vom 03.01.2019 (AS 161-163) lautet in den wesentlichen Passagen wie folgt:

„Gesamte Wirbelsäule a.p. und seitlich

HWS:

Streckfehlhaltung. Die Wirbelkörper normal hoch. Das Wirbelkörperalignement erhalten. Höhenminderung der Bandscheibe C5/C6 mit begleitend retrospondylophytären Anbauten mit einer Breite bis zu knapp 2 mm. Im Übrigen kein Nachweis einer signifikanten Osteochondrose oder Spondylosis deformans.

Mäßiggradige Uncovertebralgelenkarthrosen ebenfalls betreffend das Segment C5/C6. Die knöcherne Struktur regelrecht.

BWS:

Seichte S-förmige Achsabweichung der BWS. Angedeutete Hyperkyphose. Die Wirbelkörper normal hoch. Das Wirbelkörperalignement intakt. Geringgradige Höhenminderung der ventralseitigen Bandscheiben auf Höhe Th3 bis Th6.

Inzipiente spondylophytäre Kantenausziehungen an der caudalen BWS.

Geringe Arthrosen der Intervertebralgelenke.

Die knöcherne Struktur regelrecht, die Pedikel unauffällig abzugrenzen.

LWS:

Linkskonvexe Achsabweichung. Deutliche Steckfehlhaltung. Fünf freie LWS-Segmente. Die Wirbelkörper normal hoch. Retrolisthese L4 gegenüber L5 um 0,4 cm. Insgesamt mäßig- bis höhergradige Osteochondrose mit Punctum maximum L2/L3 und L4/L5. Begleitend deutliche spondylophytäre Kantenausziehungen bei L2/L3 rechtsseitig und L4/L5 linksseitig. Nach caudal zunehmende Facettengelenkarthrosen. Bild wie bei knöcherner Enge der Neuroforamina L4/L5 und L5/S1. Die knöcherne Struktur erscheint regelrecht, die Pedikel unauffällig abzugrenzen. Miterfasst geringe Arthrosen an den Sacroiliacalgelenken.

Beckenübersicht a.p.

Geringe Arthrosen an den Sacroiliacalgelenken. Gering degenerative Veränderungen an der Symphose. Im Übrigen unauffällige Struktur des knöchernen Beckenringes. Zart enthesiopathische Veränderungen an den Sitzbeinhöckern. Miterfasst zeigen sich degenerative Veränderungen am Acetabulumdach beidseits.“

Nachfolgend findet sich die Bewilligung der PVA für ein Heilverfahren im Verwaltungsakt (AS 167 f).

Aus dem angeführten Befundbericht ergibt sich in Zusammenschau mit der Bewilligung eines Heilverfahrens eine Operationsindikation nicht.

Bei der Einvernahme am 08.10.2018 hatte der BF angegeben, dass es ihm gut gehe und er nicht in medizinischer Behandlung sei, er habe nur Probleme mit seiner Wirbelsäule. Medikamente nehme er aktuell nicht (AS 141).

Der BF hatte darüber hinaus angegeben, er habe sich während der Zeit beim Militär beim Training mit dem Fallschirm verletzt, er habe vor fünf Jahren (in Georgien) die Untersuchungen machen lassen, aber die Therapien habe er sich nicht leisten können. Obwohl er sich im Dienst an der Wirbelsäule verletzt hatte, habe er für die Untersuchungen 780,-- Lari aus seiner eigenen Tasche bezahlen müssen.

Aus dieser Aussage ergibt sich, dass die entsprechenden Therapiemöglichkeiten in Georgien vorhanden sind.

Wenn das BFA in der Beweiswürdigung anführt, dass beim BF kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung bestehe, der BF benötige keine Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Georgien nicht vorhanden wäre, so ist diese Wertung angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.

II.2.6. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Der BF trat auch Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).

II.2.7. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Wesentlichen brachte der BF im gesamten Verfahren zu seinen Ausreisegründen vor, dass er nur hier sei, um zu arbeiten und Geld zu verdienen. Den Großteil des verdienten Geldes schicke er nach Hause, um seine Schulden zu tilgen und die Familie zu erhalten.

Das BFA geht im angefochtenen Bescheid im Ergebnis davon aus, dass der BF ausschließlich wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe. Insgesamt sind die Ausführungen der bB für sich im Rahmen der vorstehenden Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und – soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt – im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellen die nachfolgenden und vorstehenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.

Der BF hatte im Verfahren auch mehrfach angegeben, in Georgien keinerlei Verfolgung zu befürchten. Seine allein wirtschaftlichen Gründe für den Aufenthalt hier ergeben sich auch aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse: Einreise im Jahr 2018 (zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt) – Aufgriff im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion am 30.09.2019, 21:45 Uhr – Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 01.10.2019, von 09:40 Uhr bis 10:45 Uhr – Asylantragstellung am 01.10.2019, 12:30 Uhr.“

Am 07.08.2020 stellte der BF – nach polizeilichem Aufgriff in Wien 19., und zunächst versuchter Verschleierung seiner Identität – einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Am 10.09.2020 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er seinem Antrag diesmal – zusammengefasst – zugrunde legte, dass ihm in Georgien aufgrund seiner Tätigkeit beim Militär im Zusammenhang mit der Beschaffung von Drohnen massive politische Verfolgung drohe.

Der BF legte unter einem im Verfahren Urkunden über absolvierte militärische Ausbildungen (etwa, Fallschirmspringen, Scharfschützenausbildung, etc.) sowie erhaltene Ehrenpreise samt Übersetzung vor.

Mit dem mündlich verkündetem Beschluss vom 10.09.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz aufgehoben. Begründend führte das BFA dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass gegen den BF eine ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufrecht vorliege, zumal seit der Erlassung dieser Entscheidung noch keine 18 Monate vergangen seien, er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge und dass sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sei, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, den er nicht bereits im ersten Asylverfahren vorbringen hätte können. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich seit der letzten Entscheidung geändert; ebenso wenig sein persönlicher körperlicher Zustand und seine persönlichen Verhältnisse, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Abschiebung seiner Person nach Georgien zu keiner Bedrohung seiner Rechte gemäß der EMRK führt. Somit seien alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen.

Am 11.09.2020 wurde (allein) dieser Beschluss dem BVwG vorgelegt – die bezughabenden Verwaltungskten wurden erst am 15.09.2020 übermittelt, das BFA wurde von der erfolgten Vorlage verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Weiters wird ausdrücklich festgestellt, dass der BF bereits während seines anhängigen ersten Asylverfahrens, die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorbringen hätte können, da keine neuen, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandenen Sachverhaltselemente dargetan wurden.

Weiters wird festgestellt, dass der BF im Wesentlichen gesund ist und jedenfalls an keinen akuten oder existenzbedrohenden Krankheiten leidet; er nimmt lediglich Medikamente gegen Schlafstörungen.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen sowohl hinsichtlich seiner Person als auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat bzw. bezüglich dem Auftreten von Nachfluchtgründen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatsstaat Repressalien bzw. eine Bedrohung im Zusammenhang mit den von ihm nunmehr behaupteten Fluchtgründen drohen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich daraus, dass er im Verfahren erklärt hat, dass er in keiner medizinischen Behandlung stehe, sondern lediglich Schlaftabletten nehme.

Was nun das neue Vorbringen hinsichtlich einer politischen Verfolgung betrifft, hätte er etwa ca. 2 Jahre lang Zeit gehabt, diesen Themenkreis und eine damit verbundene Gefährdung im Rahmen seines ersten Asylverfahrens geltend zu machen. Damit steht – ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens – jedenfalls fest, dass der neu vorgebrachte Fluchtgrund bereits gegeben gewesen wäre als das erste Asylverfahren des BF im Bundesgebiet noch erstinstanzlich anhängig war.

Zudem erscheint der völlige Austausch des maßgeblichen Fluchtvorbringens bzw. Ausreisegrundes nach menschlichem Ermessen auch nicht glaubhaft, wenn der BF ursprünglich und wiederholt (!) angegeben hat, dass er nur hier sei, um Geld zu verdienen, damit er seine Schulden zahlen könne, sowie, dass er das hiesige Gesundheitssystem in Anspruch nehmen wolle. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der BF erkannt hat, dass er mit dem ursprünglichen Vorbringen, wonach er sich im Bundesgebiet lediglich aus wirtschaftlichen Gründen aufhält, im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes keinen Erfolg haben kann, sodass er eine massive Bedrohungssituation im weiteren Sinne aus politischen Gründen nachschiebt. In dem Zusammenhang vermögen auch die vorgelegten Unterlagen über militärische Ausbildungen und erhaltene Ehrenpreise sein Vorbringen nicht zu stützen, da der BF bereits im ersten Verfahren angegeben hat, dass er beim Militär tätig gewesen sei, freilich ohne auch nur ansatzweise vorzubringen, dass er diesbezüglich einer Bedrohungslage ausgesetzt gewesen wäre, und lässt sich aus den Urkunden keinerlei Bedrohungssituation ableiten. Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des BF ist auch miteinzubeziehen, dass bereits im ersten Verfahren das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass der BF unter falscher Identität (Staatsangehörigkeit: Griechenland) von 18.6.2018 bis 3.9.2019 an einer Adresse in Wien gemeldet gewesen ist, allerdings an wechselnden Unterkünften aufhältig gewesen ist. Unter der griechischen Identität wurde für den BF auch eine e-Card ausgestellt und nahm er damit Leistungen in Anspruch. Dies zeigt, dass der BF grundsätzlich keine Scheu hat, wahrheitswidrige Angaben vor den Behörden darzutun. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens war die Negativfeststellung betreffend die nunmehr in den Raum gestellten Verfolgungsgründe zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 12 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt."

§ 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

(1) ….

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (6) [...]"

§ 22 AsylG:

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005

3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z1)

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Mit Erk des BVwG vom 15.11.2019 iVm dem Bescheid des BFA vom 09.10.2019 wurde gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen.

3.2.2 Zum Vorliegen von res iudicata (Z2)

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Wie oben in der Beweiswürdigung und den Feststellungen angeführt, war der im Verfahren über den Folgeantrag vorgebrachte Fluchtgrund – ungeachtet der Unglaubwürdigkeit – bereits während des ersten anhängigen Asylverfahrens des BF gegeben.

Zudem erscheint ein völliger Austausch des maßgeblichen Fluchtvorbringens bzw. Ausreisegrundes nach menschlichem Ermessen auch nicht glaubhaft.

Nach den obigen Feststellungen und Beweiswürdigung ist – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird.

3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z 3)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde; diese Entscheidung wurde seitens des BVwG bestätigt.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat Georgien im Sinne dieser Bestimmungen sprechen.

Der BF leidet aktuell an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit, sodass jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen gefordert wird, im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich aktuell keine familiären Bindungen und führt daher in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass bereits die Aufenthaltsdauer von 2 bis 3 Jahren im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2018 (konkreter Zeitpunkt nicht erweislich) deutlich zu kurz erscheint, um rechtliche Relevanz bei der Interessenabwägung zu entfalten und sind auch keinerlei integrativen Bemühungen zu Gunsten des BF erkennbar. Eine Abschiebung des BF bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Glaubwürdigkeit res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2225233.2.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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