TE Bvwg Beschluss 2020/10/12 W176 2202090-2

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W176 2202090--2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zl. 1159504808/200192786, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1.1. Am XXXX .2017 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen des in der Folge geführten Administrativverfahrens brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe Syrien illegal verlassen, um zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann zu kommen. Die Wirtschaftslage in Syrien sei sehr schlecht und die Situation in Syrien für junge Frauen sehr gefährlich. Aufgrund der Situation habe ihre Familie entschieden, sie außer Landes zu bringen, damit sie sich in Österreich eine bessere Zukunft aufbauen könne. 2013 oder 2014 sowie ein zweites Mal zu einem späteren Zeitpunkt habe sie ein Drohschreiben an ihrer Wohnungstür gefunden, nachdem sie sich in Syrien an Kurdendemonstrationen beteiligt habe.

1.3. Mit Bescheid vom 21.06.2018, Zl. 1159504808/170819686, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) und jenes einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin für auf Dauer unzulässig erklärt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer konkreten, asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Syrien ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Sie lebe jedoch mit ihrem Ehemann, einem syrischen Staatsangehörigen und in Österreich anerkannten Flüchtling in einem gemeinsamen Haushalt, bei der Eheschließung sei keiner der beiden anwesend gewesen.

1.4. In der fristgerecht gegen die Spruchpunkte I., II. und III. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus: Sie habe Syrien im XXXX 2017 Syrien verlassen, da sie als Frau sowie als Angehörige der kurdischen Volksgruppe und aufgrund der prekären Sicherheitslage große Probleme hinsichtlich ihrer persönlichen Freiheit und Existenz gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsste sie auch damit rechnen, ins Visier der syrischen Behörden zu geraten, da ihr eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde.

1.5. In der am XXXX 2019 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie habe 2014 und 2015 in XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei deswegen von Personen in Zivil bedroht worden. Es habe damals Kampfhandlung zwischen den Kurden und der syrischen Regierung in XXXX gegeben. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde sie von der syrischen Regierung festgenommen werden. Da sie gegen diese demonstriert habe und illegal das Land verlassen habe.

1.6. Mit Erkenntnis vom 21.06.2019, Zl. 2202090-1/18E, wies das Bundesverwaltungsgericht die genannte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des unter Punkt 1.3. dargestellten Bescheides (die Beschwerde gegen dessen Spruchpunkt III. wurde zurückgezogen) ab.

Zu seiner Entscheidung im Asylpunkt führte das Bundesverwaltungsgericht begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihre – von kurdischen Einheiten kontrollierte – Herkunftsregion XXXX über den Grenzübergang Peshkhabour hinreichend sicher und ohne Kontakt mit dem Regime erreichen könne.

1.7. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.09.2019, Zl. E 2835/2019-7, ab.

1.8. Mit Beschluss vom 16.11.2019, Zl. E 2835/2019-10, trat der Verfassungsgerichtshof die über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wo das Verfahren über die sodann eingebrachte außerordentliche Revision weiterhin anhängig ist.

2.1. Am XXXX .2020 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag gab sie u.a. an, in Österreich gegen den Krieg in Syrien demonstriert zu haben.

2.3. Vor der belangten Behörde am XXXX .2020 einvernommen, brachte sie u.a. – über Vorhalt, dass die von ihr zunächst vorgebrachten Sachverhalte bereits entschieden worden sei – vor, der Umstand, dass sie in Österreich demonstriert habe, sei neu. Die letzte Demonstration, an der sie teilgenommen habe, sei im März 2020 gewesen. Auch sei ihrem Schwager in syrischen Botschaft in Österreich mitgeteilt worden, sie habe kein Recht, die Ausstellung eines Reisepasses zu verlangen, da sie Kurdin sei und an Demonstrationen teilgenommen habe.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangten Behörde den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch jenes einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).

Die Entscheidung im Asylpunkt begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin den neuerlichen Antrag nicht aufgrund eines neuen Fluchtgrundes gestellt habe, sondern um einen besseren Status zu erhalten. Zum Vorbringen bezüglich der Nichtausstellung eines Reisepasses an der syrischen Botschaft wurde angemerkt, dass sie zu keinem Zeitpunkt persönlich versucht habe, sich einen Pass ausstellen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Fluchtgründe vorbringen können, sämtliche von ihr ins Treffen geführten Gründe seien bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig erachtet worden.

2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird – vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht davon gesprochen werden könne, dass im gegenständlichen Fall eine Identität der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Die Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, an „Anti Assad-Demos“ in Österreich teilgenommen zu haben auseinandergesetzt. Überdies habe sich durch den türkischen Militäreinsatz in den kurdischen Gebieten in Nordsyrien jedenfalls ein neuer Sachverhalt verwirklicht. Zum Beweis für die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin wird auf Lichtbilder verwiesen, die sie bei einer Demonstration einer „Anti Assad-Demo“ im Jänner 2020 zeigten und auf denen gemeinsam mit anderen (offensichtlich demonstrierenden) Personen – ua. mit einer Flagge mit der Aufschrift „Free Syria“ – am Stock-im-Eisen-Platz in 1010 Wien zu sehen ist.

2.6. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum einen wird der Entscheidung der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Zum anderen wird festgestellt:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin nahm nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über ihren ersten Asylantrag jedenfalls an einer in Wien abgehaltenen Demonstration gegen die syrische Regierung teil.

1.2.2. Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten. Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen samt der Beschwerde sowie den hg. Verfahrensakt Zl. 2202090-1.

2.2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1.2. stützt auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerde in Zusammenhang mit den von ihr dazu vorgelegten Lichtbildern.

2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (S 90), das auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

3.2.2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Sachverhalt im Vergleich zu jenem, der der Entscheidung im Vorverfahren zugrunde lag, in einer Weise geändert hat, dass eine Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht vorliegt:

Denn ausgehend von der Feststellung, dass die syrische Regierung Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland hat und grundsätzlich auch in der Lage ist, diese auszuspähen, kann nicht gesagt werden, dass ungeachtet des – einen „glaubwürdigen Kern“ iSd dargestellten Judikatur aufweisenden – Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens in Wien gegen die syrische Regierung demonstriert, eine andere rechtliche Beurteilung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Asylpunkt von vornherein ausgeschlossen wäre.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Hinblick auf ihre exilpolitischen Aktivitäten Verfolgung von asylrelevanter Intensität befürchten muss, ist nicht im Verfahren über die Zulässigkeit des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz, sondern im inhaltlichen Verfahren über diesen zu klären.

3.2.3. Daher war der Bescheid zunächst in seinem Spruchpunkt I. aufzuheben; da die übrigen beiden Spruchpunkte aber auf diesem aufbauen, war die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte auszusprechen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Demonstration entschiedene Sache exilpolitische Aktivität glaubhafter Kern politische Aktivität politischer Charakter res iudicata wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2202090.2.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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