TE Bvwg Beschluss 2020/11/19 G309 2228366-6

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

AVG §38
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §17
VwGVG §34 Abs2 Z1

Spruch


G309 2228366-6/2Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Ägypten, betreffend Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2020, 15:15 Uhr bis XXXX .2020, 15:25 Uhr, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, im Verfahren zur Zahl Ra 2020/21/0071 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.02.2020, zu GZ: W250 2228366-2, wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG hinsichtlich des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Gegen dieses Erkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 08.04.2020 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Unter einem wurde beantragt, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verfahren ist derzeit beim VwGH zu GZ: Ra 2020/21/0071 anhängig.

3. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2020, GZ: G306 2228366-5/4E, wurde festgestellt, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX .2020 bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses rechtswidrig gewesen ist. Weiters wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

4. Mit Beschluss des VwGH vom 13.05.2020 wurde die in der erhobenen Revision beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX .2020 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

5. Mit Schriftsatz vom 23.06.2020 erhob der BF hinsichtlich seiner Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2020, 15:15 Uhr, bis XXXX .2020, 15:25 Uhr, das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte unter einem den Antrag, die Schubhaft für diesen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären.

6. Die eingeschrieben, per Post eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 25.06.2020, zu GZ: 2228366-6 protokolliert und der Gerichtsabteilung G309 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu Spruchteil A.) Aussetzung des Verfahrens:

Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 13.03.2020, Ra 2020/03/0031, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 14.01.2020, Fr 2019/12/0042; 02.07.2019, Fr 2019/12/0028; 25.05.2016, Fr 2015/11/0007).

Titel für die nunmehr in Beschwerde gezogene Anhaltung des BF in Schubhaft im bereits erwähnte Zeitraum, stellt Spruchpunkt A-III. des mündlich verkündete Erkenntnisses vom XXXX .2020 dar. Dieser Spruchpunkt des auch schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses wurde mit der obig angeführten außerordentlichen Revision angefochten, und beantragt, das Erkenntnis im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dieses Verfahren ist derzeit vor dem VwGH zu GZ: Ra 2020/21/0071 anhängig, und wurde bislang noch nicht entschieden. Der Ausgang dieses Verfahrens stellt aber auf Grund obiger Ausführungen eine wesentliche Vorfrage im anhängigen Beschwerdeverfahren dar.

Es war daher im Sinne der Effizienz und Verfahrensökonomie die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zu beschließen.

3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auch auf die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Schlagworte

Aussetzung Vorfrage VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2228366.6.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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