Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
AVG §53bSpruch
W195 2236143-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 10.02.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien vom 29.01.2020 im Verfahren zur GZ. XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 229,20 (inkl. USt.)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.01.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.
2. Am 10.02.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 29.01.2020, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 24 vom 10.02.2020
€
Datum der Verhandlung/Beweisaufnahme: 29.01.2020
Verhandlungsort: Wien
Geschäftszahl/en: XXXX
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
35km à € 0,42
14,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,00
für weitere 6 halbe Stunde(n) á € 12,40
74,40
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
20,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
12,00
Zwischensumme
170,00
20 % Umsatzsteuer
34,00
Gesamtsumme
204,00
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
204,00
3. Die Antragstellerin wurde in weiterer Folge mehrmals von der Verrechnungsstelle darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgelegte Honorarnote einen Schreib- bzw. Rechenfehler aufweise. Konkret habe sie sich bei der Höhe der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verschrieben. Darüber hinaus weise die Gesamtsumme ihrer Honorarnote einen Rechenfehler bzw. eine fehlerhafte Summe auf. Die Antragstellerin wurde daher von der Verrechnungsstelle mit E-Mails vom 08.06., 24.07., 01.09., 08.09. und 25.09.2020 aufgefordert, die von ihr gelegte Honorarnote entsprechend zu verbessern.
In weiterer Folge wurde jedoch keine korrigierte Honorarnote übermittelt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 29.10.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass ihr bei der Aufstellung der einzelnen Positionen ihrer Honorarnote sowohl in Bezug auf die Gebühr für Mühewaltung für die erste halbe Stunde iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG in Höhe von € 24,00 (sic!) als auch in Bezug auf die Gesamtsumme an sich ein offensichtlicher Schreib- bzw. Rechenfehler unterlaufen sei.
5. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 05.11.2020 zugestellt.
6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme bzw. eine korrigierte Honorarnote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.12.2019, GZ. XXXX , zu der für den 29.01.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 10.02.2020. Die von ihr gelegte Honorarnote weist sowohl in Bezug auf die Gebühr für Mühewaltung für die erste halbe Stunde iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG in Höhe von € 24,00 (sic!) als auch in Bezug auf die Gesamtsumme an sich einen offensichtlichen Schreib- bzw. Rechenfehler auf.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 29.01.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Wege des ERV übermittelte Honorarnote vom 10.02.2020, die Korrespondenz mit der Verrechnungsstelle (insbesondere die E-Mails vom 08.06., 24.07., 01.09., 08.09. und 25.09.2020), die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2020 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
Zur Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:
Die Gebühr für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40 (vgl. hiezu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG).
Die Antragstellerin hat in ihrer Honorarnote vom 10.02.2020 eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die erste halbe Stunde in Höhe von € 24,00 (sic!) anstelle von € 24,50 verzeichnet.
Da es sich hiebei um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt, ist dieser seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu berichtigen.
Desweiteren weist die von der Antragstellerin eingebrachte Gebührennote in Bezug auf die sich durch Zusammenrechnen der einzelnen Gebührenbestandteile ergebenden Netto-Verdienstsumme eine niedrigere, als von ihr verzeichnete, Zwischensumme auf; konkret hat sich die Antragstellerin einen Betrag von € 170,00 netto anstelle von richtigerweise € 191,00 netto verzeichnet.
Offensichtliche Rechenfehler des SV (hier: Dolmetschers) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 16 zu § 39).
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 24
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
35km à € 0,42
14,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 6 halbe Stunde(n) € 12,40
74,40
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen
Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
20,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
12,00
Zwischensumme
191,00
20 % Umsatzsteuer
38,20
Gesamtsumme
229,20
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
229,20
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 229,20 (inkl. USt.) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mühewaltung mündliche Verhandlung Rechenfehler Schreibfehler ÜbersetzungstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236143.1.00Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021