TE Bvwg Beschluss 2020/11/24 W283 2232494-2

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W283 2232494-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 15.05.2020 bis 16.05.2020 zur Zahl 1171442106/200397935 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, wurde am 15.05.2020, um 16:00 Uhr die Festnahme nach dem BFA-VG ausgesprochen. Er wurde in weiterer Folge am 16.05.2020, um 10:00 Uhr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen.

Am 16.05.2020, um 11:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung aufgrund der Festnahme entlassen. Eine Schubhaft wurde nicht erlassen.

Die fristgerecht erhobene Beschwerde moniert, dass der Beschwerdeführer ohne Vorwarnung, Ladung und ohne des Bestehens eines Aufenthaltsverbotes, da die Zustellung nicht bewirkt worden war, einen Tag lang in Schubhaft angehalten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wurde fristgerecht eine Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers „einen Tag lang in Schubhaft“ eingebracht.

Ein Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festnahme am 15.05.2020, um 16:00 Uhr und Anhaltung bis 16.05.2020, um 10:00 Uhr ist aufgrund einer weiteren eingebrachten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W283 2232494-1).

1. Feststellungen:

Am 15.05.2020, um 16:00 Uhr wurde gegen den Beschwerdeführer die Festnahme nach dem BFA-VG ausgesprochen. Er wurde in weiterer Folge am 15.05.2020, um 10:00 Uhr vom Bundesamt einvernommen und am 16.05.2020, um 11:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung aufgrund der Festnahme entlassen.

Eine Schubhaft wurde nicht erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde nicht in Schubhaft angehalten.

Die Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung ist Prüfungsgegenstand in einem gesonderten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (W283 2232494-1).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Voraussetzung für eine Beschwerde ist das Vorliegen eines anfechtbaren Aktes einer Verwaltungsbehörde (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 7, Stand 31.3.2018, rdb.at).

Nachdem aufgrund des festgestellten Sachverhaltes vom Bundesamt kein (Schubhaft)bescheid erlassen wurden, sondern die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund des Festnahmeauftrages erfolgt ist, war die Beschwerde, mangels Vorliegens eines anfechtbaren Aktes, als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil A) Spruchpunkte II. und III. – Kostenentscheidung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz.

Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Kostenersatz. Dem Bundesamt gebührt als obsiegender Partei Kostenersatz.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Somit gebührt dem Bundesamt der Ersatz von Schriftsatzaufwand iHv € 426,20.

Zu Spruchteil A) Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen eines wesentlichen Begründungsmangels bezog sich auf den konkreten Einzelfall, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anfechtungsgegenstand Anhaltung Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Obsiegen Schubhaft Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W283.2232494.2.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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