Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W274 2196626-1/33Z
W274 2196640-1/30Z
W274 2196635-1/34Z
W274 2196630-1/37Z
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen internationalem Schutz, den
BESCHLUSS:
Die gekürzte Ausfertigung des am 3.11.2020 verkündeten Erkenntnisses vom 20.11.2020 wird im Spruch dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum der 4.-BF XXXX statt „ XXXX “ richtig: „ XXXX “ lautet.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2196630.1.01Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021