TE Bvwg Beschluss 2020/11/25 W274 2196626-1

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W274 2196626-1/33Z
W274 2196640-1/30Z
W274 2196635-1/34Z
W274 2196630-1/37Z

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, belangte Behörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen internationalem Schutz, den

BESCHLUSS:

Die gekürzte Ausfertigung des am 3.11.2020 verkündeten Erkenntnisses vom 20.11.2020 wird im Spruch dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum der 4.-BF XXXX statt „ XXXX “ richtig: „ XXXX “ lautet.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Seitens des BMI wurde das Gericht auf einen diesbezüglichen Schreibfehler hingewiesen. Das richtige Geburtsdatum ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Personenstandsdokumenten.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Datumsberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2196626.1.01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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