TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 W137 2166397-1

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Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


W137 2166397-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2017, Zl. 234009101-170888858 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 29.07.2017 bis 09.08.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.       Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste spätestens 2007 nach Österreich und hat sich seither nicht länger im Ausland aufgehalten. Mit Bescheid vom 14.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2.       Am 19.06.2017 wurde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer durch die nigerianischen Behörden ausgestellt. Am 14.07.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG betreffend den Beschwerdeführer erlassen. Mit einem Schreiben vom 14.07.2017 wurde der Beschwerdeführer über den genauen Termin seiner Abschiebung informiert.

3.       Am 18.07.2017 scheiterte ein Festnahmeversuch des Beschwerdeführers, da dieser an der postalischen Adresse nicht angetroffen werden konnte und laut Heimleitung eine andere Adresse nicht bekannt sei.

4.       Für den 20.07.2017 war eine Abschiebung organisiert, welche jedoch aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers scheiterte.

5.       Am 29.07.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen und in weiterer Folge festgenommen.

6.       Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich zur geplanten Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe nicht gewusst, dass er aus dem Bundesgebiet ausreisen müsse und wolle zu seiner Lebensgefährtin und seinem Kind in Italien. Er wohne in einer näher bezeichneten Unterkunft in Wien, habe dort jedoch kein Zimmer. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und lebe von Unterstützungsleistungen der Kirche und verfüge aktuell über Euro 24,--. Er wolle nicht nach Nigeria und auch gar nicht in Österreich bleiben, sondern nach Italien.

7.       Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 29.07.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer mangelnden Mitwirkung am Verfahren, dem bis dato unbekannten Aufenthalt sowie mit der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung der finanziellen Lage sowie des bisherigen Aufenthalts im Vorborgenen nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden „ultima-ratio-Situation“ auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

8.       Am 02.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Festnahmeauftrag ergangen sei, ohne den Beschwerdeführer zu kontaktieren. Dieser habe nach seinen Möglichkeiten gehandelt und der Behörde die Kontaktmöglichkeiten mitgeteilt. Hinsichtlich der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser vorbringen hätte können, dass er seine Existenz auch weiterhin durch Unterstützung der Kirche sichern hätte können. Auch sei die Haft unverhältnismäßig, da im Falle einer tatsächlich angenommenen Fluchtgefahr auch ein gelinderes Mittel verhängt werden hätte können. Beantragt werde daher a) dass eine mündliche Verhandlung mit der Einvernahme des Beschwerdeführers und einer Zeugin durchgeführt werde; b) dass der angefochtene Bescheid behoben und ausgesprochen werde, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; c) im Rahmen einer „Habeas orpus Prüfung“ ausgesprochen werden, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen und d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.

9.       Am 02.08.2017 wurde die Akten durch das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 03.08.2017 langte eine Beschwerdevorlage/Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

10.      Am 09.08.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durch, an derer der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die Behörde nahm nicht teil, eine Zeugin wurde einvernommen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis (vom 09.08.2017; gekürzte schriftliche Ausfertigung W137 2166397-1/13E) wurde die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft für zulässig und verhältnismäßig erklärt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er verfügte über keine nigerianischen Reisedokumente. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer wurde ausgestellt.

Mit Bescheid vom 14.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Der Beschwerdeführer ist spätestens 2007 in das Bundesgebiet eingereist und war seit 2007 nicht längerfristig im Ausland aufhältig. Zwischen 2007 und 2016 war der Beschwerdeführer nicht polizeilich gemeldet. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Familiäre Anknüpfungspunkte lagen in Österreich nicht vor. Der Beschwerdeführer führte zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung eine Beziehung mit einer in Österreich legal aufhältigen Frau. Er lebte mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt, übernachtete jedoch regelmäßig bei dieser.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung weder über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet noch über ein gesichertes Einkommen.

Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt gesund und nahm keine Medikamente. Er war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung sowie während der Anhaltung grundsätzlich gesund und haftfähig.

Mit Teilerkenntnis vom 09.08.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen. Am 10.08.2017 wurde der Beschwerdeführer erfolgreich in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 234009101-170888858 sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Fremdenrechtsverfahren. Vom ausgestellten Heimreisezertifikat liegt eine Kopie im Akt, ebenso befindet sich der Bescheid hinsichtlich der ergangenen Rückkehrentscheidung im Verwaltungsakt.

1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme sowie in der Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen zu seiner wirtschaftlichen Situation, seinem Gesundheitszustand und zu einer möglichen Wohnsitznahme. Aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Unsicherheiten bezüglich eines eigenen Kindes, konnte die Feststellung nicht getroffen werden, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Italien lebenden Kindes ist.

1.3. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, über 24,-- Euro in bar zu verfügen. Weitere finanzielle Mittel kamen im Verfahren nicht hervor. Die Feststellungen rund um seinen Gesundheitszustand und der mangelnden Meldung ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, der Beschwerdeverhandlung sowie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Aufgrund seines Verhaltens in den letzten Jahren, insbesondere der mangelnden Greifbarkeit durch die Behörden aufgrund seiner fehlenden polizeilichen Meldung konnte dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.

1.4. Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den authentischen Angaben des Beschwerdeführers. Auch in der Beschwerde wurden keine entgegenstehenden Behauptungen aufgestellt. Aus der glaubhaften Beziehung ergaben sich keine sozialen oder allenfalls familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die geeignet wären, einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen effektiv entgegenzustehen oder die übrigen Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu entkräften. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern erhielt Unterstützungsleistungen durch die Kirche.

1.5. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist, gründet auf dessen glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung und sind auch keine gesundheitlichen Beschwerden im Verfahren hervorgekommen. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, die auch nicht bestritten worden ist.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer, wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Mitwirkung im Verfahren (Z 1). Zudem wurde auch die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) - insbesondere das Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes -zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen.

Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinreichend klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei der Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und begründete die Fluchtgefahr zudem mit einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (Z 3).

Dem Vorliegen eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbots ist unstrittig. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer für die Behörde greifbar gewesen sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer ist im Melderegister lediglich mit einer Postabgabestelle registriert und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Eine versuchte Abschiebung konnte mangels Antreffen des Beschwerdeführers an der Adresse nicht durchgeführt werden. Erst im Zuge einer Routinekontrolle wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei aufgegriffen. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer eine Telefonnummer bei der Polizei und der Behörde hinterlegt habe, ist entgegenzuhalten, dass eine solche aus den Akten nicht ersichtlich ist und darüber hinaus eine telefonische Erreichbarkeit keine physische Greifbarkeit des Beschwerdeführers darstellt. Auch eine sporadische Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Postadresse ergibt nicht, dass er für die Behörden greifbar war. Belege für diese Anwesenheiten wurden allerdings nicht vorgelegt. Nach den Ausführungen in der Beschwerde wäre es –für den Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundliche Vertretung – jedoch wohl problemlos möglich gewesen, eine solche Bestätigung zu erlangen. Der Beschwerdeführer war somit für die Behörde – jedenfalls nach deren Wahrnehmungsmöglichkeiten bei Schubhaftanordnung - nicht greifbar und bestand gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb die Voraussetzungen von § 76 Abs. 3 Ziffer 1 und 3 FPG gegeben sind.

3.3. Die Behörde ist weiter vom weitgehenden Fehlen einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für derartige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Insbesondere ging der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keine gesicherte Unterkunft. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer auch in Zukunft seine Existenz durch die Unterstützung der Kirche sichern hätte können, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um freiwillige Unterstützungsleistungen handelt, die jederzeit eingestellt werden können. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um nicht mehr als substanzlose Behauptungen. Im Übrigen müsste auch dargelegt werden, warum ihn diese von einer „Flucht“ (einem neuerlichen Aufenthalt im Verborgenen) abhalten sollte.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine solchen substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur geplanten Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde, ist der Beschwerdeführer doch bereits vor seiner Festnahme am 29.07.2017 für die Behörden nicht greifbar gewesen.

3.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.5. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der (wenn auch vergleichsweise gering ausgeprägten) Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen kurzer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Abschiebungen nach Nigeria fanden im relevanten Zeitraum statt; für den Beschwerdeführer war auch bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die damals absehbare Anhaltedauer betrug daher bei Schubhaftanordnung nicht mehr als wenige Wochen. Tatsächlich konnte die Abschiebung bereits nach knapp 14 Tagen effektuiert werden.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsverbot Beschäftigung Fluchtgefahr Kooperation Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf soziale Verhältnisse Unterkunft Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2166397.1.00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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