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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der J in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesminsters für Inneres vom 2. April 1997, Zl. 307.656/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß gegen die Beschwerdeführerin am 2. Jänner 1996 durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches am 11. März 1996 in Rechtskraft erwachsen sei. Daher liege im Fall der Beschwerdeführerin der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor, weshalb § 5 AufG der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehe. Auf die weiteren Einwendungen im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei angesichts dieses Sachverhaltes nicht weiter einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet:
"Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 1 FrG lautet:
"Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
1. gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung vorliegen;"
In der Beschwerde bleibt die Annahme der belangten Behörde, daß gegen die Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe, unbekämpft. Die Beschwerde führt lediglich aus, daß "mit einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in Kürze zu rechnen" sei. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerde, daß sich die bescheiderlassende Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (offenbar gemeint: eine solche nach § 23 FrG) vorlägen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/19/1467, dargelegt hat, ist Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung nach § 23 FrG die Ermöglichung des Betretens des Bundesgebietes durch den Fremden während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit für bestimmte konkrete Anlässe. Diese eng begrenzten Voraussetzungen des Instrumentes der Wiedereinreisebewilligung bedeuten bei allfälligem Vorliegen nicht, daß auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben wären; es handelt sich diesfalls ihrem Zweck nach um zwei völlig verschiedene Rechtsinstitute (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0623).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß eine "Interessensabwägung" - auf Grund der Beschwerdeausführungen hinsichtlich der privaten und familiären Situation der Beschwerdeführerin ist wohl eine solche im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gemeint - durch die belangte Behörde nicht vorgenommen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1697, mwN), vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nicht vorgesehen ist.
Da somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar ist, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/17/0374, und vom 21. Februar 1991, Zl. 91/09/0015).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190981.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009