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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Rechtssatz
Es ist zumindest eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können. Eine in einem Gutachten enthaltene beispielhafte Auflistung von Richtverwendungen der Anlage 1 des BDG 1979 - ohne diese einer näheren Prüfung und Bewertung zu unterziehen - genügt den Anforderungen an einen Richtverwendungsvergleich nicht. Ebenso wenig genügen im Gutachten wiedergegebene Behauptungen über die Punktewertgrenze zwischen den Bandbreiten einzelner Funktionsgruppen gestützt auf die Auskunft des Bundeskanzleramts (bzw. hier des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport). Ein Nachweis einer solchen behaupteten Wertgrenze setzt die Analyse und die Bewertung aller Richtverwendungen der voneinander abzugrenzenden Funktionsgruppen voraus (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0118; 1.3.2012, 2011/12/0149).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120010.L05Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021