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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Rechtssatz
Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz der Beamtin keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist (vgl. VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112; 16.12.2009, 2008/12/0200). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120010.L04Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021