RS Vwgh 2020/11/19 Ra 2020/12/0010

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52
BDG 1979 §137 Abs3 idF 2018/I/060
BDG 1979 §137 idF 2018/I/060
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz der Beamtin keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist (vgl. VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112; 16.12.2009, 2008/12/0200). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120010.L04

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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