RS Vwgh 2020/12/3 Ra 2020/19/0191

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12 Abs1
AsylG 2005 §12a Abs3
AsylG 2005 §12a Abs4
AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung einer Entscheidung des BFA über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass ein Fall des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 vorliegt, somit im Sinn dieser Bestimmung dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Die Behebung eines nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ergangenen Bescheides des BFA kommt daher dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, faktischer Abschiebeschutz nach § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190191.L02

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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