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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Mit dem beim BVwG in Beschwerde gezogenen Bescheid hat das BFA auf der Grundlage der Annahme, dem Fremden komme nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu, nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes entschieden. Eine Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist somit nicht ergangen und kommt in Fällen, in denen einem Fremden nach § 12a Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, auch nicht in Betracht. Sache des Verfahrens vor dem VwG und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Soweit das BVwG ausgesprochen hat, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 nicht rechtmäßig sei, hat es daher seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190191.L04Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021