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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12 Abs1Rechtssatz
§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen einem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) zukommt. In diesen Fällen hat das BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg. cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Eine Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den gemäß Art. 13 MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; vgl. insoweit zu den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben auch die Art. 40 Abs. 1, 41 und 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU]).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190191.L01Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021