RS Vwgh 2020/12/7 Ra 2020/12/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BO Wr 1994 §41a Abs3 idF 2017/033
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/12/0012 B 09.12.2020

Rechtssatz

Gesunde Beamtinnen und Beamte erhalten - unabhängig davon, aus welchem Grund ihr Dienstverhältnis endete - niemals eine Urlaubsersatzleistung, die auf Basis von mehr als vier Wochen Urlaub berechnet würde. Dies gilt auch für den Fall, dass diese gesunden Beamtinnen oder Beamten den gesamten ihnen zustehenden Jahresurlaub bzw. den vier Wochen übersteigenden Teil des Jahresurlaubs nicht konsumiert hätten. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptete Diskriminierung von kranken bzw. behinderten Beamtinnen oder Beamten gegenüber gesunden Beamtinnen oder Beamten liegt daher nicht vor. Dies gilt im Übrigen gegenüber allen Beamtinnen und Beamten, also etwa auch gegenüber kranken, aber nicht behinderten Beamtinnen und Beamten. Eine Besserstellung gegenüber Beamtinnen und Beamten ohne Behinderung durch Gewährung einer höheren Urlaubsersatzleistung kann auf Grundlage der Behauptung einer Diskriminierung wegen Behinderung freilich nicht erfolgreich gefordert werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120009.L02

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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