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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BO Wr 1994 §41a Abs3 idF 2017/033Beachte
Rechtssatz
Gesunde Beamtinnen und Beamte erhalten - unabhängig davon, aus welchem Grund ihr Dienstverhältnis endete - niemals eine Urlaubsersatzleistung, die auf Basis von mehr als vier Wochen Urlaub berechnet würde. Dies gilt auch für den Fall, dass diese gesunden Beamtinnen oder Beamten den gesamten ihnen zustehenden Jahresurlaub bzw. den vier Wochen übersteigenden Teil des Jahresurlaubs nicht konsumiert hätten. Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision behauptete Diskriminierung von kranken bzw. behinderten Beamtinnen oder Beamten gegenüber gesunden Beamtinnen oder Beamten liegt daher nicht vor. Dies gilt im Übrigen gegenüber allen Beamtinnen und Beamten, also etwa auch gegenüber kranken, aber nicht behinderten Beamtinnen und Beamten. Eine Besserstellung gegenüber Beamtinnen und Beamten ohne Behinderung durch Gewährung einer höheren Urlaubsersatzleistung kann auf Grundlage der Behauptung einer Diskriminierung wegen Behinderung freilich nicht erfolgreich gefordert werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120009.L02Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021