RS Vwgh 2020/12/9 Ro 2020/12/0003

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §7
AZHG 1999 §29 Abs1 idF 2011/I/140
AZHG 1999 §31a Abs1 idF 2015/I/065
AZHG 1999 §31a Abs2 idF 2015/I/065
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

In § 31a AZHG 1999 finden sich Verjährungsbestimmungen. § 31a Abs. 1 legcit. regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen nach diesem Gesetz. Gemäß § 31a Abs. 2 verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Bei geleisteten Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um zu Unrecht erbrachte Leistungen, also Übergenüsse. Diese Leistungen wurden vielmehr zu Recht erbracht und sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 AZHG 1999 rückzuerstatten. § 31a Abs. 2 AZHG 1999 ist daher auf die Rückforderung von Bereitstellungsprämien gemäß § 29 Abs. 1 AZHG 1999 mangels Vorliegen zu Unrecht erbrachter Leistungen (Übergenüsse) nicht (unmittelbar) anzuwenden. Es ist daher festzuhalten, dass das AZHG 1999 eine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 29 Abs. 1 AZHG 1999 nicht vorsieht. Da eine anwendbare Verjährungsbestimmung im öffentlichen Recht nicht aufzufinden ist, kommt eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht in Betracht. Mangels Vorliegen einer entsprechenden anwendbaren Bestimmung kam daher eine Verjährung des Rückerstattungsanspruches betreffend die Bereitstellungsprämien nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120003.J02

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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