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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7Rechtssatz
In § 31a AZHG 1999 finden sich Verjährungsbestimmungen. § 31a Abs. 1 legcit. regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen nach diesem Gesetz. Gemäß § 31a Abs. 2 verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Bei geleisteten Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um zu Unrecht erbrachte Leistungen, also Übergenüsse. Diese Leistungen wurden vielmehr zu Recht erbracht und sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 AZHG 1999 rückzuerstatten. § 31a Abs. 2 AZHG 1999 ist daher auf die Rückforderung von Bereitstellungsprämien gemäß § 29 Abs. 1 AZHG 1999 mangels Vorliegen zu Unrecht erbrachter Leistungen (Übergenüsse) nicht (unmittelbar) anzuwenden. Es ist daher festzuhalten, dass das AZHG 1999 eine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 29 Abs. 1 AZHG 1999 nicht vorsieht. Da eine anwendbare Verjährungsbestimmung im öffentlichen Recht nicht aufzufinden ist, kommt eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht in Betracht. Mangels Vorliegen einer entsprechenden anwendbaren Bestimmung kam daher eine Verjährung des Rückerstattungsanspruches betreffend die Bereitstellungsprämien nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120003.J02Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021