Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZHG 1999 §29 Abs1 idF 2011/I/140Rechtssatz
Zutreffend haben die Dienstbehörde und das VwG den Rückerstattungsanspruch betreffend die Bereitstellungsprämien auf § 29 Abs. 1 AZHG 1999 gestützt und nicht auf den in § 29 Abs. 2 AZHG 1999 geregelten Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) (vgl. VwGH 16.9.2013, 2013/12/0072; 9.9.2016, 2013/12/0171). Dass in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 für die Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen die Anwendung des § 55 HGG 2001 angeordnet wird, vermag an dieser grundsätzlichen Unterscheidung der Abs. 1 und 2 des § 29 AZHG 1999 nichts zu ändern. Der Rückerstattungsanspruch betreffend die Bereitstellungsprämien ist in § 29 Abs. 1 AZHG 1999 abschließend geregelt, der Verweis in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 auf § 55 HGG 2001 betrifft lediglich die Hereinbringung der Ansprüche nach § 29 Abs. 1 und 2 AZHG 1999, nicht aber deren Anspruchsvoraussetzungen. Dieser Verweis bedeutet daher nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handeln würde (vgl. VwGH 16.9.2013, 2013/12/0072). Der in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 erfolgte Verweis auf § 55 HGG 2001 führt sohin, weil er schon nach seinem Wortlaut lediglich die Hereinbringung der Ansprüche gemäß § 29 Abs. 1 und 2 AZHG 1999 umfasst, nicht zur Anwendbarkeit einer Verjährungsbestimmung betreffend Übergenüsse auf den Rückerstattungsanspruch nach § 29 Abs. 1 AZHG 1999.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020120003.J01Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021