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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0252 E 13. Dezember 2018 RS 3Stammrechtssatz
Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor, ist aber auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190110.L03Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021