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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Die gehaltsrechtlichen Folgen einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst werden in § 31 Abs. 4 NÖ DPL 1972 geregelt. § 31 Abs. 4 NÖ DPL 1972 steht im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst im Ausmaß von mehr als einem Tag (hier 12 Tage) einer rückwirkenden Gewährung des nachträglich beantragten Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge entgegen. Es besteht im Regelungsbereich der NÖ DPL 1972 bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gegebenenfalls die Möglichkeit, die Folge des Geldleistungsentfalls durch die rückwirkende Bewilligung von Erholungsurlaub abzuwenden (zum allfälligen Interesse des Beamten, eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nachträglich in Erholungsurlaub umgewandelt zu erhalten, dem durch § 31 Abs. 4 legcit. Rechnung getragen wird, VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028). Dafür, dass eben diese Rechtsfolge auch durch die rückwirkende Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 44 Abs. 1 zweiter Satz NÖ DPL 1972 rechtens herbeigeführt werden könnte, bietet die insofern eindeutige Rechtslage keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120066.L01Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021