RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/12/0066

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
DPL NÖ 1972 §31 Abs4
DPL NÖ 1972 §44 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die gehaltsrechtlichen Folgen einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst werden in § 31 Abs. 4 NÖ DPL 1972 geregelt. § 31 Abs. 4 NÖ DPL 1972 steht im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst im Ausmaß von mehr als einem Tag (hier 12 Tage) einer rückwirkenden Gewährung des nachträglich beantragten Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge entgegen. Es besteht im Regelungsbereich der NÖ DPL 1972 bei einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gegebenenfalls die Möglichkeit, die Folge des Geldleistungsentfalls durch die rückwirkende Bewilligung von Erholungsurlaub abzuwenden (zum allfälligen Interesse des Beamten, eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nachträglich in Erholungsurlaub umgewandelt zu erhalten, dem durch § 31 Abs. 4 legcit. Rechnung getragen wird, VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028). Dafür, dass eben diese Rechtsfolge auch durch die rückwirkende Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 44 Abs. 1 zweiter Satz NÖ DPL 1972 rechtens herbeigeführt werden könnte, bietet die insofern eindeutige Rechtslage keine Anhaltspunkte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120066.L01

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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