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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
Krnt Landes-Krankenanstaltenplan. LGBl 153/1992 §3Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Gehör durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Festsetzung des Pflegegebührenersatzes an eine öffentliche geistliche Krankenanstalt für Zeiträume bis Oktober 1992 unter Berufung auf den am 01.01.93 in Kraft getretenen Krnt Landes-Krankenanstaltenplan (vgl B200/94, E v 25.09.95) und infolge Annahme einer Bindung an einen Gleichstellungsbescheid (vgl B395/95, E v 16.06.95).Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in dem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gehör durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Im Schiedsverfahren zwischen dem Konvent der Elisabethinen als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt als Antragsteller und dem Antragsgegner, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, sowie der Kärntner Gebietskrankenkasse als mitbeteiligter Partei, das nach Aufkündigung des zwischen den Streitteilen bestehenden Krankenanstaltenvertrages durch den Antragsteller eingeleitet worden war, erging am 25. November 1993 ein zweiter Teilbescheid.
Dessen Spruch lautet wie folgt:
"1. Gemäß §73 Abs2, 7 und 8 KAO (idF LGBl 2/1993 iVm LGBl 28/1993) wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses Elisabethinen in Klagenfurt, 9020 Klagenfurt in Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Villach festgelegt wird.
2. Gemäß §73 Abs2 KAO (idF LGBl 2/1993 iVm LGBl 28/1993) wird ausgesprochen, daß der Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag ab 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.
3. Der Antrag des Antragsgegners vom 21.10.1993 auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erledigung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde der antragstellenden Partei vom 1.9.1993, KUVS-SchV-4/3/93 gegen den 1. Teilbescheid vom 27.5.1993, KUVS-SchV-3/13/93, wird abgewiesen.
4. Dieser Teilbescheid bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.1.1992 bis einschließlich 14.10.1992."
In der Begründung dieses Bescheides wird zur Frage der Höhe des Pflegegebührenersatzes ausgeführt, daß die Schiedskommission der gegenständlichen Entscheidung eine bescheidmäßige Entscheidung der Landesregierung gemäß §53 Abs4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung (im folgenden: KAO) über die Gleichwertigkeit von Krankenanstalten nicht zugrunde lege. Zur Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit wird des weiteren insbesondere ausgeführt:
"... Die Frage, im Vergleich zu welcher Krankenanstalt einer Gebietskörperschaft das a.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt über (im Hinblick auf ihre Funktion) gleichartige oder annähernd gleichwertige Einrichtungen verfügt, ist nun allerdings zumindest bis 14.10.1992 keiner individuellen Beurteilung durch die Schiedskommission zugänglich. In diesem Punkt besteht nämlich eine generell-abstrakte Norm, welche die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit verbindlich konkretisiert:
Nach §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes, LGBl 153/1993 (gemeint offensichtlich: 153/1992), sind das a.ö. Landeskrankenhaus Villach, das a.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder St. Veit/Glan, das a.ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach, das a.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt sowie das a.ö. Landeskrankenhaus Wolfsberg 'hinsichtlich ihrer Ausstattung, Einrichtung, Funktion und ihres Leistungsstandards gleichartig oder annähernd gleichwertig'.
Nach der Formulierung des §3 leg cit (arg: Einrichtung, Funktion, gleichartig oder annähernd gleichwertig) steht außer Zweifel, daß damit jene 'Gleichartigkeit' konkretisiert werden soll, von der §72 Abs5 KAO spricht. Die Gleichwertigkeitsregel des Krankenanstaltenplanes betrifft daher - jedenfalls auch - jene Kriterien, auf die es auch im Schiedsverfahren ankommt.
Die Schiedskommission hat folglich keine Möglichkeit, bei der Feststellung der Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit im Sinne des §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO eine davon abweichende Beurteilung der Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit vorzunehmen, weil sie sich dadurch in Widerspruch zu einer gültigen Verordnung setzen würde."
Nach der Begründung, warum das Landeskrankenhaus Villach als "nächstgelegene" Krankenanstalt im Sinne des §72 Abs5 KAO zu verstehen ist, wird festgestellt:
"Es steht somit fest, daß die Schiedskommission die Höhe der Pflegegebührenersätze für das a.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt nicht niedriger festsetzen darf als für das Landeskrankenhaus Villach. Die Schiedskommission darf das Niveau der für das Landeskrankenhaus Villach geltenden Pflegegebührenersätze nicht unterschreiten. Die Festsetzung eines höheren Pflegegebührenersatzes als den für das Landeskrankenhaus Villach geltenden, wurde aber nicht beantragt. Der Ausspruch, daß der Pflegegebührenersatz für das a.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt jeweils dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen hat, ist daher durch die geltenden Gesetze und Verordnungen zwingend vorgezeichnet. Darüber hinaus gehender Tatsachenermittlungen bedarf es nicht, da der Schiedskommission diesbezüglich kein weiterer Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Dieser Entscheidungsspielraum ist nach oben hin durch den Antrag des Antragstellers, und nach unten hin durch generell-abstrakte Normen beschnitten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Unter der Überschrift "Zur Befristung des Erkenntnisses" wird im bekämpften Bescheid außerdem noch ausgeführt:
"Für die Anhebung der Pflegegebührenersätze auf das Niveau des Landeskrankenhauses Villach spricht auch, daß der - im konkreten Fall vorliegende - rechtskräftige Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung über die Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit des Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt mit dem Landeskrankenhaus Villach auch für die Schiedskommission bindend ist. Mit dem Feststellungsbescheid wurde über eine Vorfrage (§38 AVG) des Schiedsverfahrens - nämlich die Frage, an welchem von der Gebietskörperschaft betriebenen Vergleichskrankenhaus die Pflegegebührenersätze auszurichten sind und von welchem Basiswert aus demzufolge die jährliche Erhöhung zu berechnen ist - rechtskräftig abgesprochen. Diese Vorfrage unterliegt demnach nicht mehr der Beurteilung durch die Schiedskommission (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Auflage, Randzahl 310). Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides schließt es daher aus, daß die Schiedskommission über die Frage der Gleichwertigkeit selbständig entscheidet. Ebenso schließt es die Bindungswirkung aus, daß die Schiedskommission unter Mißachtung der Gleichwertigkeitsentscheidung ihre Entscheidung auf der Basis des alten, am Krankenhaus Wolfsberg orientierten Pflegegebührenersatzes trifft. Vergleichsmaßstab ist ausschließlich die Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Villach. ...
Mit dem Landesgesetzblatt 153/1993 (gemeint offensichtlich: 153/1992) ist der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan erlassen worden. Es handelt sich dabei um eine Verordnung, die erst ab 1.1.1993 wirksam ist. Diese neue Rechtslage ist auf die Zeit nach 1.1.1993 vollinhaltlich anzuwenden mit der Wirkung, daß für diesen Zeitraum in einem eigenen Teilbescheid abzusprechen ist. Dies deshalb, weil offenbar der Antragsteller im Hinblick auf seine letzte Antragskonkretisierung für den Zeitraum 15.10.1992 bis 31.12.1992 gegenwärtig keine Entscheidung wünscht."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten infolge Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz von Barauslagen begehrt. Auch der als mitbeteiligte Partei einschreitende Konvent der Elisabethinen als Rechtsträger das a. ö. Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt hat eine Äußerung erstattet, in welcher er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
4. Die §§3 und 5 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes, LGBl. für Kärnten Nr. 153/1992, lauten wie folgt:
"§3
Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit
Im Kärntner Landesgebiet sind nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalten hinsichtlich ihrer Ausstattung, Einrichtung, Funktion und ihres Leistungsstandards gleichartig oder annähernd gleichwertig:
A.ö. Landeskrankenhaus Villach
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit
an der Glan
A.ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt A.ö. Landeskrankenhaus Wolfsberg"
"§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft."
5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
5.1. Die in der Beschwerde behauptete Anwendung rechtswidriger genereller Normen liegt nicht vor. Diesbezüglich genügt es, auf das Erkenntnis vom 16. Juni 1995, B1583/93, zu verweisen, in welchem sich der Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall ausführlich mit den auch hier relevierten Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften auseinandergesetzt hat.
5.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
5.3. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid unter anderem für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis zum 14.10.1992 den Pflegegebührenersatz für den Antragsteller in Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Villach festgelegt und diese Entscheidung auf §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes gestützt.
Gemäß §5 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1986, beginnt die verbindende Kraft einer im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschrift, "wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird". Das 77. Stück des Landesgesetzblattes für Kärnten, das den Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl. für Kärnten Nr. 153/1992, enthält, wurde am 30. Dezember 1992 herausgegeben. Gemäß seinem §5 ist der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten. Weder diese Vorschrift noch eine andere Bestimmung des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes stattet ihn - wozu es überdies einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte (vgl. zB VfSlg. 12843/1991) - mit rückwirkender Kraft aus. Auf vor dem 1. Jänner 1993 liegende und für vergangene Zeiträume zu beurteilende Sachverhalte ist er damit nicht anwendbar.
Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber ausdrücklich auf den §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes gestützt hat, steht der bekämpfte Bescheid durch gröbliches Verkennen der Rechtslage in besonderem Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch; er ist daher gesetzlos und damit willkürlich ergangen (vgl. zB VfSlg. 11436/1987, 12030/1989, 12173/1989, 12624/1991). Die beschwerdeführenden Parteien sind folglich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
5.4. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführenden Parteien aber auch in dem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gehör durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Die belangte Behörde hat nämlich die von ihr vorgenommene Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze auch auf einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung gestützt, mit welchem über die Gleichartigkeit bzw. annähernde Gleichwertigkeit des Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt mit dem Landeskrankenhaus Villach abgesprochen worden ist. In dem der Erlassung dieses Bescheides, an welchen sich die Schiedskommission für gebunden erachtet hat, vorangegangenen Verwaltungsverfahren ist jedoch den nunmehr beschwerdeführenden Parteien ihrem eigenen, unwidersprochen gebliebenen Vorbringen zufolge Parteistellung nicht eingeräumt worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis VfSlg. 12504/1990, das die Verfassungswidrigkeit des §268 ZPO betraf, ausgesagt, daß die Bindung des Richters im Zivilprozeß an ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes - und damit in einer Angelegenheit für die Art6 EMRK anzuwenden ist - im Widerspruch zum Recht, durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gehört zu werden, steht. Wer den Beweis und die Zurechnung eines für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen, und damit für seine Sache, wesentlichen Umstandes in einem Verfahren, das vor einem Tribunal im Sinne des Art6 EMRK durchzuführen ist, nicht in Frage stellen kann, weil ein solches Gericht an die Entscheidung in einem anderen (damals strafgerichtlichen, hier administrativen) Verfahren gebunden ist oder sich an diese gebunden erachtet, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte, dessen Anspruch auf Gehör wird durch das seine Sache entscheidende unabhängige und unparteiische Gericht nicht erfüllt.
Entscheidungswesentlich war im angefochtenen Bescheid auch die durch einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung festgestellte Gleichartigkeit bzw. annähernde Gleichwertigkeit des Krankenhauses der Elisabethinen in Klagenfurt mit dem Landeskrankenhaus Villach. Da den Beschwerdeführern in dem zur Erlassung dieses Bescheides führenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukam, war die Annahme der Bindung der Schiedskommission an den von der Landesregierung erlassenen Gleichstellungsbescheid mit Art6 EMRK unvereinbar (vgl. VfGH 16.6.1995 B395/93).
Der angefochtene Bescheid ist daher auch in Verletzung des nach Art6 Abs1 EMRK jedermann gewährleisteten Rechtes, von einem unparteiischen Gericht gehört zu werden, ergangen.
6. Der Bescheid war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Krankenanstalten / PflegegebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B367.1994Dokumentnummer
JFT_10049075_94B00367_00