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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z20aRechtssatz
Soweit sich die Revision auf fehlende Rechtsprechung zur Frage der Unterscheidung zwischen Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit für die Qualifikation als "Fremder" iSd §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 stützt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG 2005 als Fremder gilt, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt". Entscheidend für die Qualifikation als Fremder im Sinne des AsylG 2005 ist demnach allein das Nichtvorligen der österreichischen Staatsbürgerschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140532.L01Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021