TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/13 96/19/0279

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Veröffentlicht am 13.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs4;
AuslBG §2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1995, Zl. 304.040/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe die Unbedenklichkeit für die vom Beschwerdeführer angestrebte unselbständige Tätigkeit nicht bestätigt, woraus sich für die Behörde "der Umstand" ergeben habe, "aus diesem Grunde" den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäß § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) einer Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zur Ausübung einer solchen Tätigkeit bedürfe. Da er weder über eine gültige Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder über einen Befreiungsschein verfüge noch eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice im Sinn des § 5 Abs. 4 AuslBG vorliege, sei der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufenthaltszweck aufgrund der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation verfehlt. Somit stehe fest, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufzuhalten.

Die Beurteilung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes sei von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "mit ausreichender Determination und Nachvollziehbarkeit" vorgenommen worden - dabei sei ein ordnungsgemäßes Verfahren, welches das AuslBG dafür vorsehe, durchgeführt worden, "sodaß kein Zweifel an der Tatsache, daß der Arbeitsmarkt für den vom Beschwerdeführer angestrebten Beruf nicht aufnahmefähig sei", bestehe.

Da er aber nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sei, sei der Schluß, daß er über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge, nicht unzulässig. Insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch das Einkommen seiner Mutter sichern wolle, welche aber über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Des weiteren verfüge der Beschwerdeführer über keinen Krankenversicherungsschutz, weshalb auch der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz vorliege. Bei Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 MRK habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß auch unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich keine nennenswerten persönlichen Interessen vorlägen, und die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, unter dem auch zu verstehen sei, daß der Unterhalt eines jeden in Österreich lebenden Fremden gesichert sei, überwiegen würden.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er begehrt vom Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen "Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes", wobei der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung aussprechen möge, "daß mir eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat über die Beschwerde erwogen:

Der hier zu beurteilende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten (Anfrage an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und deren Antwort, daß die Unbedenklichkeit für die gewählte Berufsgruppe nicht bestätigt werde; allein darauf verweisende Begründung des Bescheides der belangten Behörde) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/2159, zu beurteilen hatte. Aus den dort näher dargelegten Gründen war daher auch der belangten Behörde insoweit, als sie ihren Bescheid auf § 5 Abs. 2 AufG stützte, ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 AVG zur Last zu legen.

Soweit sich die belangte Behörde auf den Mangel der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG bezieht, erstreckt sich der hinsichtlich der Begründung nach § 5 Abs. 2 AufG gegebene Verstoß gegen die Begründungspflicht notwendigerweise auch auf diesen Versagungsgrund. Bei einer allenfalls anders lautenden Entscheidung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit könnte nämlich nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, daß er nicht über die zur Deckung seines Lebensunterhaltes notwendigen Mittel im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG verfüge. Er wäre dann auch nicht auf die Verpflichtungserklärung seiner Mutter angewiesen. Der Beschwerdeführer wäre diesfalls auch im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherung krankenversichert, sodaß der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz nicht zur Anwendung gelangen könnte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag einen Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, daß ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, begehrt, ist darauf hinzuweisen, daß dem Verwaltungsgerichtshof für einen derartigen rechtsgestaltenden Ausspruch keine Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zukommt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war allerdings nur für zwei Beschwerdeausfertigungen und die Ablichtung des bekämpften Bescheides zuzusprechen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden kann.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190279.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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