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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0873Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerden 1.) der mj. AS, und 2.) des BS, beide in K, beide vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 24. Februar 1995,
1.) Zl. 300.117/4-III/11/95 und 2.) Zl. 300.117/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 1995 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der ihnen für den Zeitraum vom 11. November 1993 bis 6. Oktober 1994 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. vom 1. Dezember 1993 bis 6. Oktober 1994 (Zweitbeschwerdeführer) erteilten Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 6 Abs. 3 AufG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 abgewiesen.
In der Begründung dieser Bescheide führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten über Aufenthaltsbewilligungen jeweils bis zum 6. Oktober 1994 verfügt. Der letzte Tag der Frist für die Verlängerungsanträge sei der 8. September 1994 gewesen. Da die Verlängerungsanträge von den Beschwerdeführern erst am 19. September 1994 eingebracht worden seien, sei den Anträgen nicht stattzugeben gewesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer beantragen, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Mit Eingabe vom 3. März 1997, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 10. März 1997, teilte die belangte Behörde mit, daß den Beschwerdeführern mittlerweile (nach der Aktenlage: von der Bezirkshauptmannschaft Mödling jeweils mit Bescheid vom 1. Juli 1996) Aufenthaltsbewilligungen für den Zeitraum vom 2. Mai 1996 bis 31. März 1997 erteilt worden seien. Die belangte Behörde beantragte im Hinblick darauf die Einstellung der Verfahren.
Die Beschwerdeführer teilten über diesbezüglichen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes mit, daß der Mitteilung der belangten Behörde, sie seien durch die nach Einreichung der Beschwerde erteilten Aufenthaltsbewilligungen klaglos gestellt worden, "nicht widersprochen" werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen am 1. Juli 1996 sind die angefochtenen Bescheide nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Eine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG liegt nicht vor. Die vorliegenden Beschwerden sind aber auch aus nachstehenden Gründen nicht gegenstandslos geworden:
Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde über Anträge der Beschwerdeführer auf Verlängerung der ihnen jeweils bis zum 6. Oktober 1994 erteilten Aufenthaltsbewilligungen entschieden. Gemäß § 6 Abs. 3 AufG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 verlängerte sich die Geltungsdauer dieser Bewilligungen um sechs Wochen, also jeweils bis zum 17. November 1994. Die weitere Zugehörigkeit der angefochtenen Bescheide zum Rechtsbestand würde bewirken, daß die Beschwerdeführer ab dem 18. November 1994 nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Erstbeschwerdeführerin nach der Aktenlage über einen gewöhnlichen Sichtvermerk (ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Sofia) für den Zeitraum vom 13. Dezember 1995 bis 1. April 1996 verfügte und ihr von der Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 18. März 1996 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 18. März 1996 bis 1. Mai 1996 erteilt wurde.
Dem Zweitbeschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18. März 1996 eine (neue) Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 18. März 1996 bis 1. Mai 1996 erteilt.
Würden in den vorliegenden Verwaltungsverfahren Ersatzbescheide ergehen, mit denen den Verlängerungsanträgen (unter Ausklammerung der von den Aufenthaltsbewilligungen abgedeckten Zeiträume) stattgegeben würde, dann erhielten die Beschwerdeführer durchgehende, daher auch den Zeitraum vom 18. November 1994 bis 12. Dezember 1995 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. bis 17. März 1996 (Zweitbeschwerdeführer) abdeckende Bewilligungen. Dies könnte etwa in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in diesem Zeitraum, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung unbefristeter Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 dritter Satz AufG vorliegen, von Bedeutung seien. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ist daher eine verschiedene, je nach dem, ob die angefochtenen Bescheide weiterhin dem Rechtsbestand angehören oder nicht. Von einer Gegenstandslosigkeit der Verfahren kann daher keine Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/0538).
Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet:
§ 6 Abs. 3 AufG in der im Hinblick auf das Datum der Zustellung der angefochtenen Bescheide (29. bzw. 30. Jänner 1996) maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 lautete:
"Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. Wird über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so verlängert sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um sechs Wochen."
Die Beschwerdeführer lassen die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Geltungsdauer ihrer Aufenthaltsberechtigungen und den Zeitpunkt ihrer Verlängerungsanträge unbekämpft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0823) führt die Nichteinhaltung der im § 6 Abs. 3 AufG normierten Frist zum Untergang des Rechtsanspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes; der Behörde ist bei der Entscheidung im Rahmen des ersten Satzes dieser Bestimmung kein Ermessen eingeräumt. Die Stellung eines Verängerungsantrages dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des vorgenannten Rechtsanspruches führt. Damit ist auch klargestellt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, Slg. NF. Nr. 14.162/A).
Wie der Verfassungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, B 1722/94 und Folgezahlen, ausgesprochen hat, schließt selbst die imperative Anordnung des § 6 Abs. 3 AufG (in der hier anzuwendenden Fassung) unter Bezugnahme auf den Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung ("solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen") eine Bedachtnahme auf Art. 8 MRK nicht aus. Sie ist jedoch (auch auf Basis dieser Rechtsprechung) nur dann geboten, wenn sich der Fremde (und seine Familie) bereits für einen längeren Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da sich die Beschwerdeführer nach der Aktenlage frühestens seit Ende 1993 (berechtigt) im Inland aufhalten, ist für sie aus der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebensowenig zu gewinnen wie aus dem von ihnen zitierten (zu § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 und 2 AufG ergangenen) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, B 1611/94 und Folgezahlen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190872.X00Im RIS seit
02.05.2001