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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 1997, Zl. 120.268/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 1996 (laut angefochtenem Bescheid vom rechtsfreundlichen Vertreter Dr. C eingebracht) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Mai 1996, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Eine weitere Berufung vom 25. Juni 1996 (laut angefochtenem Bescheid vom rechtsfreundlichen Vertreter Mag. S eingebracht) gegen den oben genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl sei - nachdem dieser im Jahr 1989 in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe - mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (rechtskräftig am 21. März 1996) abgewiesen worden. Am 4. April 1996 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung eingebracht. Die Regelung bezüglich Verlängerungsanträge bei Überleitungsfällen des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch nach der Norm des § 13 Abs. 2 AufG nicht für die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Ansuchen von Fremden heranzuziehen. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG bräuchten Fremde keine Bewilligung, wenn sie auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon auf Grund dieser eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag des Beschwerdeführers als Erstantrag zu werten; es seien die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. In formeller Hinsicht gelte für den gegenständlichen Fall bezüglich der Antragstellung die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (der Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich "exakt" geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen sei hier aber keiner anwendbar. Daher sei gemäß § 6 Abs. 2 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (im Sinne des Art. 8 MRK) sei deshalb nicht weiter einzugehen.
Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung vom 25. Juni 1996 führte die belangte Behörde aus, daß diese wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sei, zumal gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Mai 1996 bereits am 24. Juni 1996 Berufung erhoben worden sei. Durch die bereits eingebrachte Berufung sei das Bundesministerium für Inneres gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG funktionell zur Entscheidung zuständig. Die zweite Berufung (vom 25. Juni 1996) habe somit keine Rechtswirkung entfalten können.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde (diese zumindest implicite) als auch der Beschwerdeführer davon aus, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahre 1989 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (auf Grund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endete. Der Beschwerdeführer tritt den Ausführungen der belangten Behörde, das Asylverfahren sei mit (abweislichem) Bescheid des Bundesministers für Inneres - rechtskräftig am 21. März 1996 - beendet worden, nicht entgegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt hat, trifft es zu, daß auch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, die bereits unter Geltung des Asylgesetzes (1968) erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf diese anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Nach dessen negativem Abschluß kann er sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung, wonach der ABGEWIESENE Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG VOR einer WEITEREN EINREISE nach Österreich vom Ausland zu stellen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, daß er den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG VOM INLAND aus gestellt habe.
Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt, so führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend zur Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung, falls nicht ausnahmsweise eine Antragstellung vom Inland aus zulässig ist.
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Denn im § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG ist im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert, woraus auch im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 BlgNR XVIII. GP, S. 7 und 10) erkennbaren Zweck der Norm ("... daß damit insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte ...") der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen gibt, daß die öffentlichen Interessen im Fall abgewiesener Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG jedenfalls überwiegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Die Zurückweisung der (zweiten) Berufung vom 25. Juni 1996 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien blieb unbekämpft.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190855.X00Im RIS seit
02.05.2001