RS Lvwg 2021/1/22 LVwG-2020/20/2551-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §6

Rechtssatz

Wird bei einem Gesamtschuldverhältnis nur einer von mehreren Gesamtschuldnern von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen, so ist eine diesbezüglich erfolgte Ermessensentscheidung von der Abgabenbehörde entsprechend zu begründen (vgl VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Dabei hat eine solche zwingend gebotene Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 21.02.2007, 2002/17/0355; Ritz, BAO6, § 20, Rz 13 und § 21 BAO).

Schlagworte

Gesamtschuldner;
Gesamtschuldner;
Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.20.2551.2

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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