Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.01.2021Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §6Rechtssatz
Wird bei einem Gesamtschuldverhältnis nur einer von mehreren Gesamtschuldnern von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen, so ist eine diesbezüglich erfolgte Ermessensentscheidung von der Abgabenbehörde entsprechend zu begründen (vgl VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Dabei hat eine solche zwingend gebotene Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 21.02.2007, 2002/17/0355; Ritz, BAO6, § 20, Rz 13 und § 21 BAO).
Schlagworte
Gesamtschuldner;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.20.2551.2Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021