Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I409 1217985-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des I XXXX U XXXX alias M XXXX M XXXX , geboren am 29. April 1967 alias 20. Mai 1981, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Uganda, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Dezember 2019, Zl. „ XXXX “, den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2019 wurde dem damals noch unvertretenen Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 persönlich zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die am 24. Jänner 2020 bei der belangten Behörde einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2020 mit, dass die von ihm erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und gewährte ihm dazu Parteiengehör.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und erstattete bis dato keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung als verspätet
Der angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2019 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 erlassen.
Unter Zugrundelegung einer vierwöchigen Beschwerdefrist endete diese gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 17. Jänner 2020.
Die mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2020 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I409.1217985.3.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021