TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/7 I406 2229311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2

Spruch

I406 2229311-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2020, Zl. 62222301/191041734, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, ist seit dem XXXX 2009 in Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels. Am 20.03.2014 trat er erstmals im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung. Er befand sich zwischen 17.11.2014 und 27.11.2014 in Untersuchungshaft und wurde nach Leistung einer ihm auferlegten Kaution enthaftet.

2.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 4 StGB, sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

4.       Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 13.01.2017 im Bundesgebiet angetroffen und wies sich mit seinem nigerianischen Reisepass und seinem polnischen Aufenthaltstitel aus.

5.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

6.       Am 13.10.2019 wurde er neuerlich in Untersuchungshaft genommen.

7.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Gleichzeitig wurde die ihm mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2014 zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht (8 Monate) widerrufen.

8.       Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.01.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und räumte ihm die Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

9.       Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I., erster Spruchteil). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I., zweiter Spruchteil). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

10.      Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung am 03.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Er brachte vor, Inhaber eines polnischen Aufenthaltstitels zu sein. Er hätte daher vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angewiesen werden müssen, sich unverzüglich nach Polen zu begeben. In Polen habe er ein aufrechtes Sozialleben, auch seine Ehefrau und seine Kinder würden sich dort befinden. Das Einreiseverbot würde zu einer dauerhaften Trennung von seiner Familie führen. Trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch sei die Dauer des verhängten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig anzusehen. Auf das ihm übermittelte Parteiengehör habe er nicht reagieren können, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nicht gewusst habe, dass er eine Stellungnahme abgeben solle.

11.      Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig.

Er reiste spätestens am 20.03.2014 zum ersten Mal in das Bundesgebiet ein und hielt sich anschließend immer wieder unangemeldet im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Polen, gültig bis XXXX 2027.

Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 15.01.2020 die Gelegenheit ein, zu seinem Privat- und Familienleben innerhalb und außerhalb Österreichs Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht übermittelt. Erst im Zuge der Beschwerde machte er geltend, in Polen eine Ehefrau und Kinder zu haben. Seine Heimat in Nigeria besuchte er zuletzt am 08.03.2019.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Er weist in Österreich auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.

1.2.    Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2014, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

Bei der Strafzumessung wirkte sich der bisherige ordentliche Lebenswandel mildernd aus, es gab keine Erschwerungsgründe.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2014, Zl. XXXX , wurde er wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 4 StGB, sowie des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt wurden das reumütige und umfassende Geständnis, die Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch blieb; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Milderungsgründe bei der Strafzumessung waren die Geständigkeit des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des Suchtgiftes; Erschwerungsgründe die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.11.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Das reumütige und umfassende Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes wirkte sich bei der Strafzumessung mildernd aus; demgegenüber erschwerend die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten, zwei einschlägige Vorverurteilungen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Gleichzeitig wurde die ihm mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2014 zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht (8 Monate) widerrufen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11.10.2019 in Strafhaft in der JA XXXX .

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.3. Zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Es wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Der Beschwerdeführer bestreitet damit den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

In der Beschwerde wird moniert, das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde eingeräumte Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, in Nigeria, sowie in Polen nicht wahrgenommen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nicht gewusst habe, dass er zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abgeben solle, ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Übersetzung derartiger Schriftstücke ist im AVG nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle tatsächlicher Verständigungsschwierigkeiten jedenfalls an die Unterstützungsinstitutionen in der Strafvollzugsanstalt wenden können. Auch der mit Unterstützung seiner Rechtsvertretung verfassten Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund dessen vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. A10285416 fest (AS 111).

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich, Polen und Nigeria ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung zu dem dem Beschwerdeführer erteilten polnischen Aufenthaltstitel und dessen Gültigkeitsdauer ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Aufenthaltstitels (AS 113).

Weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus der gegenständlichen Beschwerde sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich verfügt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.03.2020 sowie aus den vorliegenden Strafurteilen.

2.3. Zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria in Zusammenschau mit seinen eigenen Angaben.

Der Beschwerdeführer machte eine Gefährdung seiner Person in Nigeria nicht substantiiert geltend. Er nahm die ihm vom BFA eingeräumte Gelegenheit, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, nicht wahr.

Auch im Zuge der Beschwerde trat er den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen, zumal er auch zuletzt im Jahr 2019 dort gewesen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß Art. 21 SDÜ dürfen Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich gemäß Art 21 SDÜ bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bewegen.

Der Beschwerdeführer stellt jedoch aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit im Bundesgebiet zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Außerdem hat er mittlerweile die zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten. Er wurde im Oktober 2019 neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen und befindet sich seither in Haft.

Damit erweist sich der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers als unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht vorliegen.

§ 52 Abs. 6 FPG enthält eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

Das BFA hat die getroffene Rückkehrentscheidung angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden, sich in zahlreichen Verurteilungen nach dem SMG manifestierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Gesamtdauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Es liegen auch keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers vor und wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach. Er spricht kein Deutsch und es liegen auch sonst keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor; vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, seinen Lebensmittelpunkt in Polen zu haben.

Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit seinen wiederholten Übertretungen des SMG sowie des StGB wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Diebstahles, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der in Österreich (und insgesamt in der Union) strafrechtlich geschützten Werte zeigt.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind.

Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich, zumal in Anbetracht der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangenen Taten gesprochen werden muss.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.

Da der erwachsene Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort zuletzt im Jahr 2019 zu Besuch war, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen.

Es kann daher nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Auch im Hinblick auf seine in Polen lebende Ehefrau und Kinder und seinen polnischen Aufenthaltstitel stellt die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art 8 EMRK dar. Eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie dessen Abschiebung nach Nigeria hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gültigkeit seines polnischen Aufenthaltstitels und es steht dem Beschwerdeführer frei, nach erfolgter Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen zurückzukehren.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter Spruchteil gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria eine wie auch immer geartete Gefahr drohe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK – unzulässig wäre.

Was die Ausbreitung des Corona Virus betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung ist und aktuell an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, sondern im Wesentlichen gesund ist und daher keiner vulnerablen Gruppe angehört.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 4 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers erfüllt. Er wurde bereits vier Mal strafgerichtlich wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Handlungen verurteilt, wobei zuletzt am 05.11.2019 eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt wurde. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Die Suchtgiftkriminalität ist besonders gefährlich und der Beschwerdeführer hat durch dieses Delikt auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt.

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Es kann der belangten Behörde sohin nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

An der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil die Tathandlungen des Beschwerdeführers erst ein halbes Jahr zurückliegen und er sich aktuell in Strafhaft befindet.

Die in der Beschwerde angesprochene Reue des Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN und VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224).

Während des Strafvollzugs und somit Fehlen eines Wohlverhaltens in Freiheit kann nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgesprochen hat, ist bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH, 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). Diese Rechtsprechung ist auch für die aktuelle Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Diesbezüglich ist auch dem Beschwerdevorbringen zu folgen, dass bei der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine besondere Bedeutung zukomme und dass die Frage der Intensität der Bindungen nicht bloß auf eine Rechtsfrage reduziert werden könne.

In der Beschwerde wurde es aber unterlassen darzulegen, welche entscheidungswesentlichen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers bei der Entscheidung durch die belangte Behörde unzureichend berücksichtigt worden seien.

Es handelt sich, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau und Kinder in Polen hat, um einen eindeutigen Fall. Insbesondere die sich aus den Strafurteilen ergebenden Feststellungen in der Beschwerde wurden nicht bestritten

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.

Er verfügt jedoch über einen polnischen Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX 2027, und machte geltend, eine in Polen lebende Ehefrau zu haben.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Polen.

Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (13.09.2012, 2011/23/0413).

Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).

Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E). Zudem steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren.

Ob die polnischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die behauptete Fortsetzung des Familienlebens in Polen oder auch in Drittländern möglich, eventuell mit kürzeren Trennungsphasen, die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin selbst durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in Österreich riskiert hat.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers steht die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von vier Jahren im Vergleich zur maximalen Höchstdauer von zehn Jahren durchaus in einer angemessenen Relation.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die obigen Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.5.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Eingabegebühr:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da das Verfahren auch nach dem AsylG 2005 geführt worden sei und daher die Ausnahmebestimmung des § 70 AsylG 2005 anzuwenden sei. Diesbezüglich wurde auf eine vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr hingewiesen (BVwG, 06.11.2017, L504 2171880-2) und daraus abgeleitet, dass keine Gebühren zu entrichten seien. Ein Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wurde in der Beschwerde nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebensowenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr gestellt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Eingabengebühr Einreiseverbot Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2229311.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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