TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/7 W170 2230352-1

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Entscheidungsdatum

07.08.2020

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §79
HDG 2014 §80 Abs1 Z2
HDG 2014 §80 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2230352-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Vzlt. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Bernhard LEHOFER, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten AUTCON 32 EUFOR ALTHEA vom 09.03.2020, Zl. 000459-0941/01/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. In teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird der Spruch des Disziplinarerkenntnisses gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert. Dieser lautet:

„Vzlt. XXXX ist schuldig, er hat

1.       am 22.02.2020 gegen 11.00 Uhr im Camp Butmir vorsätzlich das Heereskraftfahrzeug BH 67.431, nachdem er das Fahrzeug übernommen hat, der von ihm eingeteilten Fahrerin Wm XXXX übergeben, ohne zuvor das genannte Fahrzeug auf Schäden zu kontrollieren oder darauf hinzuweisen, dass diese Kontrolle noch nicht erfolgt ist;

2.       am 22.02.2020, gegen 17.45 Uhr im Camp Budmir vorsätzlich, nachdem er als Fahrzeugkommandant einen Schaden am Heereskraftfahrzeug BH 67.431 schon am 22.02.2020 gegen 17.00 Uhr am NATO-Parkplatz in Sarajevo bemerkt hat, diesen bevor er das Heereskraftfahrzeug zurückgegeben hat, weder durch Eintragung in das Fahrtenbuch gemeldet noch diese Meldung durch Eintragung in das Fahrtenbuch durch die eingeteilte Fahrerin Wm XXXX veranlasst, obwohl er wusste, dass diese den Schaden nicht in das Fahrtenbuch eingetragen hat;

3.       am 24.02.2020, vor 10.50 Uhr, im Camp Butmir in der dortigen „Ö-Bar“ vorsätzlich Wm XXXX und OStv. XXXX dazu verleitet, im Rahmen der anstehenden Unfallaufnahme durch die polnische International Military Police in deren Niederschrift bei der International Military Police eine falsche Darstellung der Ereignisse am 22.02.2020, von gegen 17.00 Uhr nach Bemerkens des Schadens bis gegen 18.00 Uhr, der Rückgabe des Fahrzeuges, abzugeben.

Dadurch hat Vzlt. XXXX hinsichtlich 1. und 2. gegen eine Weisung, nämlich die ihm am 05.02.2020 erteilte KF-Belehrung verstoßen und somit jeweils eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sowie hinsichtlich 3. gegen die Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 begangen.

Gegen Vzlt. XXXX wird daher gemäß § 80 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z1 Heeresdisziplinargesetz 2014 eine Geldbuße in der Höhe von € 832 verhängt.“

II. Über die unter I. erfolgten Schuldsprüche hinaus wird Vzlt. XXXX von den gegen ihn im Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten AUTCON 32 EUFOR ALTHEA vom 09.03.2020, Zl. 000459-0941/01/2020, erhobenen Vorwürfe

freigesprochen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Vzlt. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), ein beamteter Soldat des Österreichischen Bundesheeres, wurde während eines Auslandseinsatzes im Kosovo vom dortigen Kontingentskommandanten im Rahmen eines Kommandantenverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid (Disziplinarerkenntnis) wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen bestraft und repatriiert.

Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu überprüfen; dies ist nunmehr der Verfahrensgegenstand. Nicht verfahrensgegenständlich ist die Repatriierung des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Durchführung von einleitenden Erhebungen hat das Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Parteien auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet haben. Daher hat die Entscheidung nunmehr schriftlich zu ergehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Vzlt. XXXX ist Soldat im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, der sich jedenfalls von 22.02.2020 bis zum 09.03.2020 im Auslandseinsatz unter dem Kommando des Kontingentskommandanten AUTCON 32 EUFOR ALTHEA befunden hat. Er war für diesen Einsatz als Kraftfahrunteroffizier eingeteilt, er ist Kraftfahrfachpersonal und Heeresfahrschullehrer.

Vzlt. XXXX ist verheiratet, hat Sorgepflichten für ein Kind, hat keine Schulden und kein Vermögen.

Im Monat März 2020 (Monat, in dem das Disziplinarerkenntnis erlassen wurde) betrug der Grundbezug des Vzlt. XXXX €2.908,50, seine Truppendienstzulage € 58,50, seine Funktionszulage € 60,70, seine Zulage gemäß § 3 AZHG gesamt € 923,17 und seine Zulage gemäß § 7 AZHG € 210,24.

Vzlt. XXXX hat bisher 37 Dienstjahre beim Bundesheer abgeleistet und ist bis dato disziplinär unbescholten.

1.2. Zum bisherigen Verfahren:

Am 27.02.2020 wurde Vzlt. XXXX vom Kontingentskommandanten AUTCON 32 EUFOR ALTHEA schriftlich mitgeteilt, dass gegen ihn wegen des Verdachts des Nichtbefolgens des Kontingentsbefehls und wegen des Verdachts der Verletzung von Meldepflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, ohne diesem nähere Angaben zu seinem zu prüfenden Verhalten zugänglich zu machen.

Allerdings wurde Vzlt. XXXX am 27.02.2020 von der österreichischen Militärpolizei zu den Vorwürfen näher befragt und waren ihm diese ab diesem Zeitpunkt bekannt. Am 06.03.2020 fand eine ergänzende Beschuldigteneinvernahme des Vzlt. XXXX statt.

Am 09.03.2020 wurde vom Kontingentskommandanten AUTCON 32 EUFOR ALTHEA eine mündliche Disziplinarverhandlung durchgeführt, in der das am 09.03.2020, Zl. 000459-0941/01/2020, auch schriftlich ausgefolgte Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet wurde; dieses enthielt hinsichtlich des Schuldausspruches folgenden Spruch:

„Sie haben am 22.02.2020 gegen 11 Uhr im Camp Butmir Sarajevo das Heereskraftfahrzeug BH 67.431 dem Kraftfahrer nicht ordnungsgemäß übergeben und es selbst unterlassen gemäß Heereskraftfahrwesen das Fahrzeug auf Schäden zu kontrollieren.

Sie haben es am 22.02.2020 gegen 17 Uhr unterlassen nach Erkennen eines Schadens am Fahrzeug am NATO-Parkplatz Sarajevo Meldung an die International Military Police zu erstatten und den Schaden im Fahrtenbuch zu vermerken, bzw. diesen Vermerk vornehmen zu lassen.

Sie [haben] es am 22.02.2020 gegen 17.45 Uhr nach [I]hrer Ankunft im Camp Butmir und bis zum 24.02.2020 unterlassen den Schaden gemäß Heereskraftfahrwesen vom zuständigen Fachorgan begutachten zu lassen und den Schaden zu melden.

Sie haben im Zeitraum vom 22.02.2020 bis 24.02.2020 jene drei Kameraden, nämlich OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX , welche mit [I]hnen die Fahrt nach Sarajevo am 22.02.2020 durchführten, zu einer falschen Darstellung in ihrer Niederschrift bei der International Military Police verleitet.

Sie haben am 24.02.2020 gegen 11 Uhr vorsätzlich eine falsche Aussage bei der International Military Police getätigt.

Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen gültige Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) nämlich

1.       § 3 Abs 1 ADV – Allgemeines Verhalten

2.       § 3 Abs 7 ADV – Äußeres Verhalten

3.       § 4 abs 1 ADV – Verhalten gegenüber Untergebenen

4.       § 7 Abs 1 ADV – Gehorsam

verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs 1 HDG 2014 begangen.“

Am 20.03.2020 wurde die gegen das genannte Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten AUTCON 32 EUFOR ALTHEA gerichtete Beschwerde zur Post gegeben; diese war an die genannte Behörde adressiert.

1.3. Zu den Ereignissen vom 22.02.2020 bis zum 24.02.2020:

Am 05.02.2020 wurde Vzlt. XXXX einer KF-Belehrung unterzogen, die alle Soldaten im Auslandseinsatz erhalten. In dieser KF-Belehrung wurde Vzlt. XXXX unter anderem angewiesen, bei der „Übernahme des HKfz“ einen „Rundgang um das Kfz.“ zu machen (5. Seite der Belehrung) und bei der „Rückgabe des HKfz“ „Mängel zu melden“ (24. Seite der Belehrung). Vzlt. XXXX waren am 22.02.2020 diese Bestimmungen bewusst und gegenwärtig.

Am 22.02.2020 hat Vzlt. XXXX das Heereskraftfahrzeug BH 67.431, indem er den Fahrbefehl aus der KUO-Kanzlei – seiner Kanzlei – geholt und befüllt hat, übernommen, um mit OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX zum Wellfare nach Sarajevo zu fahren. Grundsätzlich hat Vzlt. XXXX geplant, als Kraftfahrer tätig zu werden, da er sich aber nicht hinreichend wohl gefühlt hat, hat er Wm XXXX als Kraftfahrerin bestimmt, er selbst ist als Fahrzeugkommandant tätig geworden.

Vzlt. XXXX hat das Heereskraftfahrzeug BH 67.431 nach Übernahme bis zur Bestimmung der Wm XXXX als Fahrerin keinem Rundgang unterzogen, Wm XXXX ist, nachdem sie von Vzlt. XXXX als Kraftfahrerin bestimmt worden war, davon ausgegangen, dass das Fahrzeug abfahrbereit war. Vzlt. XXXX hat wahrgenommen, dass Wm XXXX das Fahrzeug vor Abfahrt nicht kontrolliert hat, hat dieses aber weder selbst kontrolliert noch Wm XXXX aufgefordert, die entsprechende Kontrolle durchzuführen, obwohl er wusste, dass ein Heereskraftfahrzeug nach den einschlägigen Befehlen, insbesondere der ihm am 05.02.2020 zuletzt erteilten KF-Belehrung, nach der Übernahme und somit vor der Abfahrt zu kontrollieren ist. Daher bemerkte Vzlt. XXXX nicht den sich bereits am Fahrzeug im Bereich der hinteren Stoßstange rechts befindlichen, geringfügigen Schaden.

Hinsichtlich dieses Verhaltens zeigt sich Vzlt. XXXX geständig.

In weiterer Folge sind Vzlt. XXXX , OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX nach Saravejo gefahren; während dieser Fahrt ist es zu keiner weiteren Beschädigung des Heereskraftfahrzeugs BH 67.431 gekommen. Die genannten Soldaten haben das genannte Heereskraftfahrzeug am NATO-Parkplatz von Sarajevo abgestellt; Vzlt. XXXX hat gewusst, dass dieser Parkplatz videoüberwacht ist.

Am 22.02.2020 gegen 17.00 Uhr sind Vzlt. XXXX , OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX – nachdem diese den Tag in Sarajevo verbracht haben – gemeinsam wieder zum Heereskraftfahrzeug BH 67.431 gekommen, wobei Vzlt. XXXX und Wm XXXX zuerst und in unmittelbarer Folge OStV XXXX und OStv XXXX beim genannten Heereskraftfahrzeug eingetroffen sind.

Über Initiative von Vzlt. XXXX wurde das Fahrzeug nunmehr genauer überprüft, wobei Vzlt. XXXX und in weiterer Folge die anderen genannten Soldaten den Schaden des Heereskraftfahrzeuges BH 67.431, nämlich jedenfalls eine Delle oder einen Kratzer sowie Lackabrieb festgestellt haben; in der Stoßstange ist auch ein Riss gewesen, es kann nicht festgestellt werden, ob dieser Riss von Vzlt. XXXX festgestellt wurde. Jedenfalls ist Vzlt. XXXX klar gewesen, dass die von ihm wahrgenommenen Veränderungen am Fahrzeug einen wenn auch geringfügigen Schaden darstellen. Vzlt. XXXX hat allerdings angenommen, dass es möglich sein werde, diesen Schaden in der Heereswerkstätte im Camp Budmir am darauffolgenden Montag unbürokratisch beseitigen zu lassen. Jedenfalls ist der Schaden nicht am 22.02.2020 am NATO-Parkplatz entstanden, sondern hat sich (unbemerkt) bereits vor Abfahrt am Fahrzeug befunden.

Noch am NATO-Parkplatz wurde zwischen den Soldaten darüber diskutiert, ob die International Military Police verständigt werden sollte; Vzlt. XXXX hat angegeben, dass dies eigentlich vorgesehen sei, aber darauf vorsätzlich verzichtet habe, um die potentiell stundenlange Wartezeit auf die International Military Police zu vermeiden, weil er davon ausgegangen ist, dass er den Schaden in der Heereswerkstätte im Camp Budmir am darauffolgenden Montag unbürokratisch beseitigen lassen könne. Aus demselben Grund hat Vzlt. XXXX den von ihm festgestellten Schaden vorsätzlich nicht gemeldet, indem er ihn vor Rückgabe des Fahrzeuges nicht in das Fahrtenbuch eingetragen hat noch diese Eintragung durch die eingeteilte Fahrerin Wm XXXX vornehmen hat lassen, obwohl er wusste, dass diese den Schaden nicht in das Fahrtenbuch eingetragen hat und obwohl er von Wm XXXX darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Eintragung vorgesehen wäre. Der Schaden hat die Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt.

Am 22.02.2020, gegen 17.45 Uhr haben Vzlt. XXXX , OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX mit dem Heereskraftfahrzeug BH 67.431 wieder das Camp Budmir erreicht und hat Vzlt. XXXX dieses durch Zurücklegen des Fahrbefehls in seine Kanzlei zurückgegeben; während der Rückfahrt ist es zu keiner weiteren Beschädigung des Heereskraftfahrzeugs BH 67.431 gekommen. Vzlt. XXXX hat den vom ihm festgestellten Schaden auch zu diesem Zeitpunkt vorsätzlich nicht gemeldet, also nicht nachweislich im Fahrtenbuch festgehalten, weil er davon ausgegangen ist, dass dieser in der Heereswerkstätte im Camp Budmir am darauffolgenden Montag unbürokratisch beseitigen werden könnte.

Allerdings hat am 24.02.2020 Obstlt. XXXX das Fahrzeug von einem heute nicht mehr feststellbaren Mitarbeiter von Vzlt. XXXX , jedoch nicht von diesem, übernommen und ist nach einer kurzen Fahrt im Camp Budmir, vor der auch Obstlt. XXXX keinen Rundgang um das Fahrzeug gemacht und den Schaden nicht festgestellt hat, von einem Unteroffizier auf den Schaden aufmerksam gemacht worden; auch Obstlt. XXXX hat am Fahrzeug zwar eine Delle, aber nicht den Riss in der Stoßstange wahrgenommen; es ist der Verdacht entstanden, dass dieser Schaden vertuscht werden sollte. Dieser Umstand ist Vzlt. XXXX bekannt geworden, sodass es am 24.02.2020 Uhr vor 10.50 Uhr – hier hat die Einvernahme der Wm XXXX zu dem Vorfall vom 22.20.2020 hinsichtlich des Heereskraftfahrzeugs BH 67.431 begonnen – im Camp Budmir, im Fernsehzimmer der Ö-Bar, zu einer Zusammenkunft von zumindest Vzlt. XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX gekommen ist. Ob OStV XXXX bei dieser Zusammenkunft auch anwesend gewesen ist, kann heute nicht mehr festgestellt werden. Im Rahmen dieser Zusammenkunft hat Vzlt. XXXX OStv XXXX und Wm XXXX dazu gedrängt, seine Version des Unfalles, von der er gewusst hat, dass diese falsch ist, nämlich, dass Vzlt. XXXX , OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX bei der Rückkehr am 22.02.2020, gegen 18.00 Uhr auf Grund der schon eingetretenen Dunkelheit den Schaden nicht bemerkt hätten und dieser erst am 24.02.2020 von Vzlt. XXXX bemerkt und der International Military Police gemeldet worden sei, zu berichten. Zu diesem Zeitpunkt rechnete Vzlt. XXXX noch damit, dass die Angelegenheit nach der Einvernahme durch die polnischen Militärpolizisten erledigt sei und die Videobänder vom Parkplatz in Sarajevo nicht eingeholt werden würden, auch wenn er am 24.02.2020 gegenüber Obstlt. XXXX vorgeschlagen hat, diese Videobänder einzuholen, wozu Obstlt. XXXX aber weder berechtigt noch faktisch befähigt gewesen wäre.

Am 24.02.2020 kam es ab 10.50 Uhr zu den Einvernahmen von Vzlt. XXXX , OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX durch die polnische International Military Police, wobei diese so abliefen, dass zuerst Wm XXXX zum Unfall „befragt“ wurde, das heißt, von den polnischen Militärpolizisten aufgefordert wurde, ihre Aussage, ohne dass nachgefragt wurde, direkt in den Computer einzutippen. Diese Niederschrift wurde von den polnischen Militärpolizisten als Muster für die weiteren Niederschriften genommen, die – nach kleinen Änderungen der Niederschriften der Wm XXXX als Fahrerin zu den Niederschriften von Vzlt. XXXX , OStV XXXX und OStv XXXX als Beifahrer – dann im Wesentlichen im copy/paste-Verfahren hergestellt wurden.

Hinsichtlich der Nichtmeldung des festgestellten Schadens und der Verleitung von zumindest OStv XXXX und Wm XXXX zu falschen Aussagen vor der International Military Police ist Vzlt. XXXX nicht geständig, wobei er erstes wegen seiner eignen Funktion als KUO nicht für notwendig erachtet und zweiteres bestreitet; es sei nie zu einer Beeinflussung von OStv XXXX und Wm XXXX gekommen, sondern habe Vzlt. XXXX diesen nur seine Version der Ereignisse dargelegt, ohne diese zu einer Falschaussage animieren zu wollen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den unstritten Angaben des Beschwerdeführers hiezu in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Aktenlage. Zu den Zulagen nach §§ 3, 7 AZHG ist anzumerken, dass – wie unter 3. auszuführen sein wird – es nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung, sondern auf die zeitliche Bezugnahme ankommt und daher die Zulagen festzustellen sind, die sich auf den März 2020 beziehen.

2.2. Zu den Feststellungen zu 1.2. zum bisherigen Verfahren ist auf die Aktenlage hinzuweisen, aus der sie sich unzweifelhaft ergeben.

2.3. Hinsichtlich der Feststellung unter 1.3., dass der Beschwerdeführer am 05.05.2020 einer KF-Belehrung unterzogen wurde und die festgestellten Inhalte, ist auf die in der Verhandlung ausdrücklich eingebrachte Belehrung samt beigefügter Unterschriftenliste der teilnehmenden Personen, auf der auch der Beschwerdeführer unterschrieben hat, zu verweisen. Diesen Umständen hat der Beschwerdeführer auch nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus ein ausgebildeter Kraftfahr-Unteroffizier, Kraftfahr-Fachpersonal und Heeresfahrschullehrer. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Bestimmungen zum Kraftfahrwesen gegenwärtig sind bzw. auch am 22.02.2020 gegenwärtig waren und er sich der daraus folgenden Verpflichtung bewusst ist bzw. am 22.02.2020 bewusst war.

2.4. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.3. zum Hergang der Ereignisse von der Übernahme des Heereskraftfahrzeugs durch den Beschwerdeführer bis zur Abfahrt aus Camp Budmir ist auf die diesbezüglich gleichartigen Aussagen der Zeugen sowie die hinsichtlich des Nichtdurchführens des Rundganges geständige Verantwortung des Beschwerdeführers zu verweisen.

Hinsichtlich der Feststellungen, dass am gegenständlichen Heereskraftfahrzeug bereits vor der Abfahrt aus Camp Budmir am 22.02.2020 der in weiterer Folge relevante Schaden vorhanden war, ist darauf zu verweisen, dass die Zeugen OStV XXXX , OStv XXXX , die Zeugin Wm XXXX sowie der Beschwerdeführer übereinstimmend und diesbezüglich glaubhaft angegeben haben, den Schaden am 22.02.2020, gegen 17.00 Uhr, am NATO-Parkplatz entdeckt zu haben, während der Fahrt nach Sarajevo keinen Unfall gehabt zu haben und der Zeuge StWm XXXX als ermittelnder Militärpolizist glaubhaft angeführt hat, dass der Schaden nicht in Abwesenheit von Vzlt. XXXX , OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX am NATO-Parkplatz in Sarajevo entstanden ist; denklogisch muss der Schaden daher schon vorher entstanden sein. Ebenso ist glaubhaft und einheitlich ausgesagt worden, dass während der Fahrt sowohl nach als auch von Sarajevo kein weiterer Schaden entstanden ist.

Ebenso ist glaubhaft, dass Vzlt. XXXX gewusst hat, dass der Parkplatz in Sarajevo videoüberwacht ist, da in einer lebensnahen Betrachtung davon auszugehen ist, dass ein erfahrener Soldat und KUO wie der Beschwerdeführer über solche Umstände Bescheid weiß.

Weiters steht auf Grund der in der Verhandlung in das Verfahren eingebrachten und vorgespielten Video-Aufzeichnung und der diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers fest, dass Vzlt. XXXX , OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX am 22.02.2020 gegen 17.00 Uhr gemeinsam wieder zum Heereskraftfahrzeug BH 67.431 gekommen, wobei Vzlt. XXXX und Wm XXXX zuerst und in unmittelbarer Folge OStV XXXX und OStv XXXX beim genannten Heereskraftfahrzeug eingetroffen sind und über Initiative des Beschwerdeführers das Fahrzeug nunmehr genauer überprüft wurde, wobei die Veränderungen am Fahrzeug – ob es sich hierbei um einen Schaden handelt, ist strittig – von allen Soldaten festgestellt wurden.

2.5. Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.3. zu den weiteren Ereignissen am 22.02.2020 und am 24.02.2020 bis zur Amtshandlung der polnischen Militärpolizei, nämlich der Frage, ob ein eindeutiger Schaden oder eine als herauspolierbar bewertete Veränderung festgestellt wurden, die Verständigung der International Military Police und die Eintragung des Schadens bzw. der Veränderung in das Fahrtenbuch diskutiert und die Anstiftung zur Falschaussage vor der polnischen International Military Police vom Beschwerdeführer herbeigeführt wurde oder nicht, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen der Zeugen OStV XXXX und OStv XXXX , der Zeugin Wm XXXX und des Beschwerdeführers in den relevanten Punkten diametral entgegenstehen. Daher ist vorerst eine Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der genannten Zeugen durchzuführen, um in weiterer Folge deren Aussagen den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde legen zu können oder eben nicht. Die Aussagen von StWm XXXX und Obstlt. XXXX können diesbezüglich keine Erhellung bringen, weil diese bei keinem der relevanten Vorfälle anwesend waren.

Der Beschwerdeführer hat großes Interesse daran, dass insbesondere der Vorwurf der Verleitung zur Falschaussage mit einem Freispruch erledigt wird, er darf als Beschuldigter vor Gericht und zuvor bei den Disziplinarbehörden für eine Falschaussage – im Gegensatz zu den Zeugen und der Zeugin – nicht belangt werden.

Der Zeuge OStv XXXX hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Wahrheit gesagt, sondern sich vielmehr – vermutlich aus falschem Kameradschaftsgeist, um den Beschwerdeführer nicht zu belasten – nach der Ansicht des erkennenden Richters zu einer falschen Aussage hinreißen lassen. Hiezu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Disziplinarverfahren gegen den Zeugen OStv XXXX wegen seiner Falschaussage vor der polnischen International Military Police bereits abgeschlossen ist und diesem daher aus diesem Grund keine Rechte als Beschuldigter mehr zukommen. Nachvollziehbar an der Aussage des Zeugen OStv XXXX ist noch, dass er nicht mitbekommen hat, ob der Beschwerdeführer oder Wm XXXX vor Abfahrt einen Rundgang um das Heereskraftfahrzeug gemacht haben, da dies für ihn als Beifahrer keine Relevanz hatte. Absolut nicht nachvollziehbar ist, dass der Zeuge OStv XXXX nicht gewusst haben will, ob nach Entdeckung des Schadens am Parkplatz in Sarajevo die International Military Police verständigt worden ist oder nicht, da diese ja nicht am Parkplatz erschienen ist, sondern die vier Soldaten ohne Unterbrechung wieder ins Camp Budmir zurück gefahren sind. Absolut abstrus wird die Aussage des Zeugen OStv XXXX allerdings, wenn es um die Vorfälle in der Ö-Bar – wegen der danach folgenden Niederschrift vor der International Military Police wurde der Zeuge disziplinär belangt – geht. Hier gab der Zeuge vor Gericht an, sich nicht mehr an die Gespräche erinnern zu könne, über ausdrückliche Nachfrage des Richters gab der Zeuge an: „Dass P [Anmerkung: der Beschwerdeführer] was gesagt habe, er wisse aber nicht mehr was. P habe nicht über den Schaden gesprochen, er habe gesagt, dass die Sache am nächsten Tag gemeldet werde.“ Diese Aussage ist schon in sich widersprüchlich, dass der Zeuge zuerst angibt, sich nicht mehr an die Gespräche erinnern zu können, dann aber ausdrücklich ausschließt, dass der Beschwerdeführer über den Schaden gesprochen und den Anwesenden lediglich erzählt habe, dass „die Sache“ am nächsten Tag gemeldet werde. Am 27.02.2020 hat der Zeuge hingegen vor der International Military Police noch angegeben: „Vzlt XXXX schlug vor, die Aussagen für die IMP abzusprechen. Bei diesen Absprachen war Vzlt XXXX , OStV XXXX , Wm XXXX und ich anwesend. Die bei der Niederschrift angegebenen falschen Daten und Fakten wurden von Vzlt XXXX vorgeschlagen.“ Über Vorhalt dieser Aussage gab der Zeuge nunmehr an, damals die Wahrheit gesagt zu haben, was sich mit der Aussage vor Gericht, dass der Beschwerdeführer nicht über den Schaden gesprochen habe, nicht in Einklang bringen lässt. Der Beschwerdeführer – so der Zeuge vor Gericht weiter – habe zu ihm gesagt, dass sie den Schaden auch um 18:00 Uhr in Camp Budmir nicht wahrgenommen hätten. Auch widersprechen sich die Aussagen des Zeugen vor der Militärpolizei, wo er ausdrücklich eingestand, dass sich am Fahrzeug ein Schaden befunden hat („Im ersten Moment schien es als ob es nur Schmutz sei, jedoch bei genauerer Begutachtung erkannte ich sowie meine Kameraden auch, dass es ein Schaden ist, da Kratzspuren sowie eine Delle vorhanden waren.“). Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben des Zeugens, die sich weder durch Erinnerungsverlust durch Zeitablauf noch durch eine zum Zeitpunkt der Aussage vor Gericht bestehenden disziplinären Verfolgungsgefahr erklären lassen, hält das Gericht die Aussage des Zeugen OStv XXXX nicht nur für nicht glaubwürdig, sondern für eine Falschaussage. Im Übrigen hat das Gericht nicht den Eindruck, dass die ermittelnde österreichische Militärpolizei unzulässig Druck auf die Zeugen ausgeübt hat. Der als Zeuge anwesende StWm XXXX hat auf das Gericht einen professionellen, an der Wahrheit interessierten Eindruck hinterlassen, seine Aussagen waren schlüssig und nachvollziehbar und hatte dieser keinen Grund ungerechtfertigt gegen die gegenständlichen Soldaten vorzugehen.

Der Zeuge OStV XXXX will weder das Gespräch über die zu erfolgende Kontrolle des Fahrzeuges vor der Abfahrt gehört haben, noch wisse er, ob oder was ins Fahrtenbuch eingetragen worden sei, ob die Zeugin Wm XXXX die International Military Police habe verständigen wollen, wisse OStV XXXX nicht mehr. Auch sei er bei der Absprache in der Ö-Bar nicht anwesend gewesen; ausdrücklich ist festzuhalten, dass nicht mehr feststellbar ist, ob OStV XXXX bei dieser Zusammenkunft in der Ö-Bar anwesend war. Es ist aber wegen des Umstandes, dass OStV XXXX wegen seiner Aussage vor der International Military Police bestraft wurde und diese Vorfälle noch nicht einmal ein halbes Jahr in der Vergangenheit liegen, lebensfremd, dass sich der Zeuge weder daran erinnert, ob oder was über die Eintragung im Fahrtenbuch bzw. die Verständigung der Militärpolizei gesprochen wurde. Daher wird die Aussage des Zeugen OStV XXXX vom Bundesverwaltungsgericht als wenig glaubhaft bewertet, auch wenn hier eine Falschaussage nicht so sehr auf der Hand liegt wie beim Zeugen OStv XXXX .

Ganz anders ist die Aussage der Zeugin Wm XXXX zu beurteilen. Zwar hat auch diese vor der polnischen International Military Police eine falsche Aussage getätigt, danach aber das ihr vorgehaltene Fehlverhalten sofort eingestanden. Es ist nicht zu erkennen, dass Wm XXXX einen Grund gehabt hätte, falsch auszusagen, insbesondere nicht, um – wie die Vertreterin des Beschwerdeführers behauptete – dem Dienstgeber zu gefallen, zumal der anwesende Behördenvertreter nicht ihr Vorgesetzter ist. Auch hat die Zeugin den Beschwerdeführer nicht hinsichtlich aller Umstände belastet, da etwa sie – gleichbleibend – angegeben hat, dass der Riss in der Stoßstange nicht zu erkennen war. In ihrer Aussage liefert die Zeugin aber nicht nur Fakten, sondern auch Details, wie etwa, dass hinsichtlich der Verständigung der Militärpolizei diskutiert worden sei, dass deren Erscheinen Stunden dauern würde, sowie dass die Besprechung in der Ö-Bar Im Fernsehzimmer und erst nach Abschließen der Türe begonnen worden wäre oder dass sie – näher umschrieben – von der österreichischen Militärpolizei gesetzmäßig befragt worden sei. Auch die Schilderung der „Einvernahme“ bei der polnischen Militärpolizei ergibt in sich Sinn und wurde lebensnahe und nachvollziehbar erzählt. Auch ist nicht zu erkennen, welchen Nutzen Wm XXXX von ihrer gegebenenfalls falschen Aussage hätte; viel mehr könnte ihr wegen ihrer – nach Ansicht des Gerichtes – richtigen Aussage der Ruf einer Verräterin anhaften, sodass es aus ihrer Sicht sicherer gewesen wäre, eine faktische Nichtaussage – wie etwa OStV XXXX – zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Aussage der Wm XXXX der Wahrheit entspricht. Anzumerken ist, dass es von großem Mut und Courage zeigt, dass Wm XXXX nach der „Befragung“ durch die polnischen Militärpolizisten bis hin zum Gericht – hier im Angesicht des anwesenden Beschwerdeführers – diese Aussagen getätigt hat.

Dass objektiv am Fahrzeug ein Schaden vorhanden war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden, in das Verfahren eingebrachten Fotos. Der Beschwerdeführer will diesen Schaden aber nicht als Schaden erkannt haben, sondern habe diesen für eine durch Herauspolieren behebbare Veränderung am Fahrzeug gehalten. Anzuführen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass der Riss an der Stoßstange – der auf den Fotos neben einer Delle zu erkennen ist – vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde bzw. hätte wahrgenommen werden müssen, weil dieser einerseits unter der normalen Sichtlinie gelegen ist und andererseits selbst Wm XXXX vor der Militärpolizei nur von einer Beule, nicht aber von einem Riss, sprach und vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass auch sie den Riss am Parkplatz nicht gesehen habe. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Riss weder gesehen hat noch auf diesen aufmerksam gemacht wurde. Allerdings ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter KUO die Delle nicht als Schaden erkannt hat. Er selbst hat zwar bei der Militärpolizei und vor Gericht angegeben, dass er die Veränderung nur für festgefressenen Schmutz gehalten hat, die Zeugin Wm XXXX , der aus den oben ausgeführten Gründen eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt, hat aber schon bei der Militärpolizei angeführt, dass sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass es sich um eine Beule handelt. Zwar schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass der Beschwerdeführer geglaubt hat, den Schaden, auf den er aufmerksam gemacht wurde und den er spätestens dann als solchen erkannt hat im Eigenen beheben zu können, aber es war dem Beschwerdeführer klar, dass ein Schaden, also ein Mangel, im eigentlichen Sinn vorliegt. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer den Schaden als solches erkannt hat, ist die Aussage des Zeugen OStv XXXX vor Gericht nicht verwertbar, da sich dieser diesbezüglich an nichts erinnern will; allerdings hat der Zeuge OStv XXXX vor der Militärpolizei angegeben, dass man bei genauerer Betrachtung in Sarajevo einen Schaden erkannt habe. Auch der Zeuge OStV XXXX sprach vor der Militärpolizei von einem Schaden, der laut den vom Zeugen OStV XXXX vor der Militärpolizei wieder gegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers am Parkplatz in Sarajevo „wahrscheinlich“ auspoliert werden könne. Auch vor Gericht spricht der Zeuge OStV XXXX von einem „kleinen Schaden“, der frisch gewesen sei und den der Beschwerdeführer am Montag hätte anschauen und, wenn möglich, rauspolieren lassen wollen. Daher steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Sarajevo das Vorliegen eines Sachschadens am gegenständlichen Heereskraftfahrzeug bemerkt hat, auch wenn er möglicherweise davon ausgegangen ist, dass dieser im eigenen Bereich entfernt werden kann. Dass der Beschwerdeführer als KUO angenommen hat, dass es möglich sein werde, diesen Schaden in der Heereswerkstätte im Camp Budmir am darauffolgenden Montag unbürokratisch beseitigen zu lassen, ist glaubhaft und lebensnahe.

Dass der Schaden die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt hat, steht auf Grund der Aktenlage fest.

Sowohl, dass noch am NATO-Parkplatz zwischen den Soldaten darüber diskutiert wurde, ob die International Military Police verständigt werden sollte und der Beschwerdeführer angegeben hat, dass dies eigentlich vorgesehen sei, aber darauf vorsätzlich verzichtet als auch, dass der Beschwerdeführer den Schaden vorsätzlich nicht in das Fahrtenbuch eingetragen hat noch diese Eintragung hat vornehmen lassen, obwohl er wusste, dass diese den Schaden nicht in das Fahrtenbuch eingetragen hat, obwohl er von Wm XXXX darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Eintragung vorgesehen wäre, ergibt sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin Wm XXXX . Dem widerspricht zwar der Beschwerdeführer vor der Militärpolizei und vor Gericht. Der Zeuge OStv XXXX gab vor Gericht und im Wesentlichen vor der Militärpolizei an, sich nicht erinnern zu können, ob eine solche Diskussion stattgefunden habe, auch wenn er vor der Militärpolizei eingesteht, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, warum die Militärpolizei nicht verständigt wurde. Der Zeuge OStV XXXX wurde zu dieser Frage von der Militärpolizei nicht befragt, vor Gericht gab der Zeuge OStV XXXX an, dass die Diskussion der Verständigung der Militärpolizei erst im Zuge der Rückfahrt erfolgt sei. Aus den oben angeführten Gründen ist die Aussage der Wm XXXX die glaubhafteste. Der Beschwerdeführer glaubt ein Interesse daran zu haben, dass die Verständigung der Militärpolizei nicht diskutiert worden sei (wobei aus rechtlichen Gründen hier kein Fehlverhalten vorlag, siehe hiezu unten) und der Zeugin Wm XXXX kommt eine höhere Glaubwürdigkeit zu als dem Zeugen OStV XXXX ; nicht nachvollziehbar ist die Aussage des Zeugen OStv XXXX , dass einerseits nicht über den Anruf bei der Militärpolizei diskutiert worden sei und andererseits der Beschwerdeführer erklärt habe, warum diese nicht beigezogen wurde. Daher ist diese Feststellung zu treffen.

Da feststeht, dass der Beschwerdeführer ab der Rückkehr zum Heereskraftfahrzeug in Sarajevo vom Bestehen des Schadens wusste und feststeht, dass dieser die einschlägigen Bestimmungen des Heereskraftfahrwesens kennt, steht fest, dass dieser bei Rückkehr die Nichtmeldung des Schadens vorsätzlich begangen hat; dass er darauf vergessen hat, hat er nicht einmal behauptet.

Die Feststellungen zur Übergabe und Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs an Obstlt. XXXX ergeben sich aus dessen lebensnahen, glaubwürdigen Angaben.

Zur Zusammenkunft in der Ö-Bar ist auszuführen, dass diese vom Beschwerdeführer grundsätzlich eingestanden wurde, er habe dort aber nur seine Sicht der Dinge dargestellt und niemand beeinflusst. Trotzdem ist es bei den Einvernahmen durch die polnische Militärpolizei zu falschen Aussagen gekommen, die auch den Tatsachen, wie sie der Beschwerdeführer nach den obigen Feststellungen gekannt hat, widersprechen. Die Zeugen führen hiezu allerdings Widersprüchliches aus. Der Zeuge OStv XXXX führte vor der Militärpolizei aus, dass der Beschwerdeführer vorgeschlagen habe, die „Aussagen für die IMP abzusprechen“ und dass die in der Niederschrift falsch angegeben Daten und Fakten vom Beschwerdeführer vorgeschlagen worden seien, es seien der Beschwerdeführer, OStV XXXX , Wm XXXX und er anwesend gewesen. Vor Gericht will der Zeuge OStv XXXX nichts Genaues mehr über diese Gespräche wissen, ein Umstand, der auf Grund der kurzen Zeit, die seit dem Vorfall vergangen ist und auf Grund der Folgen für ihn – immerhin wurde er disziplinär bestraft – nicht glaubhaft bzw. nicht lebensnahe ist; lebensnahe ist viel mehr die Annahme, dass diese Aussage vor Gericht dem Kameradschaftsgeist (wie der Zeuge diesen sieht) entspringt. Der Zeuge OStV XXXX hat bei der Militärpolizei und vor Gericht angegeben, bei dieser Besprechung nicht anwesend gewesen zu sein; das ist im Zweifel – auch im Hinblick auf die Aussage von Wm XXXX – glaubhaft. Diese hat ansonsten hinsichtlich der Zusammenkunft lebensnah und detailliert ausgesagt. Die Aussage vor Gericht entspricht auch der vor der Militärpolizei, auch in den Details, etwa, dass die Zusammenkunft im Fernsehraum stattgefunden habe. Die Aussage von Wm XXXX ist aber insgesamt aus den oben angeführten Gründen glaubhafter als die des Zeugen OStv XXXX und des Beschwerdeführers und daher der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen.

Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch damit rechnete, dass die Angelegenheit nach der Einvernahme durch die polnischen Militärpolizisten erledigt sei und die Videobänder vom Parkplatz in Sarajevo nicht eingeholt werden würden, auch wenn er am 24.02.2020 gegenüber Obstlt. XXXX vorgeschlagen hat, diese Videobänder einzuholen, wozu Obstlt. XXXX aber weder berechtigt noch faktisch befähigt gewesen wäre, ergibt sich daher denklogisch. Wenn es keine Hinweise auf den Verursacher des kleinen Schadens und auch keine Hinweise auf ein Fehlverhalten gebe, war in einer lebensnahen Betrachtung davon auszugehen, dass keine weiteren Ermittlungen durch die (österreichische) Militärpolizei mehr getätigt werden. Dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des 24.02.2020 die Einholung der Videobänder gegenüber dem Vorgesetzten, der den Akt aber nicht zu bearbeiten hatte, angeregt hat, mag ihn daher nicht zu entlasten.

Hinsichtlich der Einvernahmen durch die polnische Militärpolizei werden die Aussagen der betroffenen Zeugen, der Zeugin und des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum anzuwendenden Recht und zur Besetzung des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 90 Abs 3 HDG ist für die Disziplinarkommission und die bei ihr anhängigen Verfahren die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, geltende Rechtslage bis zum Ablauf des 30. September 2020 weiter anzuwenden. Ab 1. Oktober 2020 sind diese Verfahren durch die zuständigen Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde als Senatsverfahren fortzuführen. Dies gilt allerdings nicht für ein – hier vorliegendes – Kommandantenverfahren. Da sich § 90 Abs. 3 HDG nur auf die hier nicht eingeschrittene Disziplinarkommission bezieht und selbst diese § 75 Abs. 1 HDG (siehe unten), der sich wiederum nur auf das Bundesverwaltungsgericht bezieht, jedenfalls nicht anzuwenden hat und daher die alte Fassung des § 75 Abs. 1 HDG auch über § 17 VwGVG nicht anwendbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht das HDG in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (und hatte die Behörde das HDG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2019) anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 1 HDG (in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020) hat das Bundesverwaltungsgericht nur über Beschwerden (1.) gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und (2.) gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat durch einen Senat zu entscheiden.

Gegenständlich liegt eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis im Kommandantenverfahren vor, mit dem eine Geldbuße verhängt wurde, daher ist vom Bundesverwaltungsgericht in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.

3.2. Zum Schuld- bzw. Freispruch:

3.2.a. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer im Disziplinarerkenntnis des Kontingentskommandanten AUTCON 32 EUFOR ALTHEA vom 09.03.2020, Zl. 000459-0941/01/2020 folgendes Verhalten vorgeworfen:

„Sie haben am 22.02.2020 gegen 11 Uhr im Camp Butmir Sarajevo das Heereskraftfahrzeug BH 67.431 dem Kraftfahrer nicht ordnungsgemäß übergeben und es selbst unterlassen gemäß Heereskraftfahrwesen das Fahrzeug auf Schäden zu kontrollieren.

Sie haben es am 22.02.2020 gegen 17 Uhr unterlassen nach Erkennen eines Schadens am Fahrzeug am NATO-Parkplatz Sarajevo Meldung an die International Military Police zu erstatten und den Schaden im Fahrtenbuch zu vermerken, bzw. diesen Vermerk vornehmen zu lassen.

Sie [haben] es am 22.02.2020 gegen 17.45 Uhr nach [I]hrer Ankunft im Camp Butmir und bis zum 24.02.2020 unterlassen den Schaden gemäß Heereskraftfahrwesen vom zuständigen Fachorgan begutachten zu lassen und den Schaden zu melden.

Sie haben im Zeitraum vom 22.02.2020 bis 24.02.2020 jene drei Kameraden, nämlich OStV XXXX , OStv XXXX und Wm XXXX , welche mit [I]hnen die Fahrt nach Sarajevo am 22.02.2020 durchführten, zu einer falschen Darstellung in ihrer Niederschrift bei der International Military Police verleitet.

Sie haben am 24.02.2020 gegen 11 Uhr vorsätzlich eine falsche Aussage bei der International Military Police getätigt.

Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen gültige Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschriften (ADV) nämlich

1.       § 3 Abs 1 ADV – Allgemeines Verhalten

2.       § 3 Abs 7 ADV – Äußeres Verhalten

3.       § 4 abs 1 ADV – Verhalten gegenüber Untergebenen

4.       § 7 Abs 1 ADV – Gehorsam

verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 79 Abs 1 HDG 2014 begangen.“

3.2.b. § 2 Abs. 4 HDG normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit eines Soldaten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfassen:

a.       das biologische Schuldelement, dh der Täter muss voll zurechnungsfähig sein,

b.       das psychologische Schuldelement, dh der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c.       das normative Schuldelement, dh dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält.

(VwGH 18.10.1989, 89/09/0023; VwGH 13.12.1990, 89/09/0025)

Im gegenständlichen Fall finden sich keine Hinweise auf eine auch nur reduzierte Zurechnungsfähigkeit, der Beschwerdeführer hat dies auch nie behauptet. Es wurde festgestellt, dass sowohl die Unterlassung der Kontrolle des Fahrzeugs am 22.02.2020 gegen 11.00 Uhr im Camp Butmir als auch die Unterlassung der Eintragung in das Fahrtenbuch als auch das Verleiten der anderen, im Spruch genannten Soldaten zu einer falschen Darstellung der Ereignisse am 22.02.2020 im Rahmen der anstehenden Unfallaufnahme durch die polnische International Military Police vorsätzlich erfolgte und dem Beschwerdeführer die einschlägigen Bestimmungen, gegen die er verstoßen hat, bekannt und gegenwärtig waren. Es muss daher auf diese Frage in weiterer Folge nicht mehr eingegangen werden.

3.2.c. Zur Frage, ob auf den Beschwerdeführer die Bestimmungen der ADV oder die des BDG und nur subsidiär die der ADV anzuwenden sind, ist auf § 1 ADV hinzuweisen, der normiert, dass die ADV für alle Soldaten gelten, für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. Da der Beschwerdeführer dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört, bedeutet dies im Lichte der leg.cit., dass die Dienstpflichten des BDG jenen der ADV vorgehen und – bei gleichem Inhalt – nur jene des BDG zur Anwendung kommen; dies gilt insbesondere für die Weisung und den Befehl, da sowohl die Weisung nach § 44 Abs. 2 BDG und der Befehl nach §§ 2 Z 4, 7 Abs. 1 ADV ihre verfassungrechtliche Grundlage in Art. 20
B-VG haben und somit inhaltlich als gleichartig zu beurteilen sind.

3.2.d. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Wie oben festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 22.02.2020 das Heereskraftfahrzeug BH 67.431 übernommen. Nach der dem Beschwerdeführer am 05.02.2020 zuteil gewordenen KF-Belehrung, die als Weisung zu verstehen ist, und die dem Beschwerdeführer gegenwärtig war, wäre bei der Übernahme eines Heereskraftfahrzeuges ein Rundgang um dieses durchzuführen. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, obwohl er das Fahrzeug übernommen hat. Damit hat der Beschwerdeführer gegen die ihm am 05.02.2020 im Rahmen der KF-Belehrung erteilte Weisung verstoßen und seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG – wie oben festgestellt wurde vorsätzlich – verletzt.

3.2.e. Wenn dem Beschwerdeführer im Disziplinarerkenntnis vorgeworfen wird, er habe am 22.02.2020 gegen 11 Uhr im Camp Butmir Sarajevo das Heereskraftfahrzeug BH 67.431 dem Kraftfahrer nicht ordnungsgemäß übergeben, so vermisst das Bundesverwaltungsgericht eine diesbezüglich nachgewiesene Weisung; aus dem Gesetz ergibt sich diese Verpflichtung nicht. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer daher freizusprechen, die Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Übernahme eines Heereskraftfahrzeuges treffen nach den vorgelegten Bestimmungen immer den Übernehmer und nicht den Übergeber des Fahrzeuges.

3.2.f. Ebenso ist der Beschwerdeführer von dem Vorwurf, es am 22.02.2020 gegen 17 Uhr unterlassen zu haben, nach Erkennen eines Schadens am Fahrzeug am NATO-Parkplatz Sarajevo Meldung an die International Military Police zu erstatten, freizusprechen. Nach den vorliegenden Befehlen bzw. Weisungen tritt eine solche Meldepflicht nur ein, wenn es zu einem Unfall mit dem Heereskraftfahrzeug gekommen ist; es wurde aber festgestellt, dass während der Fahrten am 22.02.2020, bei denen der Beschwerdeführer als Fahrzeugkommandant tätig war noch zwischen diesen Fahrten, also in dem unter seine Verantwortung fallenden Zeitraum zu keinem Verkehrsunfall gekommen ist, sondern der verfahrensgegenständliche Schaden bereits vor Abfahrt am 22.02.2020 bestanden hat. Es hat daher weder den Beschwerdeführer noch einem seiner Mitfahrer eine Pflicht zur Verständigung der International Military Police getroffen. Daher ist der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf freizusprechen.

3.2.g. Allerdings wäre der Beschwerdeführer, der das Fahrzeug durch Rückgabe des Fahrbefehls in (seine) die Kanzlei des KUO zurückgegeben hat, spätestens zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, den Mangel am Fahrzeug zu melden. Eine Meldung ist aber eine nachvollziehbare Art und Weise, eine Tatsache bekannt zu geben. Es reicht daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer als KUO über den Mangel Bescheid wusste. Dieser wäre zumindest in das Fahrtenbuch einzutragen oder alternativ seinem Vertreter oder Vorgesetztem zu melden gewesen. Dies ist vor allem im Hinblick darauf wichtig, dass der Schaden zeitlich zuordenbar bleibt, nicht der Eindruck eines „Unter-den-Teppich-kehrens“ entsteht und auch bei Vorfällen mit Dritten nachvollziehbar bleibt, welcher Schaden schon bestanden hat und welcher nicht. Darüber ist der Beschwerdeführer am 05.02.2020 auch belehrt worden und war ihm dies als KF-Fachpersonal bzw. Heeresfahrschullehrer auch bewusst und am 22.02.2020 gegenwärtig, auch wurde er von Wm XXXX darauf hingewiesen. Damit hat der Beschwerdeführer gegen die ihm am 05.02.2020 im Rahmen der KF-Belehrung erteilte Weisung verstoßen und seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG – wie oben festgestellt wurde vorsätzlich – verletzt.

3.2.h. Wieso den Beschwerdeführer die Pflicht getroffen haben soll, den minimalen Schaden, der üblicherweise in der Intensivdienstzeit bearbeitet wird, über die obige Meldung hinaus vor dem 24.02.2020 vom zuständigen Fachorgan begutachten zu lassen, geht aus den vorgelegten Weisungen nicht hervor. Eine solche Pflicht wurde daher nicht bewiesen und ist der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf freizusprechen.

3.2.i. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer hat (zumindest) seine Kameraden, die rangniederen OStv XXXX und Wm XXXX offensiv dazu verleitet, vor der (polnischen) International Military Police falsche Angaben zu machen; würde es sich bei der (polnischen) International Military Police um eine österreichische Behörde handeln, wäre der Straftatbestand der Anstiftung zur falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde verwirklicht. Dies ist aber nicht der Fall, es handelt sich bei der (polnischen) International Military Police um keine solche Behörde, sodass weder dem Gesetz noch der nachgewiesenen Weisungslage ein Verbot der Anstiftung zu einer Falschaussage vor der (polnischen) International Military Police zu entnehmen ist; eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BDG liegt hier aber nicht vor.

Allerdings erwartet die Allgemeinheit von einem Vizeleutnant des österreichischen Bundesheeres, dass er seine Autoritätsstellung gegenüber rangniedrigeren Soldaten, insbesondere der noch am Beginn ihrer militärischen Karriere stehenden Wm XXXX , nicht ausnützt, um diese in seinem Interesse und um seine Dienstpflichtverletzungen zu verheimlichen, zu einer Falschaussage bei der Aufnahme eines Schadens an einem Heereskraftfahrzeug bestimmt. Dies insbesondere auch deshalb, weil es sich hierbei im Wesentlichen um eine Kleinigkeit handelt, da es zu keinem Personenschaden sowie zu keinem wesentlichen Sachschaden gekommen ist – was würde der Beschwerdeführer dann alles tun, um eine schwerwiegendere Angelegenheit zu verheimlichen? – und auch insbesondere deshalb, weil es dem Beschwerdeführer als KUO zukommt, genau solche Angelegenheiten zu bearbeiten. Daher liegt hier ein Verhalten vor, welches geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers als KUO und auch als KF-Fachpersonal sowie Heeresfahrschullehrer zu zerstören, sodass dieses Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG darstellt.

3.2.j. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe am 24.02.2020 gegen 11 Uhr vorsätzlich eine falsche Aussage bei der International Military Police getätigt, ist die Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, die besagt, dass der allgemeine Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, gegen sich selbst auszusagen, seinem Wesen und seiner Bedeutung nach eine Beschränkung seines Geltungsbereiches auf ein bestimmtes Verfahren verbietet. Wenn der Beamte in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens seine Aussage verweigern darf, zuvor aber zur wahrheitsgemäßen Auskunft auch dann verpflichtet sein soll, wenn er sich dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, so wird er gezwungen, die Tatsachen und Beweismittel für ein gegen ihn einzuleitendes Disziplinarverfahren zu liefern, nach dessen Einleitung er dann jede Aussage verweigern darf. Ein Aussageverweigerungsrecht innerhalb des Disziplinarverfahrens scheint wenig sinnvoll, wenn vor Einleitung des Disziplinarverfahrens eine unbeschränkte Offenbarungspflicht bestünde. Daher kann aus § 124 Abs 7 BDG kein Umkehrschluss für das dem Disziplinarverfahren vorgelegte Stadium gezogen werden. Aus diesen Gründen folgt, dass die Auskunftspflicht des Beamten außerhalb eines Disziplinarverfahrens ihre Grenzen dort hat, wo der Beamte sich selbst durch eine wahrheitsgemäße Aussage belasten würde. Dieser Zusammenhang wird im Einzelfall bei objektiver Betrachtung erkennbar sein (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037). Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer, hätte er bei der (polnischen) International Military Police wahrheitsgemäß ausgesagt, die beiden ersten Dienstpflichtverletzungen, wegen denen er zu verurteilen ist, gestehen hätte müssen. Daher stellt dieses Verhalten – auch wenn die Behörde dieses wohl als unsoldatisch sieht – keine Dienstpflichtverletzung dar und ist der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorwurfes freizusprechen.

3.3. Zur Strafbemessung:

3.3.a. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 80 HDG ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. zum BDG VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027). Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Behörde setzen. Jedoch ist das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Behörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Es stellt sich also die Frage, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf zu machen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Behörde ein Ermessensfehler zum Vorwurf zu machen, wenn diese zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen hat, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen hat, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen hat, das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat oder maßgebliche Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt hat (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Das Ermessen der Behörde ist aus Sicht des Gerichtes aber nicht im Sinne des Gesetzes geübt worden, da diese keinen Strafrahmen gebildet und in weiterer Folge die Strafe unter Bedachtnahme auf Erschwernis- und Milderungsgründe nachvollziehbar festgesetzt hat. Insbesondere hat die Behörde zwar die Beeinflussung von rangniederen Soldaten zu einem pflichtwidrigem Verhalten verwertet, dieser – schwerwiegendsten – Dienstpflichtverletzung aber nicht das notwendige Gewicht beigemessen, da diese Bestimmung für die genannten Soldaten, insbesondere, die am Beginn ihrer militärischen Karriere stehende WM XXXX , erhebliche dienstrechtliche Folgen hätte haben können; es wäre daher eine höhere Strafe als eine Geldbuße zu bemessen gewesen. Daher erweist sich die Strafbemessung als nicht dem Gesetz entsprechend und ist vom Bundesverwaltungsgericht zu wiederholen, ohne an den Ausspruch der Behörde gebunden zu sein, wobei das Bundesverwaltungsgericht zwar hinsichtlich der Strafhöhe nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, aber es darf gemäß § 35 Abs. 2 HDG auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abändern. Gegenständlich liegt eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes nicht vor, daher bildet die von der Behörde verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 950 sowohl hinsichtlich Strafart als auch hinsichtlich Strafhöhe die Grenze der vom Bundesverwaltungsgericht zu verhängenden Strafe.

3.3.b. Einleitend ist diesbezüglich die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Diese kann sich gemäß § 52 HDG nur auf das Gehalt des Monats März 2020 – hier wurde das Disziplinarerkenntnis erlassen – beziehen. Damit ist aber nicht der Bezug gemeint, dass im März zur Auszahlung gekommen ist, sondern der Bezug (samt Zulagen), die einen Bezug zum März 2020 haben. Wie oben festgestellt wurde betrug mit Bezug auf März 2020 der Grundbezug des Beschwerdeführers €2.908,50, seine Truppendienstzulage € 58,50, seine Funktionszulage € 60,70, seine Zulage gemäß § 3 AZHG gesamt € 923,17 und seine Zulage gemäß § 7 AZHG € 210,24, daher beträgt die Bemessungsgrundlage € 4.161,11.

3.3.c. Ausgehend vom unter a. ausgeführten darf das Bundesverwaltungsgericht – dem § 80 HDG ist eine Wertigkeit der Strafen zu entnehmen – nicht über eine Geldbuße hinausgehen, das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Lichte des § 35 Abs. 2 HDG nur der Verweis oder eine Geldbuße – diese darf bis gemäß § 80 Abs. 2 Z 1 lit a HDG 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage betragen – in der Höhe von höchstens € 832,22 verhängen darf.

3.3.c. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt Folgendes:

Eine Auslegung von § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nicht zutreffend. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip, jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen, im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es darf und muss seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).

3.3.d. Das HDG und das BDG knüpfen bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff, sowie VwGH 21.02.2001, 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfassen: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).

Gegenständlich liegen zweifellos die für die Vorwerfbarkeit der Schuld notwendigen Elemente vor, weil der Beschwerdeführer voll zurechnungsfähig war, vorsätzlich gehandelt hat und ihm zugemutet hätte werden können, vor Fahrtantritt einen Rundgang zu machen, den Schaden nachweislich zu melden und es zu unterlassen, seine rangniederen Kameraden zu einer Falschaussage zu verleiten.

3.3.e. Als Disziplinarstrafen für alle Soldaten im Einsatz sieht § 80 Abs. 1 HDG (1.) den Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot, (4.) die Disziplinarhaft, (5.) den Disziplinararrest und schl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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