TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/31 I401 2193233-1

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
NAG §54 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I401 2193233-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 19.03.2018, XXXX ,

I. beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

C)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. bis VI. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.

D)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Zu Spruchpunkt I. A) - Zurücknahme der Beschwerde:

Mit Bescheid vom 19.03.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2016 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.).

Per E-Mail vom 24.07.2020 nahm der Beschwerdeführer die (auch) gegen die Spruchpunkte I. und II. erhobene Beschwerde vom 19.04.2018 zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

Per E-Mail vom 24.07.2020 nahm der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die erhobene Beschwerde vom 19.04.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte I. (den Status des Asylberechtigten betreffend) und II. (den Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend) zurück.

Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und war daher das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt II. C):

1.1. Mit Bescheid vom 09.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. (Spruchpunkt II.).

1.2. Mit Erkenntnis vom 02.03.2017, W105 2145842-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der erhobenen Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn von sechs Monaten sei zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits verstrichen gewesen. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO habe im gegenständlichen Verfahren stattgefunden. Österreich sei nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.

2.1. Neben der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 07.05.2016 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt I. und II.) erteilte das Bundesamt mit dem bekämpften Bescheid vom 19.03.2018 ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.).und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde vom 19.04.2018.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er ging in der Zeit vom 06.12.2019 bis 07.07.2020 mit Unterbrechungen (zum Teil tageweisen) Beschäftigungen nach. Am 17.10.2018 heiratete er A M A, eine österreichische Staatsbürgerin. Am 06.12.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, einen Erstantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Dem Beschwerdeführerwurde am 05.11.2019 eine bis 05.11.2024 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige eines EU-Bürgers oder Schweizer Bürgers ausgestellt. Er hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes und die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, die Unbescholtenheit, die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die von ihm ausgeübten Beschäftigungen, der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Ausstellung der befristeten Aufenthaltskarte ergeben sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Ottakring (für den 16. und 17. Bezirk) vom 17.10.2018, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt II. C):

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG:

Dem Beschwerdeführer als nunmehr begünstigten Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - insbesondere auch nicht ein solcher nach § 55 AsylG 2005 - erteilt werden (VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0014).

Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch nach § 57 AsylG (einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) im gegenständlichen Fall nicht mehr in Betracht kommt, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und zur Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:

„der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.“

§ 52 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019) normiert (auszugsweise):

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

1.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ überschriebene § 54 NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) normiert in seinem Abs. 1:

„Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“

Während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Er ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Ihm wurde von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine bis 05.11.2024 gültige Aufenthaltskarte am 05.11.2019 gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0014, die Rechtsansicht, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden kann (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers gemäß § 52 FPG erweist sich daher aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger (mit unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht) als unzulässig.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der Spruchpunkt IV. sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) und D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rückkehrentscheidung bei Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Umdeutung eines Spruches und zu zurückweisenden Entscheidungen wegen entschiedener Sache sowie betreffend die Ausstellung einer Karte für Geduldete, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung Kassation Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2193233.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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