Entscheidungsdatum
08.09.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W276 2224062-1/17Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.08.2019 zu XXXX , beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2020, GZ W276 2224062-1/5E wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A III geändert wird und richtig zu lauten hat:
statt
„III. Die von der FMA insgesamt verhängte Strafe wird auf 1.000 Euro herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 4 Stunden bemessen.“
“
richtig zu lauten hat:
„III. Die von der FMA insgesamt verhängte Strafe wird auf 1.000 Euro herabgesetzt. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu leisten. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 4 Stunden bemessen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A) Berichtigung:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.
2. Im gegenständlichen Fall wurde unter Spruchpunkt A) III. des Erkenntnisses vom 13.03.2020, GZ W276 2224062-1/5E, die von der FMA verhängte Strafe auf 1.000 Euro herabgesetzt.
In der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.6. auf Seite 41 wurde der Gesamtbetrag (Strafe inkl. Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) angeführt und angegeben, auf welches Konto die Einzahlung zu erfolgen habe. Hierbei wurden die Kosten der verwaltungsbehördlichen Verfahren zu den Kosten der nunmehr herabgesetzten Strafe einberechnet, allerdings wurden die 10% von der ursprünglichen von der FMA verhängten Strafe berechnet und nicht von der nunmehr herabgesetzten Strafe.
Da sich bei einer Herabsetzung der Strafe die 10%-Beteiligung an den Kosten zu den verwaltungsbehördlichen Verfahren von der herabgesetzten und nicht von der ursprünglich verhängten Strafe berechnen, hätte der Gesamtbetrag richtigerweise 1.100 Euro lauten müssen.
Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Finanzmarktaufsicht offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Verfahrenskosten VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W276.2224062.1.01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021