TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/2 W257 2209422-1

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
DVG §11

Spruch


W257 2209422/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Gerald KREUZBERGER, Rechtsanwalt in Graz, 80210 Graz, Kalchberggase 10/I, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, Barichgasse 38, 1031 Wien vom 03.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (idF kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befand sich im Ressort des Bundesministeriums für Inneres. Mit Ablauf des Monates XXXX wurde er in den Ruhestand versetzt.

1.2.    In dem bekämpften Bescheid wird folgendes verfügt:

„Ihr Antrag vom XXXX auf Neubemessung des mit Bescheid der BVA, Pensionsservice vom XXXX , rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Gesamtpension wird gemäß § 11 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 DVG), BGBl. Nr. 29, in Verbindung mit gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

Die Behörde begründete die Zurückweisung folgendermaßen:

„Mit Schreiben vom XXXX haben Sie einen Antrag auf Neubemessung Ihres Ruhegenusses einschließlich der Nebengebührenzulage ab XXXX von der Funktionsgruppe 3 auf die Funktionsgruppe 7 eingebracht. Sie begründeten dies damit, dass Ihnen mit Entscheidung des BvWG vom 26.04.2018, Zl. W128 2121685-1/3E, wegen Verletzung des Gleichbehandlungsverbotes ein Ersatzanspruch in der Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug der Funktionsgruppe 7 zum tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt worden sei Für diese Differenzbeträge seine Steuern und Abgaben wie Krankenversicherung, Pensionsbeitrag udgl. Berechnet und abgezogen worden und auch NGW angefallen. Daher sei Ihres Erachtens der Terminus Ersatzanspruch im B-GlBG nicht als Schadensersatz im Sinne des ABGB zu verstehen. Wäre die Entscheidung des BvWG in der Aktivdienstzeit erlassen worden, so hätte sich die Differenz zwischen der Funktionsgruppe 3 und 7 zum Zeitpunkt der Pensionierung auch auf Ihre besoldungsrechtliche Stellung ausgewirkt.“

1.3.    Dazu wird zusammengefasst ausgeführt:

Mit Bescheid vom XXXX .2014 wurde festgestellt, dass dem BF vom XXXX eine Gesamtpension idH v XXXX Euro gebührt. Als besoldungsrechtliche Stellung wurde bei der Bemessung des Ruhegenusses (idH v XXXX Euro) die Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 14, Funktionszulage der Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 2 herangezogen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.4.    Mit Erk des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, wurde dem BF wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Altersdiskriminierung) für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.09.2013 ein Ersatzanspruch idH der Bezugsdifferenz zw dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktionsgruppe 7 erhalten hätten, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen.

In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 erweiterte er den Antrag auf Auszahlung der Bezugsdifferenz „ab Juni 2011 bis heute, sowie in Zukunft.“ Das Mehrbegehren des BF auf Auszahlung pro futura wurde abgewiesen. Das BvWG führte dazu aus: „Das darüber hinaus gestellte Begehren war abzuweisen. Das B-GlBG stellt, wie oben ausgeführt, selbst „nur“ auf eine Differenz zum tatsächlichen Monatsbezug iS des § 3 Abs. 2 GehG ab und nicht etwa auf Pensionsansprüche. Dies scheint auch nicht unbillig oder in europarechtlicher Hinsicht bedenklich, da das B-GlBG mit seinem Verfahrensrecht und eigenen Beweislastregeln einen raschen und effizienten Rechtsschutz bietet und dem Beschwerdeführer daneben die Durchsetzung seiner sonstigen zivilrechtlichen Ansprüche auch nicht verwehrt ist (Seite 28 des Erk.).

Die Revision gegen dieses Erk wurde zugelassen. Als Begründung wurde angeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jedoch bisher weder mit der Frage, ob als Ersatzanspruch gemäß § 18a Abs. 2 B-GlBG, auch ein anderer als der „tatsächliche“ Monatsbezug als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann, noch mit Fragen zur Bemessung einer „wirksamen“ Entschädigung gemäß § 19b B-GlBG befasst.“ Eine Revision wurde allerdings nicht erhoben; das Erk erwuchs daher in Rechtskraft.

1.5.    Am 28.06.2018 stellte der BF gegenüber der BVA nach Darlegung des bisherigen Sachverhaltes und Darlegung von Telefongesprächen mit der bel. Behörde, indem ihm schließlich mitgeteilt worden sei, dass der Differenzbetrag (gemeint der Ersatzanspruch laut BvWG-Erk) nicht ruhegenussfähig sei, den Antrag auf Überprüfung des Sachverhaltes und bescheidmäßige Erledigung. Er führt an, dass, falls ihm dieser Differenzbetrag noch zu Aktivzeiten ausbezahlt worden wäre, dieser Betrag pensionsrelevant gewesen wäre, so aber, nachdem er sich in Pension befindet, dieser Betrag keinen Einfluss auf seine Pension hätte.

1.6.    Mit dem bekämpften Bescheid wurde über diesen Antrag abgesprochen. Es wurde dargelegt, dass über die Sache bereits mit Bescheid vom 19.02.2014 abgesprochen wurde und das Erk des BvWG vom 16.04.2018 ebenso wie der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde vom 08.11.2018 wird ausgeführt, dass die bel Behörde keine mündliche Verhandlung anberaumt hätte und ihm daher das Parteiengehör nicht zugestanden hätte. In weiterer Folge erklärt der BF seinen Standpunkt, dass die durch das Erkenntnis des BvWG getroffene Nachzahlung sehr wohl ruhegenussfähig sei und die Pensionshöhe beeinträchtige. Er stelle daher folgende Anträge


- Durchführung einer mündlichen Verhandlung

- Einvernehmung des BF als Partei

- Einvernehmung der Zeugin: AR XXXX , c/o LPD XXXX , Personalabteilung

- Beischaffung folgender Akten: Gz. XXXX der bel Behörde; Gz. XXXX XXXX sowie zu Gz XXXX -Ranz je LPD Steiermark, Akt zu Gz. W 128 2121685-1 BvWG. Es liege eine geänderte Sach- und Rechtslage vor, sodass entschiedene Sache nicht vorliegen würde.

1.7.    Der Verwaltungsakt langte am 22.04.2020 beim ho VwG ein. Am 02.10.2020 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der BF führte die bereits bis dorthin bekannten Argumente vor und sieht eine Ungleichbehandlung zwischen jenen Beamten, welche sich im Aktivstand befinden und jene die schon in Pension sind. Wäre er noch im Aktivstand, dann würde der Ersatzanspruch bei der Pension mitberechnet werden, so aber würde er keinen Einfluss auf die Pension haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.       Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Der BF stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Stammdienststelle befand sich innerhalb des Planstellenbereichs des Bundesministeriums für Inneres. Mit Ablauf des Monates XXXX wurde er in den Ruhestand versetzt.

Mit dem Bescheid vom 19.02.2014 wurde die dem Beschwerdeführer zustehende Gesamtpension festgelegt. Mit dem Antrag vom 28.06.2018 stellte er einen Antrag auf Neubemessung dieser Gesamtpension, indem er von der Behörde verlangte den Sachverhalt nochmals neu zu prüfen und bescheidmäßig darüber zu entscheiden. Zwischen dem Spruch des Bescheides und dem Antrag besteht im wesentlichen Kern kein inhaltlicher Unterschied, denn der Antrag zielt auf eine Änderung der Pensionshöhe hin. Es liegt die gleiche Sache vor.

Sowohl der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Pensionsservice, nunmehr Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau vom 19.02.2014, Zl 1013.261167/16, (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) als auch das Erk des BvWG vom 16.04.2018, Zl. W128 2121685-1/31E, (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ist in Rechtskraft erwachsen.

Ein Umdeuten des verfahrensleitenden Antrages in einen Wiederaufnahmeverfahren oder einem Wiedereinsetzungsverfahren ist ausgeschlossen.

3.       Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich in diesem Fall aus dem Verwaltungsakt, sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Weitere Beweise, welche den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses begründet hätten, liegen nicht vor. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahmen hätten an dem Ergebnis des vorliegenden rechtskräftigen Bescheides keine Änderung ergeben.

Der Beschwerdeführer hatte mit der belangten Behörde oftmals telefonischen Kontakt und dabei jedesmal Aktenvermerke über die Inhalte aus seiner Sicht angelegt und wurden diese dem Gericht vorgelegt. In der Verhandlung wurde ebenso auf diese Aktenvermerke eingegangen. Auch aus denen ergibt sich letztlich kein anderes Ergebnis als dass im Grunde ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2020 vor, das der verfahrensleitende Antrag in einen Wiederaufnahmeverfahren oder einem Wiedereinsetzungsverfahren umgedeutet werden könne. Dem ist nicht zu folgen, denn diese „Umdeutung“ würde den Kern des Antrages gänzlich verändern.

4.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf Neuberechnung der Pensionshöhe gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Wie in den Feststellungen beschrieben liegt eine Identität der Sache vor.

Der Bescheid war daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache Identität der Sache Neubemessung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pensionshöhe res iudicata Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2209422.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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