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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. G in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. April 1997, Zl. UVS 30.5-35/96-14, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er es als Auskunftspflichtiger für ein nach dem Kennzeichen bezeichnetes Kraftfahrzeug "(Zulassungsbesitzerin Firma I Autohaus)" unterlassen habe, der am 25. August 1995 zugestellten schriftlichen Aufforderung der Behörde, darüber Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 10. Mai 1995 um 17.50 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Graz gelenkt habe, innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung Folge zu leisten. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die zunächst zur Lenkerbekanntgabe aufgeforderte Zulassungsbesitzerin erklärt habe, die Auskunft nicht erteilen zu können, und den Beschwerdeführer als Auskunftspflichtigen bekanntgegeben habe. Dieser habe das an ihn gerichtete Aufforderungsschreiben fristgemäß der erstinstanzlichen Behörde mit der Anmerkung:
"Ein Fahrzeug mit umseits genanntem Kennzeichen existiert nicht. Es ist keines auf dieses Kennzeichen lautendes Fahrzeug auf meinen Namen, noch auf den Namen einer meiner Kanzleipartner angemeldet." zurückgemittelt. Eine Erhebung der belangten Behörde bei der Zulassungsbesitzerin habe ergeben, daß sich ein nach dem Kennzeichen bestimmtes "Kanzleifahrzeug" des Beschwerdeführers zur fraglichen Zeit in der Werkstätte des Autohauses I Ges.m.b.H. zur Reparatur befunden habe und der in der Lenkeranfrage bezeichnete Pkw dem Beschwerdeführer persönlich übergeben und als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung)
Der Beschwerdeführer meint, es sei im Falle des Überganges der Auskunftspflicht vom Zulassungsbesitzer auf den von diesem benannten Auskunftspflichtigen erforderlich, daß in dem Auskunftsverlangen der Behörde außer dem Kennzeichen des Kraftfahrzeuges auch der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges angeführt werde. Andernfalls hätte man sich bei jeder Fahrt, die man mit einem fremden Kraftfahrzeug durchführe, die "Autonummer" des jeweiligen Fahrzeuges einzuprägen. Eine solche Forderung erscheine absolut realitätsfremd und im übrigen auch nicht erforderlich, da es für die Behörde ein Leichtes sei und keinen zusätzlichen Aufwand erfordere, nach dem Kennzeichen in Klammern den Zulassungsbesitzer beizufügen.
Diese Rechtsauffassung findet im Gesetz keine Deckung.
§ 103 Abs. 2 KFG 1967 schreibt nicht vor, daß in der Anfrage an den Auskunftspflichtigen auch die Person des Zulassungsbesitzers angegeben werden muß. Ob der Behörde die Angabe des Zulassungsbesitzers leicht und ohne zusätzlichen Aufwand möglich wäre, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, warum es dem Auskunftspflichtigen nicht möglich und zumutbar sein sollte, die nach der genannten Bestimmung gebotenen "entsprechenden" Aufzeichnungen so einzurichten, daß die Auskunft erteilt werden kann, wenn das betreffende Kraftfahrzeug in der Anfrage - wie im Gesetz vorgesehen - nur nach dem Kennzeichen bestimmt wurde.
Wenn der Beschwerdeführer ferner vorbringt, es sei im Beschwerdefall "aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles", nämlich im Hinblick auf die "Struktur eines mittelgroßen Kanzleibetriebes", ein Verschulden seinerseits zu verneinen, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Er bestreitet nicht, daß ihm das Kraftfahrzeug im angefragten Zeitpunkt als von der Zulassungsbesitzerin für die Dauer der Reparatur eines "Kanzleifahrzeuges" beigestelltes Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden ist. Daß er nicht in der Lage gewesen wäre, die nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 gebotenen Aufzeichnungen zu führen oder daß er bei Führung der entsprechenden Aufzeichnungen die verlangte Auskunft nicht hätte erteilen können, behauptet er nicht einmal. Aus seinem Vorbringen, daß Aufzeichnungen über Fahrbewegungen in seiner Kanzlei "naturgemäß" nur während der Dienstzeiten geführt würden, sodaß vor diesem Hintergrund auch über die vorhandenen Aufzeichnungen nicht habe festgestellt werden können, wer zum fraglichen Zeitpunkt an der angegebenen Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, geht im Gegenteil hervor, daß entsprechende Aufzeichnungen im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eben nicht geführt wurden. Unter diesen Umständen kann von einem mangelnden Verschulden keine Rede sein.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030098.X00Im RIS seit
19.03.2001