TE Bvwg Beschluss 2020/10/12 W129 2235507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §13
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W129 2235507-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den erziehungsberechtigten Vater XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 26.08.2020, Zl. SA100902/0002-BR2020:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Bereits mit (erstem) Bescheid vom 25.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde die Bewilligung zum Besuch der 6. Schulstufe an einer näher genannten Schule in der Türkei für das Schuljahr 2019/2020 erteilt.

2. Für das Schuljahr 2020/21 wurde erneut ein Antrag zum Schulbesuch an der genannten Schule gestellt und eine Bestätigung vorgelegt, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/20 Schüler der 6. Klasse für Vorbeter und Prediger gewesen sei, „wegen der durchlebten ansteckenden Krankheit (Pandemie) von den Prüfungen am Jahresende befreit“ worden sei und das Recht erworben habe, in die nächste Schulstufe aufzusteigen. Der Zeugnisausdruck ist hinsichtlich der Noten bis auf einen Vermerk „Ergebnis: aufgestiegen“ leer.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2020, Zl. SA100902/0002-BR2020, wurde der Antrag auf Schulbesuch im Ausland für das Schuljahr 2020/21 abgewiesen (Spruchpunkt 1.), weiters wurde der Beschwerdeführer angewiesen, seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2020/21 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen (Spruchpunkt 2.) und bis spätestens 15.09.2020 eine Anmeldebestätigung vorzulegen (Spruchpunkt 3.). Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 4.).

Zusammengefasst wurde dies mit dem fehlenden Erfolgsnachweis sowie der fehlenden Gleichwertigkeit einer Ausbildung als Prediger mit einem Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule begründet.

4. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters insbesondere vor, es habe im Schuljahr 2019/20 in der Türkei keine Prüfungen gegeben, der Unterricht sei online erfolgt. Alle Schüler in der Türkei seien nicht beurteilt worden, sondern hätten die Schule positiv abgeschlossen.

5. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 24.09.2020, eingelangt am 28.09.2020, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt (bestehend aus dem Bescheid der Behörde, der Beschwerde und dem Zustellnachweis) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 23/2020, lauten:

ABSCHNITT I

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

[…]

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

Zu A)

3. § 13 SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar.

Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Zur Erfüllung des Tatbestandes des „dauernden Aufenthaltes“ in § 1 Abs. 1 SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.5.2011, 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, dass für einen dauernden Aufenthalt erforderlich sei, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhalte oder die aus den Umständen erkennbare Absicht habe, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vgl. § 19 Abs. 2 SchUG) sei dafür jedenfalls ausreichend und könne, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Begründung der Schulpflicht, sondern um deren Beendigung durch einen möglichen Wegfall des dauernden Aufenthalts in Österreich. Es ist demnach zu beurteilen, ob die in Österreich bestehende Schulpflicht wegen des nunmehr in das zweite Jahr gehenden Auslandsaufenthalts des mj. Beschwerdeführer erlosch. Dabei ist der Regelungsgehalt des § 13 SchPflG zu beachten. Dieser besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist.

Die Erläuterungen zum ursprünglichen § 13 SchPflG 1962 (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR 9. GP, 13), der inhaltlich der hier relevanten Fassung entspricht, führen dazu lediglich aus, dass damit Vorsorge für den Fall getroffen wird, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 des Entwurfs der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland – ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 – „insbesondere“ Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten (vgl. dazu z.B. § 25 Abs. 9 SchUG, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen (vgl. dazu schon Kövesi-Jellouschek, Die Schulgesetze des Bundes, Anm. 1 zu § 13 Schulpflichtgesetz 1962, wonach § 13 nur auf schulpflichtige Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Anwendung findet, die also ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich zum Schulbesuch über die Grenze gehen; vgl. gleichlautend auch Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 1 zu § 13 SchPflG).

Begibt sich daher ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandsaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt – anders als nach der für die Begründung der Schulpflicht in Österreich im Erkenntnis des VwGH vom 13.5.2011, 2010/10/0139, vorgegebenen Richtschnur – vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG „jeweils für ein Schuljahr“ zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).

Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG).

Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt (vgl. die Materialien zu § 1 SchPflG 1962, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR 9. GP, 9, wo der Erwerb der Elementarbildung als sehr bedeutendes Recht bezeichnet wird).

4. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Schulbesuch des Beschwerdeführers in der Türkei für das Schuljahr 2019/20 bewilligt. Dieser Schulbesuch, welcher nunmehr auch im Schuljahr 2020/21 fortgesetzt werden soll, dient dem unwidersprochenen Inhalt des angefochtenen Bescheides zufolge insbesondere der Ausbildung des mj. Beschwerdeführers zum Vorbeter und Prediger.

5. Seitens der belangten Behörde wurden keine Recherchen dahingehend getätigt, ob der Schüler über die mehr als einjährige Abwesenheit von Österreich hinaus eine oder keine Rückkehrabsicht hat. Wenn keine Rückkehrabsicht bestünde, wäre die Schulpflicht in Österreich erloschen und ein Ansuchen nach § 13 SchPflG unzulässig, weil ein solches nur im Hinblick auf schulpflichtige Kinder zu stellen ist (vgl. dazu alldem auch VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044).

Bestünde hingegen eine Rückkehrabsicht, wäre die belangte Behörde hingegen berechtigt, die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 13 Abs 1 letzter Satz SchPflG vorzunehmen sowie zu prüfen, ob mit der Ausbildung des Beschwerdeführers zum Vorbeter und Prediger ein dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach „erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind“ anzunehmen ist.

6. Der Sachverhalt wurde somit nur unzulänglich ermittelt und ist in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Gänze unterlassen hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an den belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im weiteren Verfahren wird die Bildungsdirektion für Salzburg ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244; 15.10.2015, 2013/11/0079; 30.09.2011, 2011/11/0113; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

ausländische Schule Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrabsicht Schulbesuch Schulpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2235507.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten