Entscheidungsdatum
28.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I416 2232064-1/18E
S C H R I F T L I C H E A U S F E R T I G U N G D E R A M 0 8. 1 0. 2 0 2 0
M Ü N D L I C H V E R K Ü N D E T E N E N T S C H E I D U N G
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes insofern Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabgesetzt wird.
III. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, ist seit zumindest 19.11.2019, wenn auch anfangs unter einer Aliasidentität und nur mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einem gefälschten bosnischen Reisepass in den Schengenraum und in weiterer Folge nach Österreich eingereist sei, sich in weiterer Folge gefälschte slowenische Dokumente besorgt habe, um sich einen Arbeitsmarktzugang zu erschleichen und sich seit drei Jahren unrechtmäßig im Schengenraum/Österreich aufhalten würde. Hinsichtlich seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sein Aufenthalt in Österreich weder erlaubt noch gesichert gewesen sei und sei auch der Umstand betreffend seine Vaterschaft in keinster Weise durch Dokumente nachgewiesen worden. Es könne sohin weder von einer beruflichen noch sozialen Verankerung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Zur Begründung für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er sich bereits drei Jahre unrechtmäßig im Schengenraum aufhalten würde und sei der Umstand, dass er bis zu seiner Festnahme unentdeckt geblieben wäre, auf seine kriminelle Energie zurückzuführen, da er sich mehrmals (2x) gefälschte Dokumente besorgt hätte, um sich unerkannt im Schengenraum aufzuhalten bzw. sich unerlaubterweise einen Arbeitsmarktzugang beschaffen zu können. Zudem sei er dringend verdächtig, Suchmittel besessen zu haben und nicht in der Lage die Mittel für seinen Lebensunterhalt nachzuweisen, wodurch eine Gefahr für die öffentliche Unsicherheit aufgrund seines Verhaltens eindeutig gegeben sei.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unzulässig sei, da die Ausübung des für das Kind des Beschwerdeführers notwendigen Kontaktrechtes im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien nicht mehr möglich wäre, zudem habe die belangte Behörde keine näheren Ermittlungen zur Frage, welche konkreten Auswirkungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien in Bezug auf das Kindeswohl seines Sohnes haben würde getätigt. Darüberhinaus habe die belangte Behörde keine hinreichenden Nachforschungen zu seinem Privat- und Familienleben geführt und habe auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht befragt, weshalb beantragt werde, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einzuvernehmen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde weiters ausgeführt, dass die belangte Behörde verkennen würde, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei und dass ihn seine Lebensgefährtin bei der Finanzierung seines Lebensunterhaltes unterstützen würde. Zudem habe die belangte Behörde keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt, sondern würde sich in ihrer Begründung auf allgemeine Ausführungen betreffend dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit und an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität beschränken, weshalb sich auch die Erlassung eines Einreiseverbotes als rechtswidrig erweisen würde. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzung für die Einteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 Asylgesetz vorliegenden, in eventu der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Bescheid, Verfahrensanordnung und Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2020 vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2020, Zl. I416 2232064-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 08.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2020, wurde die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt.
Feststellungen:
Der volljährige und ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben im August 2017 ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet erstmalig unter einer Aliasidentität seit 15.11.2019 melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer verfügt weder im Bundesgebiet noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet unter drei verschiedenen Aliasidentitäten aufgehalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erweist sich spätestens drei Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet als unrechtmäßig und war dies dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin auch bewusst.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin waren laut eigenen Angaben, trotz aufrechter Meldeadresse der Lebensgefährtin im Bundesgebiet, zwischen Juni 2018 und August 2019 nicht im Bundesgebiet aufhältig, sondern waren in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Beschwerdeführer war unter der Aliasidentität XXXX Staatsangehörigkeit Bosnien zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer war unter einer Aliasidentität XXXX , Staatsangehörigkeit Slowenien vom 15.11.2019 bis 14.05.2020 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer war unter der Aliasidentität XXXX vom 11.07.2019 bis 21.07.2019 vom 21.08.2019 bis 27.08.2019, vom 30.09.2019 bis 04.12.2019 und vom 08.01.2020 bis 31.01.2020 im Bundesgebiet erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer ist unter seiner Identität XXXX Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, geht auch aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist seit 06.05.2020 unter dem Namen XXXX 1996 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer ist gesund, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht bosnisch und Deutsch.
Der Beschwerdeführer hat in Bosnien zwölf Jahre die Schule besucht, davon vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule und vier Jahre die höhere Mittelschule mit der Ausbildung Fachrichtung Pädagogik. Der Beschwerdeführer hat in Bosnien nicht gearbeitet und wurde von seinem Bruder erhalten.
In Bosnien leben noch der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers und hat er täglich Kontakt zu diesen.
Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19 Pandemie an.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2020 in psychosozialer Beratung und Betreuung nimmt an regelmäßigen Gesprächstermine teil.
In Österreich lebt noch ein Onkel und dessen Kinder vom Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer ist seit 10.07.2020 mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsangehörigen gemeldet. Der Beschwerdeführer war zudem vom 13.01.2020 bis 14.05.2020 mit Nebenwohnsitz an derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin einen Sohn, den am XXXX geborenen österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Der Beschwerdeführer leistet keinen finanziellen Beitrag zum Unterhalt des Kindes bzw. zur gemeinsamen Lebensführung. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Der Beschwerdeführer holt das Kind laut übereinstimmenden Angaben regelmäßig von der Krabbelstube ab und hilft im Haushalt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts gemeinnützigen Tätigkeiten nachgegangen ist oder ehrenamtlich gearbeitet hat, der Beschwerdeführer besucht keine Kurse oder ist Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer verfügt über sonstige soziale Kontakte durch seine Lebensgefährtin, eigene Freunde oder Bekannte hat er nicht.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.10.2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Es wird weiters festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat ist sowie, dass der Beschwerdeführer keine Gründe hinsichtlich einer Rückkehrbefürchtung geltend gemacht hat.
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Da der Beschwerdeführer keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, konnte seine Identität nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen unsubstantiierten und vagen Angaben zu seinen Ausweisdokumenten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und waren auch die Angaben seiner Lebensgefährtin, dazu nicht nachvollziehbar. Dazu ist insbesondere auch auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgetragen wurde, seinem Personalausweis binnen 14 Tagen der belangten Behörde vorzulegen, wobei dies aufgrund einer telefonischen Nachfrage seitens des erkennenden Richters am 27.10.2020 bis jetzt nicht erfolgt ist.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Schulausbildung, seiner Berufsausbildung, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Bosnien und Herzegowina getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich einerseits aus seinen Angaben und andererseits konnte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von seinen Deutschkenntnissen überzeugen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Eine gemeinsame Haushaltsführung besteht seitzumindest August 2017, die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes gründet sich auf die dem Akt inneliegende Geburtsurkunde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen finanziellen Unterhalt für seinen Sohn leistet, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass das Sorgerecht bei der Mutter liegt, gründet sich auf die Angaben dieser im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Rechtmäßigkeit, insbesondere unter Zugrundelegung der von ihm dabei verwendeten Aliasidentitäten, ergibt sich einerseits aus den vorliegenden Auszügen aus dem ZMR, sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie den geltenden gesetzlichen Einreisebestimmungen. Dazu ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in einem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eine Falschaussage getätigt hat indem sie angab, dass ihr Freund keinen Wohnsitz mehr in Österreich habe und inzwischen nach Bosnien zurückgekehrt sei.
Die Feststellung, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Lebensgefährtin zwischen Juni 2018 und August 2019 nicht im Bundesgebiet aufgehalten haben, ergibt sich aus den dahingehenden übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu seinen kurzfristigen Erwerbstätigkeiten unter seiner Aliasidentität ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem AJ-WEB.
Die Feststellungen zu seinem Privatleben und seinen Verwandten in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo der Beschwerdeführer dahingehend ausführte, dass er lediglich Freunde dahingehend habe, dass Bekannte und Freunde seiner Lebensgefährtin zu ihnen nach Hause kommen würden.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich, erschließt sich aus einem Telefonat mit seinem Rechthilfeverteidiger am Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen sicheren Herkunftsstaat handelt beruht auf § 1 Z 1 HStV. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, die eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig machen würden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A I.)
3.1. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet im August 2017 nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und damit im Grunde nur im Rahmen der sichtvermerksbefreiten Einreiseermächtigung von bosnischen Staatsbürgern zur Einreise in den - und kurzfristigem Aufenthalt im Schengenraum bzw. Österreich berechtigt.
Der Beschwerdeführer hat den höchstmöglichen Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen bewusst überschritten, indem er sich einerseits gefälschte Ausweisdokumente zur Legitimation besorgte und sich andererseits entgegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen an keinem Wohnsitz angemeldet hat. Insofern erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum als unrechtmäßig.
Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Zu seinem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also grundsätzlich auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Wie der EGMR in seinem von der Beschwerdeführervertreterin selbst zitierten Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und sohin das Kindeswohl jedenfalls in Betracht zu ziehen ist. Das Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder und ist unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern; daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13).
Im gegenständlichen Fall ist eine finanzielle Unterstützung des Vaters ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ein Nachweis von regelmäßigen Unterhaltszahlungen wurde nicht beigebracht, sodass kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass er allfälligen Sorgepflichten nachkommt, sodass wenn überhaupt ein Familienleben geringerer Intensität vorliegt, zudem liegt das alleinige Sorgerecht bei der Lebensgefährtin.
Es darf im gegenständlichen Fall auch nicht unbeachtet bleiben, dass es sich um eine zeitlich befristete Trennung handelt, sodass diese im speziellen gegenständlichen Fall zumutbar ist.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es durch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Höhe von einem Jahr zu einer Traumatisierung des Kindes kommen wird, bzw. dass ein enges Familienband zerrissen wird (EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich).
Die relevante Rechtsprechung zeigt darüber hinaus, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Dahingehend ist festzuhalten, dass es der Lebensgefährtin sehr wohl zumutbar ist dem Beschwerdeführer im Bosnien zu besuchen, darüberhinaus spricht die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auch bosnisch und wächst das Kind zweisprachig auf.
Dabei ist aber noch die Frage zu klären, (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08) ob ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Lebensgefährtin auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina fortgesetzt werden kann, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zu dem Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug, Bahn oder PKW) und bei relativ stabiler Sicherheitslage tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel, ebenso wie die Tatsache, dass sich die Lebensgefährtin bereits früher für längere Zeit in Bosnien beim Beschwerdeführer aufgehalten hat.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich länger in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen hat, als den, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; die Richtlinien 2003/86 und 2004/38 sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar, abgesehen vom Fehlen einer Ehe. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, sodass weder die Mutter noch das Kind praktisch gezwungen ist, als Unionsbürger die Union zu verlassen. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl dazu EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68.
Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt.
Im vorliegenden Fall, war es sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin zum Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet bewusst, dass er sich nur für max. 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten darf. Dies erschließt sich insbesondere auch aus seinen Angaben, wonach er sich zur Verlängerung seines Aufenthaltes einen gefälschten Reisepass besorgt hat und auch aus der Verwendung seiner diversen Aliasidentitäten, sowie dem Umstand, dass beide unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nach Deutschland gegangen sind, wo sich der Beschwerdeführer unter einer Aliasidentität mit einem gefälschten Personalausweis über ein Jahr aufgehalten hat. Auch seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der persönliche der Eindruck des erkennenden Richters lassen keinerlei Einsicht des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung erkennen. Dass die Lebensgefährtin aufgrund ihrer falschen Zeugenaussage bezüglich der Identität des Beschwerdeführers und seines damaligen Aufenthaltsortes im Zuge einer Einvernahme strafrechtlich verurteilt wurde, zeigt insbesondere auch das fehlende Unrechtsbewusstsein der Lebensgefährtin, ebenso wie Ihre Rechtfertigung, weshalb sie trotz ihrer Abwesenheit im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet blieb.
Es darf im gegenständlichen Fall auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gemeinsame Kind innerhalb des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers gezeugt wurde, wobei unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies allein dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden würde.
Insbesondere zeigt sich die Missachtung der österreichische Rechtsordnung über einen längeren Zeitraum auch darin, dass sich weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Kenntnis der Schwangerschaft hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer gekümmert haben, sondern es für den Beschwerdeführer logisch und einfach erschien, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, um sich dort gefälschte Dokumente zu besorgen, um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann sohin eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind.
Würde sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall erfolgreich auf ein Familienleben berufen können, obwohl er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Verwendung gefälschter Dokumente, unter Umgehung der Einreisebestimmungen und melderechtlichen Verpflichtungen, zu legalisieren versuchte, käme dies einer Benachteiligung jener Fremden gleich, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verwehrt ist, nach Ablauf des Einreiseverbotes und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Auch ist es dem Beschwerdeführer zumutbar für die Zeit der Trennung das Familienleben per Telefon, E-Mail-Verkehr bzw. Besuche seiner Lebensgefährtin aufrecht zu halten.
Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Familienlebens, das zweifellos eine gewisse Intensität aufweist, jedoch unter Berücksichtigung der oben angeführten Gründe nicht unter den Schutzzweck der Norm des Art. 8 EMRK, subsummiert werden kann, da sich Fall gegenständlich für den erkennenden Richter der Eindruck im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen stellen wollen. Da die erforderliche Intensität nicht gegeben ist, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Was die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine relevante sprachliche und auch berufliche Integration in Österreich vorliegen, oder berücksichtigungswürdige soziale Kontakte, abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn bestehen würden. Der Beschwerdeführer hat an keinen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Institution, oder hat maßgebliche soziale Kontakte im Bundesgebiet.
Seinen vorhandenen Bindungen zu Österreich, stehen ebenso Bindungen an seinen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gegenüber. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina wieder zurechtzufinden, zumal er dort über seine Kernfamilie verfügt und mit seinen Familienangehörigen täglichen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Bosnien und damit einhergehend seiner Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist bosnisch, er ist gesund und hat in Bosnien die Schule besucht. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Hinsichtlich der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an und wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet. Die aus Bosnien und Herzegowina gemeldeten Zahlen zeigen eine international vergleichbare Entwicklung, wobei insgesamt nur vergleichsweise wenige Tests durchgeführt worden sind.
Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, bzw. die Voraussetzungen für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen sind, war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A II.)
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6 leg cit).
Das Bundesamt stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittellos ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 21.06.2012, 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur auch nur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Es ist somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt und bereits daher ein Einreiseverbot gerechtfertigt, zumal durch die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit gegen Fremde, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind, ist zulässig (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0197; 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).
Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, dass er sich im Bundesgebiet unter der Verwendung von Aliasidentitäten und gefälschten Identitätsdokumenten unrechtmäßig aufgehalten hat und dass er bis heute der belangten Behörde nicht, wie im Rahmen der mündlichen Beschwerdebehandlung aufgetragen, seinen Personalausweis vorgelegt hat, zudem ist im gegenständlichen Fall auch noch zu berücksichtigen, dass im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren festgestellt wurde, sodass dahingehend der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG auch erfüllt ist und ist die Erlassung eines Einreiseverbotes aus diesen genannten Gründen dem Grunde nach zulässig und gerechtfertigt.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über ein Familienleben. Es war daher im gegenständlichen Fall, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls, eine sozialverträgliche Reduktion vorzunehmen.
Nach den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden zwar im § 53 Abs. 2 leg. cit. (idF BGBl. I Nr. 68/2013) nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Insgesamt konnte daher mit der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 1 Jahr das Auslangen gefunden werden.
Zu Spruchpunkt A III.)
3.3. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sei.
Das BVwG hat gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.06.2020, Zl. I416 2232064-1/3Z bereits über die aufschiebende Wirkung abgesprochen und diese aus den in der Begründung des zitierten Beschlusses genannten Gründen zuerkannt.
Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da hier die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde, ist eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände nachgewiesen wurden, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt diese gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Identität Interessenabwägung Kindeswohl Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Selbsterhaltungsfähigkeit sicherer Herkunftsstaat Sorgepflichten soziale Verhältnisse strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2232064.1.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021