Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W170 2193955-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.03.2018, Zl. 560129108/160452050, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bis zum Ablauf des 03.09.2023 zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, sie ist in Österreich unbescholten.
Die Identität der XXXX steht fest.
1.2. XXXX hält sich seit Juli 2011 in Österreich auf und hat im September 2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 11 10.466-BAW, wurde der Antrag hinsichtlich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, dieser aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; der Bescheid blieb unbekämpft.
1.3. Am 29.03.2016 stellte XXXX einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 16.03.2018, Zl. 560129108/160452050, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abermals ab- (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des (noch aufrechten) Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen wurde.
Der Bescheid wurde XXXX am 23.03.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14.04.2018, am selben Tag zur Post gegeben, wurde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde am 30.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (und – nach einer entsprechenden Abnahme – am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen).
1.4. XXXX , der am XXXX geborenen leiblichen Tochter der XXXX , die am 29.03.2016 ebenfalls einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2020, Zl. 560176304/160452076, der Status der Asylberechtigten zuerkannt, der Bescheid wurde am 04.09.2020 zugestellt und blieb unbekämpft.
XXXX , dem am XXXX geborenen leiblichen Sohn der XXXX , der am 29.03.2016 ebenfalls einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2020, Zl. 560176402/160452106, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, der Bescheid wurde am 04.09.2020 zugestellt und blieb unbekämpft.
2. Beweiswürdigung:
Alle obigen Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere die Zuerkennung des jeweiligen Status an die Kinder der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht verfahrensleitendem Beschluss vom 05.10.2020, W170 2193955-1/16Z dem Parteiengehör unterzogen und blieb unwidersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich seit der Erlassung des des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 11 10.466-BAW, durch die Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten an die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin die Tatsachenlage geändert und die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.07.2012, Zl. 11 10.466-BAW, einer neuerlichen Entscheidung nicht mehr entgegensteht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 1. Fall AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, wobei die Minderjährigkeit des Ankerfremden zum Antragszeitpunkt der Familienangehörigen vorliegen muss (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren leibliche Kinder XXXX und XXXX haben am 29.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, XXXX ist am XXXX , XXXX am XXXX geboren und waren daher am 29.03.2016 XXXX bzw. (fast) XXXX Jahre alt und daher jedenfalls minderjährig. Daher ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von XXXX und XXXX .
Gemäß §§ 34 Abs. 2, 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines beim Gericht anhängigen Verfahrens auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Sowohl XXXX als auch XXXX wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 01.09.2020, Zl. 560176304/160452076 bzw. Zl. 560176402/160452106, in Erledigung ihres jeweiligen Antrages vom 29.03.2016 jeweils der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten und daher jedenfalls nicht straffällig geworden und ist nicht ersichtlich, dass gegen die oben genannten Ankerfremden ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Daher ist der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattzugeben und dieser in Erledigung ihres Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2016 gemäß § 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuzusprechen. Gemäß § 3 Abs. 4 und 4b AslyG 2005 ist der Beschwerdeführerin – in Angleichung an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der oben genannten Familienangehörigen – eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bis zum Ablauf des 03.09.2023 (3 Jahre nach Erlassung der Bescheide der Familienangehörigen) zuzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es finden sich keine ungeklärten Rechtsfragen, daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2193955.1.01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021