TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 I416 2236532-1

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Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

I416 2236532-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – VI. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf achtzehn Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle am 07.10.2020 angehalten. Im Zuge der Überprüfung wurde bei Durchsicht seines Reisepasses der letzte Einreisestempel datiert mit 12.01.2020 festgestellt. Am 08.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er gesund sei, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe. In Österreich würden noch sein Onkel und dessen Töchter, von seiner Kernfamilie würde niemand in Österreich leben, diese würde in Mazedonien leben. Er habe keine Ausbildung, in Mazedonien habe er gearbeitet. In Österreich würde er nicht arbeiten, er habe auch keine Krankenversicherung. Er habe einen Onkel in Deutschland welcher ihm finanziell helfen würde. In Österreich habe er seit seiner Einreise bei einem Freund gewohnt, er sei aber nie angemeldet gewesen. In Österreich sei er, da er hier eine Freundin habe. Er führte weiters aus, dass nichts gegen eine Rückkehr nach Nordmazedonien sprechen würde und er bereit sei freiwillig auszureisen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2020, dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt am 09.10.2020, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die beantrage Übernahme der Aus- und Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr nicht genehmigt, da der Beschwerdeführer bereits am 09.08.2019 im Rahmen des Rückkehrprojektes freiwillig heimgekehrt sei und daher von einer Dauerhaftigkeit (tatsächlichen) der Rückkehr nicht ausgegangen werden könne.

Am 19.10.2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft nach Nordmazedonien abgeschoben.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Bescheides der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde zu Rechtswidrigkeit des Einreiseverbots ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass er von seinem in Deutschland lebenden Onkel finanziell unterstützt werde und dass selbst, wenn der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügen würde, ihm nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last fallen würde und von ihm keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem habe die belangte Behörde keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und seien keine konkreten Umstände ersichtlich, die für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer sprechen würden, so sei unbescholten und habe sich im Verfahren kooperativ verhalten. Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei und habe die belangte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Zudem habe die belangte Behörde mangelhafte Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen so habe der Beschwerdeführer einen Onkel in Deutschland, zudem ein gutes Verhältnis pflege und habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der seit drei Jahren eine Beziehung führen würde. Außerdem würden ein Onkel sowie Cousinen und Freunde des Beschwerdeführers in Österreich leben, weshalb zum Beweis des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland beantragt werde, die Zeugen XXXX m Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt habe und daher Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben sei und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, Spruchpunkt IV. Beheben und feststellen dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise hätte eingeräumt werden müssen, Spruchpunkt V. beheben und feststellen dass die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde, in eventu dem Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, ist nicht krankenversichert und nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Frau und seine drei Kinder leben in Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben keine Ausbildung und hat in Nordmazedonien gearbeitet.

In Österreich leben ein Onkel und dessen Töchter. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel in Österreich unterstützt wird. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten in Österreich liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer erhält laut eigenen Angaben finanzielle Unterstützung von einem Onkel in Deutschland, der ihm über Western Union Geld schickt.

Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben eine Freundin im Bundesgebiet, nicht festgestellt werden kann, dass es sich dabei um eine im Sinne des Art. 8 EMRK entscheidungsrelevante Beziehung handelt.

Der Beschwerdeführer hat weder zum Zeitpunkt der Kontrolle noch zu einem anderen Zeitpunkt über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.

Festgestellt wird, dass laut vorliegendem Reisepass, die letzte Einreise ins Schengen-Gebiet am 12.01.2020 erfolgte. Es wird weiters festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer über die erlaubte Zeitdauer von 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Gebiet aufgehalten hat.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2020 aus dem Stande der Schubhaft auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und AJ-Web eingeholt.

Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen zu seiner Identität bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des Beschwerdeführers werden durch seinen in Kopie vorliegenden Reisepass belegt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen familiären Verhältnissen in Nordmazedonien, ergeben sich aus den unbestritten geblieben Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 257).

Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme (AS 257), ebenso wie die Feststellung, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Die Feststellungen zu seiner Freundin, insbesondere im Hinblick auf das Nichtbestehen eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, ergeben sich in Gegenüberstellung seiner Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme und seinen dahingehend unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen seiner Anhaltung am 07.10.2020, wo er dahingehend zuerst behauptete, dass sein Reisepass in der Wohnung seiner Freundin sei, er aber keinen Schlüssel für diese Wohnung besitze und auf dem Weg dorthin dementgegen ausführte, dass er nicht bei seiner Freundin wohnen würde, weil er noch nicht verheiratet sei und seine strenge religiöse Erziehung dies nicht erlauben würde. Dies widerspricht diametral seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, wo er ausgeführt hat, dass er verheiratet sei und seine Familie, nämlich seine Frau und seine drei Kinder, im Nordmazedonien leben würden.

Wenn dazu im Rahmen der Beschwerdeausführung unsubstantiiert ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren eine Beziehung mit seiner Freundin führe, ist dies unter dem Gesichtspunkt seiner nachgewiesenen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet weder glaubhaft noch nachvollziehbar und wurde dahingehend auch nichts Detailliertes vorgebracht. Es darf dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der Beschwerdeausführung ausgeführt wird, dass diese im XXXX leben würde, wobei der Beschwerdeführer noch im Rahmen seiner Anhaltung dahingehend angegeben hat, dass die Wohnung der Freundin im XXXX sei.

Es war sohin zu Recht festzustellen, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Krankenversicherung aufweist, keiner Beschäftigung nachgeht, nicht selbsterhaltungsfähig ist und somit nicht in der Lage ist die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner Einreise und seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergeben sich aus den letztlich auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde. Auch im Rahmen der Beschwerde, hat der Beschwerdeführer dahingehend nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Bundesgebiet verfügt, sowie dass der Beschwerdeführer die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen überschritten hat, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und wurden diese auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Bundesgebiet über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

Die Feststellung hinsichtlich seiner Abschiebung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots, die Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkte IV. - IV. des angefochtenen Bescheids.

3.1. Zum Einreiseverbot:

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6 leg cit).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand fehlender Unterhaltsmittel begründet.

Das Bundesamt stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich mittellos ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 21.06.2012, 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur auch nur kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Dies zeigt sich bereits in seinen Ausführungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wonach ihm sein Onkel monatlich 300 bis € 400 per Western Union schicken würde, sowie der Tatsache, dass er selbst angibt in Österreich keiner Arbeit nachzugehen. Dass die von ihm dargelegten finanziellen Mittel keinesfalls für die Bestreitung seines Unterhalts ausreichen können, wurde auch im Rahmen der Beschwerdeausführung nicht bestritten. Es ist somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt und bereits daher ein Einreiseverbot gerechtfertigt, zumal durch die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wird. Die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit gegen Fremde, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig sind, ist zulässig (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0197; 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits einmal, aufgrund eines durch die Überschreitung der höchstzulässigen Aufenthaltsdauer unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet, mit Bescheid vom 29.08.2019 eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, aufgrund der der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Es ist dahingehend auch zu berücksichtigen, dass die damals getroffene Rückkehrentscheidung, gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht bleibt, sodass er mit seiner neuerlichen Einreise gegen geltende Einreisebestimmungen verstoßen hat und sein nunmehriger Aufenthalt, unabhängig von der neuerlichen Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen, erkennen lässt, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer war ferner nicht im Bundesgebiet gemeldet, somit für die Behörden nicht greifbar und überschritt seine höchst zulässige Aufenthaltsdauer um mehr als das Dreifache.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann die in § 53 FPG geforderte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als gegeben angenommen werden.

Das vom Beschwerdeführer gezeigte, in mehrfacher Hinsicht rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde nur wenig bis kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich von Verstößen gegen fremden- und melderechtliche Bestimmungen kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Familienleben und nur ein schwach ausgeprägtes Privatleben. Anhaltspunkte für das Vorliegen von einem entscheidungsrelevanten Privat- und Familienleben in einem anderen Staat, der vom Geltungsbereich der Rückführungsrichtlinie umfasst ist, liegen ebenfalls nicht vor.

In Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der fehlenden Existenzmittel in Zusammenhalt mit der Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen, sowie unter Berücksichtigung des geringen Grades an Integration im Bundesgebiet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unbedingt geboten.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG als unbegründet abzuweisen.

Betrachtet man nun das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, nämlich die Überschreitung der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer, das Fehlen von Unterhaltsmitteln sowie die nicht vorgenommene Anmeldung und die bereits zum zweiten Mal erfolgte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, so kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände (der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten) die 3-jährige Einreiseverbotsdauer nicht aufrechterhalten werden. Es war daher eine angemessene Reduktion der Dauer von 18 Monaten vorzunehmen.

Eine darüberhinausgehende Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam aufgrund seines bisherigen Verhaltens jedoch nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.

3.2.    Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 2).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.

Zudem ist im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 03.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 06.11.2020 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen:

Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerdeausführung beantragten Zeugen ist auszuführen, dass selbst eine Einvernahme für den Beschwerdeführer zu keinem besseren Ergebnis führen kann, da die geforderte Intensität des Art. 8 EMRK weder hinsichtlich des in Deutschland lebenden Onkels, noch der im Bundesgebiet aufhältigen Freundin auch nur ansatzweise begründet wurde, dass darüberhinaus die Angaben insbesondere zur Freundin in den Beschwerdeausführungen nicht mit seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bzw. seiner Anhaltung in Einklang zu bringen sind, lässt einzig und allein den Schluss zu, dass diese Ausführungen letztlich dem Zweck geschuldet sind, das bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich behandelte Nichtbestehen eines schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu behaupten und somit das gegenständliche Verfahren unnötig hinauszuzögern.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren.

Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Dem Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung Parteiengehör, in Form einer niederschriftlichen Einvernahme, hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen, gewährt. Auch in seinem Beschwerdevorbringen wurde kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsmaßgebliche Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt. Hinsichtlich der beantragen Zeugen wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, sodass dem Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision nicht stattzugegeben war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2236532.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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