TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/11 I422 2233236-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

I422 2233236-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch BURGER REST Rechtsanwälte, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2020, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2020, Zl. XXXX. Aufgrund mehrfacher Straffälligkeit erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte seine Abschiebung nach Serbien für zulässig (Spruchpunkt III.). Zugleich gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und verhängte über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt VI.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde XXXX in Serbien geboren. Dort wuchs er auf und verbrachte die ersten Lebensjahre bei seinen Großeltern. In Serbien besuchte der Beschwerdeführer auch die ersten beiden Klassen der Grundschule. Im Alter von rund acht Jahren übersiedelte der Beschwerdeführer nach Österreich. Er war erstmals ab dem 27.07.1990 bis zum 13.02.1991 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Seit dem 18.07.1991 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Aufenthalt zunächst aufgrund eines ihm erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ rechtmäßig war und in weiterer Folge in Ermangelung der Erteilungsvoraussetzung eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht erfolgte.

Beginnend mit der dritten Klasse der Volksschule absolvierte der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 1991/1992 seine gesamte Schulpflicht in Österreich. Er besuchte eine öffentliche Volksschule im XXXX Wiener Gemeindebezirk und darauf eine öffentliche Hauptschule mit naturkundlich-technischem Schwerpunkt in Wien-XXXX. Dem folgend ging der Beschwerdeführer im Schuljahr 1996/1997 in ein Polytechnikum und besuchte er anschließend die Berufsschule für Kraftfahrzeugmechaniker und Karosseure, die er im Schuljahr 2000/2001 positiv beendete. Die von ihm begonnene Ausbildung zum Kfz-Techniker schloss der Beschwerdeführer nicht ab. Nach seiner Lehrausbildung war er zwischen 2001 und 2017 in insgesamt 29 Beschäftigungsverhältnissen jeweils für wenige Wochen bzw. Monate beschäftigt, wobei zwischen diesen Erwerbstätigkeiten regelmäßig ein mehrwöchiger Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelegen war.

Er ist der serbischen und der deutschen Sprache mächtig.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen oder schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

Er ist ledig und kinderlos. Er führt gegenwärtig keine Beziehung und befindet sich auch in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft zu einer Frau namens Daniela F[...]. In Österreich leben neben dem Beschwerdeführer auch noch seine beiden Eltern und sein Bruder. Die Eltern des Beschwerdeführers sind getrennt. Der Vater lebt, ebenso wie sein Bruder und dessen Familie in Wien. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mittlerweile in Burgenland. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde am 06.11.2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sein Vater und sein Bruder besitzen die serbische Staatsbürgerschaft. Zudem befinden sich seine drei Tanten mütterlicherseits und deren Familien in Österreich. Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer seit rund fünf bzw. sechs Jahren keinen Kontakt mehr. Der Kontakt zu seiner Mutter und zu seinem Bruder ist nach wie vor aufrecht. Ein allfälliges zwingendes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und/oder zu seinem Bruder liegt nicht vor. Eine maßgebliche integrative Anbindung des Beschwerdeführers ans Bundesgebiet ist in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht gegeben.

Weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Frankreich und in Deutschland. Zu seinen in Frankreich aufhältigen Verwandten steht der Beschwerdeführer in aufrechten Kontakt.

Die Großmutter väterlicherseits wohnt nach wie vor in Serbien.

In Folge mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.03.2007, Zl. III-1066805/FrB/07 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit rechtskräftigem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 20.08.2013, GZ: UVS_FRG/4/8868/2011-49 wurde das Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre befristet. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde erneut mehrfach strafgerichtlich verurteilt, weshalb die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid eine Rückkehrentscheidung iVm einem zehnjährigen Einreiseverbot erließ.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt zwölf Mal strafgerichtlich verurteilt:

?        Mit Urteil des XXXX vom 12.10.2001, XXXX wurde er wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Basskiste mit einem Subwoofer im Wert von ca. ATS 10.000,-, dem Martin B[...] durch Einbruch in dessen Pkw mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die linke vordere Scheibe einschlugen und so in den Pkw gelangten. Das Geständnis des Beschwerdeführers wurde mildernd berücksichtigt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2003, XXXX wurde er wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung fußt auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2003 in Wien Nusrat K[...] durch Zufügen einer 7 cm langen Schnittwunde mit einem solchen Mittel und auf solche Weise am Körper verletzte, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Sein Geständnis wertete das Strafgericht mildernd.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.04.2004, XXXX wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Einbruchsdiebstahls als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, sowie einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.

?        Der Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter haben mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, dem Nenad ST[...]durch Einbruch Pelzwaren in noch festzustellendem, € 2.000,- sicher übersteigendem Wert wegzunehmen versucht.

?        Der Beschwerdeführer hat im September 2003 anderen widerrechtlich die Freiheit entzogen, indem er den noch nicht ausgeforschten Mann mit dem Vornamen „Oskar“ mit Klebebänder fesselte und dadurch in der Wohnung im Haus Wien 16, [...] für mindestens zwei Stunden gefangen hielt. Erneut wurde das reumütige Geständnis als mildern berücksichtigt.

Die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen wertete das Strafgericht als erschwerend.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2006, XXXX wurde er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 15, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung fußt auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

?        am 12.07.2005 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern dem Unternehmen P[...] GmbH bzw. dem Elektrikunternehmen Otto ST[...] durch Aufbrechen einer Kellertüre zu einem Baustellengebäude, sohin durch Einbruch, fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,- übersteigenden Wert, nämlich diverse Baumaschinen, Geräte und Elektromaterialen im Wert von ca. 6.000,- mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern versucht;

?        von Mitte Juni 2005 bis 28. Juli 2005 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, und zwar einen Reisepass, einen Meldezettel, eine Bestätigung hinsichtlich einer Visa-Einreichung ein einem Studentenausweis des Stevica T[...] mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zu Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

?        von Mitte Juni 2005 bis 28. Juli 2005 ein unbares Zahlungsmittel, und zwar die Bankomatkarte des Stevica T[...] mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werde;

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis und den Umstand, dass es bei einem Versuch geblieben ist mildernd. Die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen wirkten sich erschwerend aus.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.12.2011, XXXX wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer

?        Am 18.2.2011 in Wien eine fremde Sache beschädigte, indem er eine ca. 15 cm lange Schraube gegen die Heckscheibe des Pkw Passat mit dem amtlichen Kennzeichen W[...] warf, wodurch diese vollständig zersplitterte;

?        Am 24.05.2011 dem Verfügungsberechtigten der M[...] KG fremde bewegliche Sachen, nämlich 4 Kanister Grundierungsmittel für Passagen im Gesamtwert von ca. € 2.080,- mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren in sein Fahrzeug einlud und wegfuhr.

Das Geständnis, die die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen wurden im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.05.2011, XXXX wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon elf Monate bedingt, sowie einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Grundlage für die Verurteilung ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2010 die nachgenannten Personen vorsätzlich am Körper verletzte

?        den Van N[...] N[...], indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und mit den Füßen gegen seinen Rücken trat, wodurch dieser einen Bruch der linken Augenhöhle, sohin eine schwere Körperverletzung erlitt;

?        die Ngoc O[...] N[...], indem er mit der Faust gegen ihren Brustkorb schlug, wodurch diese eine Prellung des Brustkorbes erlitt;

?        den Gerhard P[...], indem er mit der Faust auf ihn einschlug, wodurch dieser eine Prellung des rechten Oberarmes erlitt;

?        eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Pkw Chrysler Voyager des Van N[...] N[...] mit dem behördlichen Kennzeichen W[...] beschädigte, indem er mit der Hand auf die Heckscheibe schlug, wodurch diese zu Bruch ging und ein Schaden in Höhe von € 724,69 entstand.

Das faktische Geständnis wertete das Strafgericht mildernd und die vier Vorstrafen und das Zusammentreffen von vier Vergehen erschwerend.

Einer gegen die Entscheidung erhobene Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit der Maßgabe statt, dass die Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB StGB als Zusatzstrafe verhängt wurde und ein Strafteil von elf Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

?        Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 19.06.2013, XXXX wurde er wegen des Vergehens des Waffenbesitzes trotz aufrechtem Waffenverbot gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht für schuldig befunden, am 20.09.2012 in Wien XXXX – wenn auch nur fahrlässig – Munition – nämlich ein Magazin mit sieben Patronen – besessen zu haben, obwohl über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.01.2004, Zl. III-W/AB/04, ein befristetes Waffenverbot verhängt wurde.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2014, XXXX wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung fußt auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Wien die nachstehenden Personen vorsätzlich am Körper verletzte,

?        am 08.07.2013 den Sasa ST[...] durch das Versetzten von Schlägen, welche ein rissquetschwunde recht im Scheitelbreich sowie eine Hautabschürfung im Bereich der rechten Hüfte zur Folge hatten;

?        am 20.02.2013 den Moshir S[...] K[...] durch das Versetzen eines Schlages, wodurch dieser zu Sturz kam und eine Schädelprellung und Abschürfungen am Hinterhaupt erlitt.

Als Strafbemessungsgründe wurden das Geständnis mildernd und die Tatbegehung während der offenen Probezeit, der rasche Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen erschwerend gewertet.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.06.2014, XXXX wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zur einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in Wien

?        am 12.03.2014 Ioan U[...] absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich einen offenen Bruch des Stirnbeins und der rechten Augenhöhle, eine Gehirnerschütterung, ein Monikelhämatom rechts, eine Prellung des rechten Augapfels sowie eine Hyposhagma rechts zufügte, indem er ihm mit einer Bierflasche und einen Aschenbecher mehrfach auf den Kopf schlug;

?        am 12.03.2014 Catalin P[...] vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte, wodurch dieser Hämatome im Gesicht erlitt;

?        am 05.12.2013 Semir C[...] vorsätzlich am Körper verletzte, indem er mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzte und ihn würgte, wodurch dieser eine Prellung des Scheitelbeins links, des Nasenbeins, der rechten Augenhöhle sowie Verletzungen des Zahnes 23 eine Zerrung des rechten Kniegelenks, ein Hämatom am Brustkorb links sowie Würgemale am Hals erlitt;

vorschriftswidrig Suchtmittel, und zwar

?        im Zeitraum September 2010 bis 12.04.2012 jeweils geringe Mengen Marihuana und geringe Mengen Kokain bei wiederholten Ankäufen erworben und besessen zu haben;

?        am 14.04.2012 0,8 Gramm Kokain und 0,5 Gramm durch Ankauf erworben und besessen zu haben; wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

Das Strafgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers mildernd und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen; drei einschlägige Vorstrafen und die Begehung innert offener Probezeit als erschwerend.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2018, XXXX wurde er wegen des Vergehens des teils versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung fußt auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Mittätern in Wien fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, und zwar

?        am 13.11.2017 Karl Z[...] Bargeld in unbekannter Höhe, indem er mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel versuchte, einen Getränkeautomaten, somit ein Behältnis zu öffnen wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil kurze Zeit vorher das Schloss des Getränkeautomaten ausgetauscht worden war und der Schlüssel nicht mehr sperrte;

?        am 13.11.2017 Karl Z[...] Bargeld in Höhe von € 50,- durch Aufbrechen eines Behältnisses, indem er mit einer Kombizange das am Kaffeeautomaten angebrachte Vorhängeschloss aufbrach, somit durch Aufrechten eines Behältnisses und das im Kaffeeautomaten befindliche Bargeld an sich nahm;

?        am 27.11.2017 Verfügungsberechtigen der D[...] markt GmbH Wertgegenstände in unbekannter Höhe, indem er die Glasschiebetüre des Geschäftslokales aufdrückte, somit durch Einbruch in ein Gebäude, das Geschäftslokal betrat und nach Wertgegenständen absuchte, wobei es nur deshalb beim Versucht blieb, da die Alarmanlage aktiviert wurde und der Beschwerdeführer daraufhin das Geschäftslokal verließ;

Das umfassende Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben ist und die Schadenswiedergutmachung wirkten sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Die sieben einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB sowie die Begehung innert der Probezeit wurden zu seinen Lasten gewertet.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.03.2019, XXXX wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerde in Wien und an anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung mit mehreren abgesondert verfolgten sowie teils unbekannten Tätern gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) den im Strafurteil näher genannten Personen (Fremden) die rechtswidrige Einreise in bzw. Durchreise von Fremden in Bezug auf zumindest drei Fremde durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem Vorsatz förderten bzw. zu fördern versuchten, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer dadurch, dass er auf Anstiftung und Kontaktanbahnung durch eine gesondert verfolgte Person, die Fremden von Wien aus Richtung Deutschland beförderte, wobei der Beschwerdeführer noch auf österreichischem Bundesgebiet betreten wurde. Das umfassende Geständnis, der teilweise Versuch und die Schadensgutmachung wurden vom Strafgericht mildernd gewertet. Die sieben, großteils einschlägigen Vorstrafen, die Voraussetzung des § 39 StGB und die Begehung innert offener Probezeit hingegen erschwerend;

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.02.2020, XXXX wurde er wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Verurteilung fußt auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2020 in Wien den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB) nach der Tat dabei unterstützte, eine Sache die dieser durch die Tat erlangt hat, nämlich 54 Bitumen-Rollen, sohin eine Sache im Wert von über € 5.000,-, nämlich € 5.24127,- zu verheimlichen, indem er sie in einem Fahrzeug über einige hundert Meter transportierte. Das Strafgericht berücksichtigte die Schadenswiedergutmachung als mildernd und die einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass die Tatbegehung während des Ausgangs im Strafvollzug stattfand hingegen erschwerend.

Der Beschwerdeführer verbüßt seit 15.01.2019 seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX und befindet er sich dort seit rund vierzehn Monaten im gelockerten Vollzug. Während seiner Inhaftierung ist der Beschwerdeführer als Hausarbeiter beschäftigt. Am Vormittag verrichtet der Beschwerdeführer die ihm aufgetragenen Aufgaben. Anschließend gegen 11:30 bzw. 12:00 Uhr ist er in der Essensausgabe tätig. Selbiges um 15:00 Uhr beim Abendessen. Eine Drogentherapie absolvierte der Beschwerdeführer während der Haft nicht. Mit weiteren drei Haftinsassen nimmt der Beschwerdeführer an einer Gruppentherapie teil. Dem Beschwerdeführer ist nach seiner Haftentlassung ein Einzeltherapieplatz bei der Psychotherapeutin DSA Susanne W[...] zugesichert. Ebenso verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage als Kfz-Elektriker bei einem Wiener Unternehmen für den Zeitraum nach seiner Haftentlassung.

Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftstaaten-Verordnung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Register der Sozialversicherungen wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit und seine Identität stehen aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.

Dass der Beschwerdeführer in Serbien geboren wurde, er dort die ersten Lebensjahre bei seinen Großeltern verbrachte und er in Serbien auch die ersten beiden Schulstufen der Grundschule besuchte, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren sowie den glaubhaften Angaben im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung. Seine anschließende Übersiedelung nach Österreich und sein seit dem Jahr 1991 andauernder und durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet und der ihm zunächst erteilte Aufenthaltstitel ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, einer im Verwaltungsakt einliegenden Meldebestätigung des Magistrat Wien, Magistratsabteilung 62 sowie der Einsichtnahme in das ZMR. Aus dem IZR und dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 11.10.2013, Zl. MA35-9/1786720-04, leitet sich zudem ab, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2012 bei der Magistratsabteilung 35 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ einbrachte. Der Antrag wurde in Ermangelung der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG und aufgrund eines über den Beschwerdeführer verhängten befristeten Aufenthaltsverbotes eingestellt.

Die in Österreich absolvierte Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, seinen diesbezüglichen Stellungnahmen und den im Verwaltungsakt einliegenden Zeugnissen. Dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Kfz-Techniker nicht abgeschlossen hat, gründet auf seinen Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.07.2016. Seine Erwerbstätigkeiten und die Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind durch den eingeholten Auszug aus des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt. Dass der Beschwerdeführer die serbische Sprache spricht, ergibt sich allein aus der Überlegungen heraus, dass sowohl der Vater, als auch die Mutter des Beschwerdeführers serbische Staatsangehörige sind und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass innerhalb der Familie Serbisch gesprochen wird. Dieser Eindruck verstärkte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, da die Mutter des Beschwerdeführers in äußerst einfaches Deutsch mit äußerst starkem Akzent sprach. Ebenso wurde der Beschwerdeführer die ersten acht Jahre seines Lebens sprachlich und gesellschaftlich in Serbien hauptsozialisiert. Wie sich zudem aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Volksschulzeugnissen entnehmen lässt, erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 1992 ergänzend noch „Jugoslawischen Zusatzunterricht“ und In Zusammenschau mit seiner serbischen Familie kann somit nicht von einer vollkommenen Entwurzelung zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden. Sein weiteres Vorbringen, serbisch verlernt zu haben, ist unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen ebenfalls nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat die ersten acht Jahre seines Lebens in Serbien verbracht, dort die ersten beiden Jahre seiner Schulbildung absolviert und ist anschließend im serbisch sprechenden Familienverband nach Österreich übersiedelt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine ersten prägenden Lebensjahre in Serbien sozialisiert wurde und im Familienverband zweifelsfrei serbisch gesprochen wird, ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen durchaus der serbischen Sprache mächtig ist. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers resultieren aus dessen Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Schulausbildung in Österreich und konnte sich der erkennende Richter hievon persönlich einen Eindruck machen. So sprach der Beschwerdeführer beinahe akzentfrei Deutsch und erfolgte die mündliche Verhandlung ganz ohne Dolmetsch.

Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung, dass er gesund sei und an keinen chronischen Leiden oder Gebrechen leide. Dies deckt sich auch mit einer von der Krankenanstalt der Justizanstalt eingeholten Auskunft. Dieser ist übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen oder schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen leidet, er sich jedoch wegen Schulterschmerzen an einen Facharzt für Orthopädie gewandt hat, er wegen einer hartnäckigen Gehörgangsentzündung in der HNO-Abteilung eines Krankenhauses vorstellig wurde und er sich zuvor wegen Beugekontrakturen der Finger in physikalischer Behandlung befand. Der Auskunft ließ sich auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung Ohrentropfen sowie gelegentlich auch Schmerzmedikamente einnimmt. Die Inanspruchnahme einer Drogentherapie wurde seitens der Krankenanstalt verneint. Dahingehend lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Frage nach der Absolvierung einer Drogentherapie bejahte. Diese müsste drei oder vier Monate vor Silvester 2018 stattgefunden haben. Mangels Vorlage diesbezüglicher Dokumente, vermochte diese Angabe jedoch nicht verifiziert werden. Aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes, mit seinem Alter und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten ergibt sich die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellung zu seinem Familienstand basiert auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht. Nicht glaubhaft erachtet das erkennende Gericht hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit einer Frau namens Daniela F[...] seit Mitte 2016 eine Beziehung bzw. mit ihr eine Lebensgemeinschaft führt. So vermochte der Beschwerdeführer weder das Geburtsdatum noch die Wohnadresse der Beschwerdeführer angeben. Sein Einwand, dass sie vor kurzem umgezogen sei, vermochte das erkennenden Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Ebenso waren die Angaben, dass er sie seit 2016 kenne und er seit dem fünften oder sechsten Monat des Jahres 2016 mit ihr ein Paar sei, mit seinen diesbezüglcihen Angaben im Administrativverfahren nicht in Einklang zu bringen. So brachte er nämlich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.07.2016 vor, dass seine Lebensgefährtin Dagmar K[...] heiße und österreichische Staatsangehörige sei. In seiner, wenige Tage später folgenden niederschriftlichen Einvernahme vom 26.07.2016 brachte er ergänzend vor, dass seine Lebensgefährtin schwanger sei. Dahingehend lässt das erkennende Gericht auch nicht außer Acht, dass er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.04.2017 dahingehend erneut vorbrachte, dass sich seine Lebensgefährtin in Österreich aufhalte, sie das Kind mittlerweile jedoch verloren habe. Ein weiterer Grund dafür, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Beziehung um eine Schutzbehauptung handelt, ist die Tatsache, dass ihn seine vermeintliche Lebensgefährtin während seiner Inhaftierung innerhalb des letzten Jahres lediglich drei Mal besucht hat. Durchaus lässt das erkennende Gericht dahingehend nicht die COVID-19-Situation und die damit einhergehenden strengeren Besuchsregelungen in den Justizanstalten außer Acht. Es allerdings nicht verständlich, dass diese drei Besuche im Mai und im Juni 2020 stattfanden, zuvor zwischen Oktober 2019 und dem ersten Lockdown am 16.03.2020 jedoch kein Besuch erfolgte. Sein dahingehender Einwand, sie solle ihn wegen COVID-19 nicht besuchen kommen, vermag das erkennende Gerichte ebenfalls nicht folgen. Als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Beziehung ist die Tatsache, dass Daniela F[...] in der Besucherliste der Justizanstalt auch nur „Bekannte“ und nicht als „Lebensgefährtin“ geführt wird.

Die Feststellungen über die Trennung seiner Eltern ergibt sich glaubhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben seiner Mutter vor dem erkennenden Gericht. Deren österreichische Staatsangehörigkeit ist durch die Einsichtnahme in das IZR bestätigt. Die weiteren Feststellungen zu seinem in Österreich aufhältigen Verwandten, insbesondere sein Bruder und sein Vater und die Feststellung, dass er zu seiner Mutter und seinem Bruder noch einen aufrechten, jedoch zu seinem Vater seit rund fünf bis sechs Jahren keinen Kontakt mehr habe, basiert auf den ebenfalls glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Mutter und sein Bruder zeitweise finanziell unterstützt hätten, als er beschäftigungslos war und dass er bei seiner Mutter gelebt habe. Seine Mutter brachte vor, dass sie finanziell unabhängig sei, sie jedoch angesichts ihres steigendes Alters zunehmend auf ihre Kinder angewiesen sein werde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er regelmäßig Geld von seiner Mutter und seinem Bruder erhalte. Allerdings erhalte er für seine Tätigkeiten während der Haft eine Entschädigung von € 130,-, die ihm zur freien Verfügung stehen und weiteren € 130,-, die in eine Rücklagenbildung fließen. Ein zwingendes finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und/oder zu seinem Bruder vermochte aus den Angaben somit nicht abgeleitet werden.

Die integrative Anbindung des Bundesgebietes in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht ergibt sich zweifelsfrei aus seiner Aufenthaltsdauer in Verbindung mit seiner Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet.

Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Deutschland und Frankreich aufhältigen Verwandten erachtet.

Die Mutter des Beschwerdeführers bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass ihre Schwiegermutter und somit die Großmutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Serbien wohnhaft sei.

Die Feststellung zum unbefristeten Aufenthaltsverbot und dessen Reduktion ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und den dort einliegenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien und dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet verlieb, gründet auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass er in den Jahren nach der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes regelmäßig in Österreich erwerbstätig war. Damit übereinstimmend ist der Beschwerdeführer seit 1991 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik und den jeweiligen im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen zweifelsfrei belegt.

Die Feststellungen zur seiner Inhaftierung und die näheren Ausführungen zur Haftausgestaltung, insbesondere dem gelockerten Vollzug, seiner Beschäftigung, die Teilnahme an einer Gruppentherapie ergeben sich einerseits aus der Einsichtnahme in das ZMR und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht. Nachgereicht wurden auch die Bestätigung über die Zusicherung eines Einzeltherapieplatzes sowie die Einstellungszusage.

Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hatte die belangte Behörde zunächst gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids daher nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind dabei laut § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen.

Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehörigkeit und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Trotz des gegen ihn seit 11.06.2013 rechtskräftig bestehenden Aufenthaltsverbotes kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Aufenthalt war somit seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig und hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, zumal sich der Beschwerdeführer seit 1990 bzw. 1991 im Bundesgebiet aufhält und sich bereits aus der Aufenthaltsdauer zwingend ein Privatleben ableitet und zudem mit seinen Eltern und seinem Bruder auch seine nahen Angehörigen in Österreich leben. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1990 bzw. 1991 in Österreich aufhält und der Aufenthalt bis 2013 – somit überwiegend – rechtmäßig war. Auch wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer während seiner langen Aufenthaltsdauer regelmäßig erwerbstätig war und als solches auch über eine Einstellungszusage verfügt und auch Deutsch spricht.

Demgegenüber steht die massive strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers. So wurde er in einem Zeitraum über zwei Jahrzehnte insgesamt zwölf Mal von österreichischen Strafgerichten verurteilt und wurden dabei teils mehrjährige Haftstrafen über ihn verhängt. Auffallend ist in diesem Zusammenhang nicht nur die kontinuierliche Steigerung der Intensität des strafbaren Verhaltens, sondern auch dessen Vielschichtigkeit. So weist der Beschwerdeführer Verurteilungen wegen Diebstahls, Hehlerei, gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahls und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, aber auch absichtlich schwerer Körperverletzung, Suchmitteldelikten und Schlepperei auf. Gerade der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und der Bekämpfung der Schlepperei (VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001) kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Dem Beschwerdeführer fehlt im gegenständlichen Fall nicht nur die strafgerichtliche Unbescholtenheit, ihm fallen zudem auch gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts zur Last. So verblieb er nach der Rechtskraft des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nicht nur unrechtmäßig im Bundesgebiet, sondern beging auch erneut diverse strafbare Handlungen und war zudem ohne eine dementsprechende Bewilligung – und somit unrechtmäßig – erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Bindungen an seinen Herkunftsstaat. Er wurde in Serbien geboren, verbrachte in seinem Herkunftsstaat die ersten prägenden Jahre seines Lebens und besuchte dort auch die ersten beiden Klassen der Grundschule. Der Beschwerdeführer spricht nach wie vor Serbisch und verfügt er mit seiner dort lebenden Großmutter auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte. Trotz der langen Aufenthaltsdauer in Österreich kann somit nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, in Serbien eine Arbeit zu finden und sich dort eine Existenz aufzubauen. Den Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten kann er bei Besuchen in Serbien pflegen und auch via Telefon und Internet aufrechterhalten. Zudem war der Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bereits in den vergangenen Jahren durch die bisherigen Haftaufenthalte des Beschwerdeführers wesentlich eingeschränkt.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung bewirken die Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass auch seine durchaus gewichtigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme angesichts der schwerwiegenden Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelinquenz zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten ist. In Anbetracht der Wiederholungsgefahr, die aufgrund der langjährigen, permanenten, zum Teil auch gewerbsmäßigen und massiven Delinquenz des Beschwerdeführers nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist, kommt eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Dem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schul- und (nicht abgeschlossene) Berufsausbildung verfügt und der nachweislich über eine längere Zeit am österreichischen Arbeitsmarkt integriert war, sollte es möglich sein, im Falle einer Rückkehr nach Serbien einer Beschäftigung nachzugehen und sich daraus auch seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Serbien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es erweist sich daher auch die Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat der Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Rückkehr trotz aufrechtem Einreiseverbot) begründet. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2020, GZ I422 2233236-1/5Z, hat dieses Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit ist, wie in § 55 Abs. 1 FPG vorgesehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Diese beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher nach der Enthaftung des Beschwerdeführers 14 Tage (vgl. zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat (soweit hier relevant) insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsmaßnahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegende Straftaten und auf das sich daraus ergebenen Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach und massiv strafgerichtlich in Erscheinung und wurde er bereits zwölf Mal rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und überdies auch mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 1990 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der massiven und vielschichtigen Straftaten des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose ebenfalls zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es immer wieder zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und er rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei sowie der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und der Schlepperei verurteilt wurde. Das erkennende Gericht lässt dabei auch nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer beharrlich über einen Zeitraum von rund zwei Jahrzehnten zahlreiche Straftaten gegen die verschiedensten geschützten Rechtsgüter beging. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus auch integrative Merkmale in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht aufweisen kann, es fällt jedoch auch entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die teils länger andauernden Haftaufenthalte sowie die ihm zahlreich gewährten bedingten Strafnachsichten nicht genutzt hat, um zu einem rechtstreuen Lebenswandel zurückzufinden. Dementsprechend war auch die erstmals verhängte fremdenrechtliche Sanktion in Form eines auf sechs Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes offenbar wirkungslos, zumal der Beschwerdeführer sich beharrlich weigerte seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sondern vielmehr im Bundesgebiet verblieb, um neuerlich verschiedenst gelagerte Straftaten zu begehen. Durch sein Fehlverhalten bringt der Beschwerdeführer mehr als deutlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Das sich aus den zahlreichen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Gewalt-, Vermögens- und Suchtmitteldelikte Anlass zur Prognose, dass der Beschwerdeführer zur chronischen Kriminalität neigt und auch zukünftig vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass gerade der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und der Bekämpfung der Schlepperei (VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001) aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Aber auch aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewann das erkennende Gericht den persönlichen Eindruck, dass beim Beschwerdeführer bislang noch keine Läuterung und kein Umdenken eingetreten ist. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer seine Delinquenz mit der schwierigen familiären Situation und der kulturbedingten Mentalität seines Vaters und dessen der chauvinistischen Einstellung zu rechtfertigen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig an einer Gruppentherapie teilnimmt und ihm bei seiner Haftentlassung eine Einzeltherapie zugesichert ist, vermag daran nicht zu ändern, zumal die vorangegangene Judikatur auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz zwölfmaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht straffällig.

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Auch die ausgeschöpfte Höchstdauer von zehn Jahren erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts als dem konkreten Unrechtsgehaltes der Straftaten des Beschwerdeführers jedenfalls angemessen. Aus der bisherigen Wirkungslosigkeit sämtlicher fremden- und strafrechtlicher Sanktionen zeigt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar unwillig ist, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren ist daher jedenfalls notwendig, um der vom ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens sowie seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken und bedarf daher keiner Korrektur.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bei langjähriger Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270, 13.02.2020, Fe 2019/01/0001; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 25.05.2020, Ra 2019/19/0116; ua.) auseinander.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdungsprognose Gefährlichkeitsprognose Maßgabe negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schlepperei Selbsterhaltungsfähigkeit sicherer Herkunftsstaat soziale Verhältnisse Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2233236.1.01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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