TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/11 I403 2235931-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1
NAG §52 Abs1
NAG §53 Abs1
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I403 2235931-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Rumänien, meldete am 18.01.2018 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an.

Am 28.03.2019 stellte sie beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck "Privat".

In einem Schreiben der MA 35 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 09.04.2020 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Antragsverfahrens auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aufgefordert worden sei, Nachweise über ausreichende Existenzmittel vorzulegen. Da sie die betreffenden Unterlagen nicht nachgereicht habe, würden in ihrem Fall die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate gemäß § 51 NAG derzeit nicht vorliegen. Das BFA werde daher gemäß § 55 Abs. 3 NAG um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 26.05.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen sie eine Ausweisung, in eventu ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben.

Am 08.06.2020 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Inhaltlich führte sie hierbei im Wesentlichen aus, sich seit 18.01.2018 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Sie lebe und wohne bei ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn und sei bei diesem mitversichert. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, beziehe jedoch eine Pension aus Rumänien in Höhe von etwa 200 Euro. Das Haushaltseinkommen, bestehend aus dem Gehalt ihres Sohnes und ihrer Pension, wäre für zwei Personen ausreichend. Zuletzt habe sie sich im August 2019 für Urlaubszwecke – gemeinsam mit ihrem Sohn – in Rumänien aufgehalten, habe ansonsten jedoch keine nennenswerten familiären oder persönlichen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, nachdem ihr Sohn in Österreich lebe. Nach Rumänien zurückkehren werde sie nur, wenn dies unumgänglich sei. Dem Schreiben angeschlossen waren der rumänische Pensionsbescheid der Beschwerdeführerin mit beglaubigter Übersetzung, ihr Meldezettel, Kopien ihrer E-Card und ihres rumänischen Personalausweises sowie ein Meldezettel und eine Gehaltsabrechnung ihres Sohnes vom Mai 2020 als Lagerarbeiter in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß „§ 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF“ aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß „§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bestehen ausreichender Existenzmittel erscheine aus Sicht der belangten Behörde keineswegs gesichert. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und auch eine Verpflichtung ihres Sohnes für die Übernahme ihres Unterhaltes sei weder behauptet noch nachgewiesen wordenDas behauptete Gesamthaushaltseinkommen sei nicht für einen gesicherten Lebensunterhalt von zwei erwachsenen Personen ausreichend.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde u.a. ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, indem sie der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit für ein persönlichen Gespräches gewährt und sie dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren hätte die Beschwerdeführerin den Beweis erbringen können, dass ein sehr inniges Verhältnis zu ihrem Sohn bestehe, dieser für sämtliche ihrer Kosten aufkomme und sie keine Sozialleistungen beanspruche. Die belangte Behörde habe unterlassen zu ermitteln, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich von einem Angehörigen, welcher von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG Gebrauch gemacht hat, Unterhalt gewährt werde. Sie habe keine Kosten für ihre Unterkunftnahme zu bezahlen, ihre Kosten würden durch die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes gedeckt und sei sie zudem krankenversichert. Sie sei nicht straffällig und falle auch nicht den Systemen der sozialen Sicherheit zur Last. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren eine Bestätigung der WGKK über die Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn, Kopien des rumänischen Personalausweises, der E-Card und einer Bankomatkarte sowie ein „Screenshot“ des Kontostandes der Beschwerdeführerin, Ausweiskopien sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung vom August 2020 des Sohnes der Beschwerdeführerin als Lagerarbeiter in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, überdies eine unterfertigte Bestätigung des Sohnes, wonach er für die gesamten Lebenserhaltungskosten der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Beschwerdeführerin aufkomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Die volljährige Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Ihre Identität steht fest.

Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Seit dem 18.01.2018 ist sie durchgehend im Bundesgebiet bei ihrem Sohn hauptgemeldet und lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Sohn (IFA-Zl. XXXX ) ist ebenfalls rumänischer Staatsangehöriger und hält sich auf Grundlage eines Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern iSd § 53a Abs. 1 NAG rechtmäßig in Österreich auf. Ansonsten verfügt sie im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Zu ihrem Herkunftsstaat Rumänien hat die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen familiären Bindungen.

Die 66-jährige Beschwerdeführerin bezieht eine Pension aus Rumänien in der Höhe von umgerechnet etwa 200 Euro monatlich und ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse als "Verwandter Haushaltsführer" ihres Sohnes krankenversichert. Darüber hinaus wird ihr von ihrem in Österreich lebenden Sohn Unterhalt gewährt, welcher seit Juni 2018 durchgehend einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zunächst als Arbeiter, seit Februar 2019 als Angestellter in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen nachgeht und dadurch ein monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von 1551,78 Euro erzielt.

Die Beschwerdeführerin weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Hinsicht auf.

Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres – wie sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik ergibt - vor der Meldebehörde in Vorlage gebrachten (sowie sich in Kopie im Akt befindlichen) rumänischen Personalausweises Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen und ihren Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde noch ohne nähere Konkretisierungen angegeben hatte, sich derzeit in „laufender Behandlung“ zu befinden und diesbezüglich auf Befunde („siehe Befunde“) verwies, jedoch waren der Stellungnahme keinerlei medizinischen Befunde angeschlossen. Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin gesund sei und auch im Beschwerdeschriftsatz keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mehr geltend gemacht wurden, war die Feststellung zu treffen, dass sie an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet.

Die dauerhafte Meldung der Beschwerdeführerin seit 18.01.2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ledig ist.

Die Feststellung hinsichtlich des Daueraufenthaltsrechts ihres Sohnes ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus Rumänien eine Pension in der Höhe von etwa 200 Euro monatlich bezieht, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie einem im Administrativverfahren in Vorlage gebrachten Pensionsbescheid Nr XXXX der "Bezirkspensionskasse XXXX " vom 14.10.2014 mit beglaubigter Übersetzung.

Der Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin als "Verwandter Haushaltsführer" ihres Sohnes ergibt sich aus ihrer in Kopie in Vorlage gebrachten E-Card, einer dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Bestätigungsschreiben der WGKK (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) sowie aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.

Die unselbständige Erwerbstätigkeit des in Österreich lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin seit Juni 2018 zunächst als Arbeiter, seit Februar 2019 als Angestellter in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass er dadurch ein monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von 1551,78 Euro erzielt, ergibt sich aus seinen beiden in Vorlage gebrachten Gehaltsabrechnungen vom Mai 2020 (Auszahlungsbetrag lediglich 1319 Euro netto im Rahmen der COVID-Kurzarbeit; jedoch Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer laufend 1.551,78 Euro) sowie vom August 2020 (Auszahlung in Höhe von 1551,78 Euro netto).

Dass der Beschwerdeführerin von ihrem in Österreich lebenden Sohn tatsächlich Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie einem dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Bestätigungsschreiben des Sohnes vom 22.09.2020, wonach er für die gesamten Lebenserhaltungskosten der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Beschwerdeführerin aufkomme.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen der Ausweisung:

§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 27/2020 regelt die Ausweisung:

„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

3.2. Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:

§ 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 52 NAG regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" überschriebene § 52 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 2 ("Begriffsbestimmungen") Z 2 lit. d der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[…]

2. „Familienangehöriger“

[…]

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

[…]“

Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“

Da die Beschwerdeführerin in Österreich allseits unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt. Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beurteilen, ob sie über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.

Wie den seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen in einer Zusammenschau mit einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger entnommen werden kann, bezieht sie eine monatliche (rumänische) Pension in der Höhe von etwa 200 Euro und verfügt über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. Auch hat sie im Bundesgebiet weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage bezogen.

Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; überdies VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b enthaltene Formulierung "über die erforderlichen Mittel verfügen" dahingehend auszulegen sei, dass es ausreichend ist, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, sodass diese etwa auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh u.a., C-218/14, Rn. 74). Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die die Beschwerdeführerin verfügt, u.a. aus dem Einkommen ihres in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Sohnes stammen, es nicht aus, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist (vgl. EuGH aaO., Rn. 76; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).

Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222; 10.4.2014, 2013/22/0034).

Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0081; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). In einer Zusammenschau aus den dem Beschwerdeschriftsatz nunmehr ergänzend angeschlossenen Unterlagen in Form einer Kopie ihrer Bankomatkarte samt „Screenshot“ des Kontostandes der Beschwerdeführerin, wonach sie auf betreffendem Konto immerhin über Ersparnisse in der Höhe von 2150,45 Euro verfügt, der Gehaltsabrechnung ihres Sohnes vom August 2020, wonach sich sein regulärer monatlicher Netto-Bezug auf 1551,78 Euro beläuft sowie einer unterfertigten Bestätigung des Sohnes datiert mit 22.09.2020, wonach er für die gesamten Lebenserhaltungskosten der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Beschwerdeführerin aufkomme, mit den bereits im Administrativverfahren in Vorlage gebrachten bzw. erhobenen Bescheinigungen (Gehaltsabrechnung des Sohnes vom Mai 2020, E-Card der Beschwerdeführerin, Abfragen im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger), ist fallgegenständlich von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Wenngleich sie lediglich eine Pension aus Rumänien in Höhe von etwa 200 Euro bezieht, so erzielt ihr Sohn, welcher nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert und seit Juni 2018 bei demselben Unternehmen beschäftigt ist, aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1551,78 Euro und kommt für ihren Unterhalt auf.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich bereits seit 18.01.2018 durchgehend im Bundesgebiet aufhält und offenkundig - mit der Unterstützung ihres Sohnes - dennoch bislang ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage zur Selbsterhaltung im Bundesgebiet fähig war, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt. Demzufolge kommt ihr gemäß §§ 51 Abs. 1 Z 2 iVm 55 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin fallgegenständlich darüber hinaus auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. d iVm Art. 7 Abs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ist, von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH).

Fallgegenständlich wird der Beschwerdeführerin als Angehöriger in gerader aufsteigender Linie ihres unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Sohnes von diesem tatsächlich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2018 Unterhalt in Form von materieller Unterstützung im Sinne der vorzitierten Judikatur – etwa durch die Überlassung von Wohnraum sowie anderweitige, schriftlich zugesicherte Kostenübernahmen - gewährt.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.

In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zu überprüfen war letztlich nur das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, was durch die Vorlage ergänzender Unterlagen mit dem Beschwerdeschriftsatz nachgewiesen wurde.

Es waren keine weiteren Beweise aufzunehmen und wurde zudem dem Beschwerdebegehren stattgegeben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisungsverfahren Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen private Interessen Unionsbürger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2235931.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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