TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/18 97/03/0101

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 21. März 1997, Zl. 53327/4-Z7/97, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Luftfahrtangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den bei der AUSTRO CONTROL GmbH eingebrachten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1995 gemäß § 73 Abs. 2 AVG zurück.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen, zu den hg. Zlen. 96/03/0229, 0369 protokollierten Säumnisbeschwerde mit Auftrag vom 17. Dezember 1996 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist von drei Monaten erlassen worden sei. Damit ist er nicht im Recht. Nach Ausweis der Akten wurde der erwähnte hg. Auftrag vom 17. Dezember 1996 der belangten Behörde am 2. Jänner 1997 zugestellt. Die darin zur Erlassung des Bescheides gesetzte Frist von drei Monaten endete somit mit Ablauf des 2. April 1997. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach dem Vorbringen in der Beschwerde am 25. März 1997 zugestellt wurde, kann nicht davon die Rede sein, der angefochtene Bescheid sei erst nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG erlassen worden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Devolutionsantrag bei der AUSTRO CONTROL GmbH eingebracht zu haben. Gemäß § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist ein Devolutionsantrag jedoch unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Ein nicht unmittelbar bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eingebrachter Devolutionsantrag kann nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0198) nicht den Übergang der Entscheidungspflicht bewirken. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist die Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die belangte Behörde im Grunde des § 73 Abs. 2 AVG nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030101.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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